Hallo,
ich hab einen Antrag auf Genehmigung der Löschungsbewilligung eines Geh- und Fahrrechts (eingetragen als bpD für den Betreuten ). Die Betreuerin hat keine Gegenleistung für die Aufgabe des Rechts erhalten.
Es wird vorgetragen, dass das Grundstück des Betroffenen, welches wohl neben dem, mit dem Gehrecht belasteten Grundstück gelegen ist, zwangsversteigert wurde und daher kein Nutzen mehr für das Gehrecht bestünde.
Also ich würde ja sagen, dass die Aufgabe grundsätzlich unter das Schenkungsverbot fällt.
Aber sofern das Recht nichts mehr Wert ist, dürfte das Schenkungsverbot hier ja doch nicht greifen?
Sofern man zum Ergebnis kommt, dass das Recht nichts wert ist, würdet ihr dann sagen, dass die Löschung genehmigungsfähig ist?
Liebe Grüße