Auflassungsvormerkung und bedingte Abtretung

  • Nur damit ich das OLG München richtig verstehe: Im dort entschiedenen Fall geht es doch darum, dass eine Vormerkung eingetragen werden sollte für beide Sukzessivberechtigte. In einem solchen Fall finde ich die Entscheidung richtig und nachvollziehbar. Natürlich darf ich nicht eine Vormerkung für A und B als Vormerkungsberechtigte eintragen, wenn derzeitiger Anspruchsinhaber und Vormerkungsberechtigter nur der A und der B erst zukünftiger Berechtigter ist, ohne diese Rechtslage durch einen entsprechenden Vermerk kenntlich zu machen.
    Anders dürfte die Sache jedoch liegen, wenn Eintragung der Vormerkung zunächst nur für den A allein erfolgen soll. Dieser ist ja schließlich bis zu seinem Tod alleiniger Anspruchsinhaber, eine Unrichtigkeit des GB im Sinne des OLG München kann ich dann nicht erkennen. In einem solchen Fall ist daher m.E. die Eintragung eines Vermerks über die Vorausabtretung zwar zulässig (vgl. OLG Hamm 15 W 112/16), aber nicht zwingend notwendig.

  • Nur damit ich das OLG München richtig verstehe: Im dort entschiedenen Fall geht es doch darum, dass eine Vormerkung eingetragen werden sollte für beide Sukzessivberechtigte. .....

    Ja, so war es beantragt. Der Notar ist jetzt beleidigt, weil das noch nie jemand beanstandet hat und seine Formulierungen und Anträge doch ganz klar seien.
    Ich hab ihn ja vor der Beschwerde extra noch gefragt, ob er etwa die bedingte Abtretung vermerkt haben will, aber das wollte er mir nicht verraten, bzw. einen entsprechenden Antrag stellen.
    Immerhin hat er dann das von Prinz genannte DNotI - Gutachten im Beschwerdeverfahren zitiert. Wozu so ein Forum alles gut ist...

  • Wobei sich das DNotI auf dieselben Fundstellen bezieht, wie das OLG München oder das von ihm zitierte OLG Hamm. Wenn das Grundbuch jetzt schon unrichtig ist, dann nur wegen der nach § 161 BGB infolge der aufschiebend bedingten Abtretung entstandenen Verfügungsbeschränkung. Deswegen sei "die Tatsache, dass eine bedingte Abtretung stattgefunden hat" einzutragen. Nicht wegen der Sukzessivberechtigung als solcher. Vor Eintritt der Bedingung ist A der Berechtigte der Vormerkung und das Grundbuch insoweit (!) vollkommen richtig. Mit Eintritt der Bedingung wird das Grundbuch dann im Hinblick auf A unrichtig. Und das auch dann, dann wenn man die Eintragung als Sukzessivberechtigung verstehen möchte.

  • Ein Notar hier löst es so, dass der Abtretungsvermerk bewilligt aber vorerst nicht beantragt wird ...

    ... das Grundbuchamt dadurch aber bösgläubig macht.

    BayObLG a.a.O.:

    "Das Grundbuch wurde dadurch aber insoweit unrichtig, als deren Verfügungsbeschränkung nicht ausgewiesen wird. Das Grundbuchamt hätte daher die Eintragung der Erbanteilsübertragung nicht vornehmen dürfen, ohne zugleich die Verfügungsbeschränkung der Beteiligten zu 2 einzutragen. Denn das Grundbuchamt darf nicht dabei mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen (allg. Meinung; Horber/ Demharter GBO 20. Aufl. Anhang zu § 13 Rn. 29); es muß daher einen Berichtigungsantrag abweisen, wenn es weiß, daß durch die verlangte Eintragung das Grundbuch wiederum unrichtig würde (vgl. Horber/Demharter § 22 Rn. 28, 37 mit weit. Nachw.)."

    Die Eintragung der Vormerkung ist keine berichtigende, sondern rechtsbegründende Eintragung, aber hinsichtlich der fehlenden Verfügungsbeschränkung weiß man, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig wird. Zur Voreintragung einer relativen Verfügungsbeschränkung bei weiteren Verfügungen über das Recht -> BeckOK/Holzer GBO § 22 Rn. 30-32

  • Hallo!

    Ich häng mich mal an das Thema an:

    In meinem Fall ist der Anspruch auf Rückübertragungaufschiebend bedingt abgetreten an den Ehemann der Veräußerin. Veräußerin istnur die Ehefrau. Soweit alles klar. Die Abtretung ist bei der Vormerkung derVeräußerin zu vermerken.

    Die Vormerkung an sich ist aber so formuliert (Ziffer IV derUrkunde):

    Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragungbestellt der Erwerber zugunsten des Veräußerers eine auflösend bedingteAuflassungsvormerkung am Vertragsbesitz und bewilligt und beantragt derenEintragung im Grundbuch. Die Vormerkung erlischt, wenn ihre Löschung nach demTod des Veräußerers beantragt wird, es sei denn, dem Grundbuchamt geht zuvoreine beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung einer Erklärung des Veräußerers imSinne Abschnitt III (= Geltendmachung Rückforderungsanspruch) zu…..


    Damit ist doch die Vormerkung bei Vorlage einerSterbeurkunde der Veräußerin und Antrag auf Löschung zu löschen, unabhängig vonder Abtretung des Rückübertagungsanspruchs an den Ehemann?!? Oder bin ich dajetzt völlig falsch gewickelt???

  • Ein Notar hier löst es so, dass der Abtretungsvermerk bewilligt aber vorerst nicht beantragt wird ...

    ... das Grundbuchamt dadurch aber bösgläubig macht.

    Genau diesen Fall habe ich jetzt auch. Rück-AV nur für einen Berechtigten mit aufschiebend bedingter Abtretung des Anspruchs an einen zweiten. Eintragung der Abtretung ist vermutlich (aber wer weiß das schon so genau - eindeutige Anträge sind ja bekanntlich nur was für Weicheier :roll:) nicht beantragt.

    Nur dass ich es wirklich richtig verstanden und mich gedanklich nicht verheddert habe:
    Durch die bedingte Abtretung liegt eine Verfügungsbeschränkung vor. Ich kann die Eintragung der AV ohne den Abtretungsvermerk nicht vornehmen, da dadurch diese Verfügungsbeschränkung aus dem Grundbuch nicht ersichtlich wäre und ich somit das Grundbuch durch die Eintragung Unrichtig machen würde? Richtig?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zu folgendem Sachverhalt bitte ich Meinungen:

    Ein Geschwisterpaar ist Eigentümer zu je 1/2 und überträgt den Grundbesitz auf ein anderes Familienmitglied. Es soll eine Rückübertragungsverpflichtung für (genau bezeichnete) Fälle bestehen.

    Formulierung im Vertrag:
    "Das Rückforderungstrecht steht zu Lebzeiten beider Veräußerer diesen gemeinsam zu und kann nur gemeinsam ausgeübt werden. Wird es gemeinsam ausgeübt, ist der Zuwendungsgegenstand je zur Hälfte zurück zu übereignen. Nach dem Tode eines Veräußerers steht das Recht dem überlebenden Veräußerer alleine zu.
    Aufschiebend bedingt auf den Todesfall des ersten Veräußerers tritt der Erstversterbende dem Überlebenden das Rückforderungsrecht und - wenn bereits geltend gemacht - seinen anteiligen Rückübereignungsanspruch sowie die Ansprüche aus der nachstehend bewilligten Vormerkung ab...
    ... Zur Sicherung des bedingten Übertragungsanspruchs bewilligt der Erwerber, an dem Vertragsgrundbesitz eine Vormerkung zugunsten der Berechtigten im vorgenannten Anteilsverhältnis im Grundbuch einzutragen. Weiterhin bewilligt der Erwerber, die Abtretung im Grundbuch bei der zur Eintragung gelangenden Vormerkung einzutragen. Die Vormerkung als solche erlischt zwei Monate nach Tode beider Berechtigten."

    Mein erstes Problem ist das Anteilsverhältnis hinsichtlich der Vormerkung. Soll das jetzt § 428 BGB sein oder doch zu 1/2? Wäre nicht eigentlich die Abtretung überflüssig, wenn das Berechtigungsverhältnis nach § 428 BGB gewählt würde? Dann stünde das Recht doch mit dem Tod ohnehin dem Überlebenden allein zu.

    Nach mehreren OLG-Entscheidungen ergibt sich grundsätzlich, dass eine bedingte Abtretung möglich und auch eintragbar sei. In meinem Fall steht naturgemäß aber noch nicht fest, wer Zedent und wer Zessionar sein wird. Kann man das trotzdem eintragen und wenn ja, wie?

  • Bei § 428 BGB könnte aber vor dem Tod des ersten Berechtigten jeder die Auflassung an sich allein verlangen. Dies wird häufig nicht Intention der Vertragsparteien sein.

    Im hiesigen Bereich sind solche Bewilligungen nicht unüblich. Ich trage dann "zu je 1/2 Anteil, bedingt für jeden Berechtigten allein" ein.

  • Ok, für das Gemeinschaftsverhältnis könnte ich mit dieser Alternative sicherlich gut leben, würde es im Zweifel vom Notar aber nochmal bestätigen lassen.

    Wie ist es mit der Eintragung der Abtretung? Kann in diesem Fall der Berechtigte auch der "Überlebende" sein?

  • Dann könnte die Eintragung also in etwa so lauten:

    "Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruches auf Übertragung des Eigentums der A und des B zu je 1/2, bedingt für den Überlebenden allein. Anspruch aufschiebend bedingt abgetreten an den Überlebenden. Bedingt. Gemäß Bewilligung vom …. eingetragen am ^==Datum==.

    ^==Rpfl.=="

    Ziemlich viele Bedingungen, wenn ich mir das so ansehen. Aber das gewollte Erlöschen der Vormerkung als solche 2 Monate nach dem Tod des letzten Berechtigten ist ist doch ebenfalls als Bedingung im Grundbuch wörtlich einzutragen, oder? :gruebel:

  • Aber das gewollte Erlöschen der Vormerkung als solche 2 Monate nach dem Tod des letzten Berechtigten ist ist doch ebenfalls als Bedingung im Grundbuch wörtlich einzutragen, oder? :gruebel:

    Ich würde die Vormerkung als befristete Vormerkung eintragen. Der Tod ist kein unsicheres Ereignis, daher handelt es sich um eine auflösende Befristung und keine auflösende Bedingung.

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