Beitritt in Rangklasse 1 ??

  • Wir vertreten einen Gläubiger, der aus einer Sicherungshypothek die Zwangsversteigerung betreibt. Der Verkehrswert des Objekts ist sehr gering, die bestehendenbleibenden Rechte sind so hoch, dass das Objekt bei der Versteigerung mit dem Rang der Sicherungshypothek praktisch nicht verwertet werden kann. Der Gläubiger hat im ebenfalls laufenden Zwangsverwaltungsverfahren einen Vorschuss für Renovierung etc. gezahlt und hat jetzt die Idee, dem Zwangsversteigerungsverfahren in der Rangklasse 1 beizutreten. Geht das überhaupt?

  • Nein, das geht nicht.
    Es ist nur die Anmeldung in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG im Versteigerungsverfahren möglich, wobei glaubhaft zu machen ist, dass die Vorschüsse der Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks gedient haben. Eine Zuteilung kommt auch dann nur in Frage, wenn die Zwangsvewaltung bis zum Zuschlag angedauert hat und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen vom Zwangsverwalter erstattet werden können.

    Eine Vollstreckung wegen der Vorschüsse ist in dieser bevorrechtigten Rangklasse nicht möglich (sieh Stöber, ZVG, Anm. 2.9 zu § 10).

    So wie Du den Fall schilderst, sollte der Gläubiger schnellstens seinen Versteigerungsantrag zurücknehmen. Bei offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht würde ich die Verfahrenskosten nicht als erforderlich ansehen, sodass sie der Schuldner nicht zu tragen hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!