Auflassungsvormerkung und bedingte Abtretung

  • Vater übergibt Grundstück an Sohn.

    Sohn verpflichtet sich, das Grundstück für bestimmte Fälle (Inso, Scheidung etc.) an Vater zurückzuübertragen. Für den Fall, dass Vater vor Mutter verstirbt, wird Anspruch an Mutter abgetreten (wenn vorher keine Scheidung).

    "Zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruchs des Ehemanns und dessen Ehefrau wird die Eintragung einer befristeten Vormerkung für den Ehemann und (aufgrund bedingter Abtretung) für die Ehefrau bewilligt"

    Kann man das noch so auslegen, dass eine (bedingte) Abtretung bei der Vormerkung eingetragen werden soll?

  • Würde ich nicht auslegen. Nur weil es für "sicherer" (Palandt/Bassenge BGB § 883 Rn 12) gehalten wird, zwei Vormerkungen zu bestellen, bedeutet das nicht, dass es hier nicht dennoch anders gewollt ist. Es könnte aber ebenso die Eintragung einer bedingten Abtretung und damit auch die des Verbotsgeschützten aus § 161 BGB gemeint sein (vgl. BayObLG DNotZ 1986, 399). Zum Ganzen noch: Staudinger/Gursky BGB § 883 Rn 89; Schöner/Stöber 261e, 1516).

  • Darauf, dass evtl. zwei Vormerkungen gemeint sind, wär ich jetzt gar nicht gekommen. Aber man könnte natürlich lesen "....einer für den Ehemann und (einer) für die Ehefrau....."
    Aber dazu fehlt ein Wort.... Ein Notariat, von denen ich noch nie was hatte. Erste Reaktion wird sein: "....wir bei uns immer schon so.....noch nie Probleme.....eindeutig...."

  • ...

    "Zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruchs des Ehemanns und dessen Ehefrau wird die Eintragung einer befristeten Vormerkung für den Ehemann und ****** für die Ehefrau bewilligt"

    ...

    Wenn man die Klammer einfach weglässt ist es nur eine Vormerkung für beide ohne Abtretung. Aber dann fehlt auch was.

    Der Notar soll klarstellen wie er das eingetragen haben will und dann kann man sich erst überlegen, ob und wie das geht.
    Wohl eine Variante von "bedingt für den überlebenden allein" als bedingte Reihenberechtigung ohne vorherige Gesamtberechtigung :confused:

  • habe eine bedingte RückAV eingetragen, ohne die Bedingung explizit zu nennen. Das moniert mir nun die Bürgerin und will, dass das noch ergänzt wird :cool:

    Ist das bei einer AV überhaupt zulässig die Bedingung(en) exakt einzutragen :gruebel:

  • Den letzten Absatz der Urkunde hab ich verschwiegen: "Zu vorstehender Vormerkung wird klargestellt, dass die Vormerkungswirkung auf die Lebenszeit des längerlebenden Berechtigten beschränkt ist. Die AV ist an nächstoffener Rangstelle einzutragen".

  • habe eine bedingte RückAV eingetragen, ohne die Bedingung explizit zu nennen. Das moniert mir nun die Bürgerin und will, dass das noch ergänzt wird :cool:

    Ist das bei einer AV überhaupt zulässig die Bedingung(en) exakt einzutragen :gruebel:

    Wenn die Vormerkung selbst bedingt ist, dann muss man es eintragen, allerdings reicht "-bedingt-". Ob nun aufschiebend oder auflösend oder sonstiges muss nicht in den Eintragungstext, sondern ist durch Bezugnahme gedeckt. Ist nur der Anspruch bedingt, dann ist alles durch Bezugnahme gedeckt und es muss in den Eintragungstext gar nix rein.

  • Zu vorstehender Vormerkung wird klargestellt, dass die Vormerkungswirkung auf die Lebenszeit des längerlebenden Berechtigten beschränkt ist.

    Ändert aber nicht wirklich was. Wenn die Eintragung der Sukzessivberechtigung bei derselben Vormerkung als zulässig angesehen wird, ist die Vormerkung demnach auf die Lebensdauer des Längerlebenden beschränkt. Folgt man der Meinung, dass die Sukzessivberechtigung erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung berichtigend vermerkt werden und jetzt nur das Verfügungsverbot nach § 161 BGB (= die aufschiebend bedingte Abtretung; ähnlich wie bei der bedingten Erbteilsübertragung -> vgl. Schöner/Stöber Rn 970) eingetragen werden kann, würde die Vormerkung gleichfalls mit dem Ableben des zuletzt Versterbenden gelöscht und der Bedingungseintritt entsprechend nicht mehr vermerkt werden können. Dass der Besteller zwei Vormerkungen im Sinn hatte, hatte ich nicht angenommen. Nach mancher Ansicht wäre es aber erforderlich.

  • Eigentlich wäre es ja der Fall des BayObLG (2. ZS), Beschluß vom 30. 10. 1984 - BReg. 2 Z 71/84 mit Alternativberechtigung.

    Leitsatz: Wird zwischen Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks ein Rückauflassungsanspruch für den Fall vereinbart, daß der Veräußerer den Erwerber überlebt, und wird weiter vereinbart, daß ein Dritter die Rückauflassung dann fordern kann, wenn der Veräußerer vor ihm stirbt, er aber den Erwerber überlebt, so liegen zwei Ansprüche vor, die nur durch zwei getrennte Vormerkungen gesichert werden können.

    Ich denke, dass die eine Vormerkung zugunsten des Vaters und in Sp. 5/6 eine bedingte Abtretung eingetragen haben wollen (RNr. 261 e Schöner, dort allerdings der Fall, dass der Anspruch zunächst beiden gemeinschaftlich zusteht, also eindeutige Sukzessivberechtigung)

  • Eigentlich wäre es ja der Fall des BayObLG (2. ZS), Beschluß vom 30. 10. 1984 - BReg. 2 Z 71/84 mit Alternativberechtigung.

    Später war sich das BayObLG nicht mehr so sicher ...

    Beschluss des BayObLG vom 06.04.1995; 2Z BR 17/95:

    "Offenbleiben kann, ob in einem Fall wie hier von einer Sukzessivberechtigung gesprochen werden kann (verneinend Streuer aaO S. 401). In der Vergangenheit wurde jedenfalls auch ein solcher Fall als Sukzessivberechtigung bezeichnet (vgl. BayObLGZ 1984, 252/256). Offenbleiben kann ferner, ob diese Betrachtungsweise auch für den bisher ebenfalls unter den Begriff der Sukzessivberechtigung gebrachten Fall gelten kann, daß ein Recht oder Anspruch zunächst einem Berechtigten allein auflösend bedingt oder befristet durch seinen Tod, durch dasselbe Ereignis aber aufschiebend bedingt oder unter einem Anfangstermin einem anderen Berechtigten allein zusteht (vgl. BayObLGZ aaO)."

    Der Notar könnte sich aber auch sonst einer aus Staudinger/Gursky a.a.O. ergebenden Gegenmeinungen angeschlossen haben. Wissen kann man es nicht.

  • Der Notar sagt, dass eine Vormerkung gewollt ist, da nur ein Anspruch besteht. Dieser sei bedingt abgetreten, daher reiche eine Vormerkung.

    Er verweist auf Amann, MittBayNot 1990, 225 und DNotI Report Nr. 11220 vom April 2000.

    (Allerdings beschäftigt sich Amann mit dem Fall, dass der Anspruch zunächst zwei Berechtigten gemeinsam zusteht. Im DNotI Report wird dann unter 4. der hier vorliegende Fall abgehandelt, dass der Anspruch zunächst nur einem Berechtigten zusteht. Das sei, wenn eine Vorausabtretung vorliegt, nicht anders zu behandeln, als der o.g. Fall mit zunächst gemeinschaftlicher Berechtigung)

  • Bietet inhaltlich aber wenig Neues. Nach einer Meinung ist die Eintragung eines Sukzessivberechtigten möglich, nach anderer (z.B. Schöner/Stöber Rn 1516) nicht. Andererseits muß die Eintragung der aufschiebend bedingten Abtretung schon wegen der darin liegenden Verfügungsbeschränkung möglich sein. Diese Eintragung würde dannn auch die des Verbotsgeschützten voraussetzen. Was genau stellt dann eine im Grundbuch mit dem Hinweis auf die aufschiebend bedingte Abtretung eingetragene Vormerkung dar? Wurde schon der Sukzessivberechtigte eingetragen, würde mit Eintritt der Bedingung der bisherige Berechtigte im Wege der Grundbuchberichtigung zu löschen sein ("Hinsichtlich Huber Hans gelöscht am ..."). Ist bisher lediglich die Verfügungsbeschränkung eingetragen worden, wäre der eigentliche Rechtsübergang noch berichtigend zu vermerken ("Anspruch infolge Bedingungseintritt übergegangen auf ..."). Gleichzeitig könnte man den neuen Berechtigten in seiner Eigenschaft als Verbotsgeschützten röten. Oder ist das letztlich alles einerlei?

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