Nachtragsverteilung vorbehalten

  • Durch die AO der Nachtragsverteilung ordnest du den Insolvenzbeschlag an. Ich denke, dass der Beschluss aufgehoben werden müsste. Ob das möglich ist, weiß ich nicht.

    Den Insolvenzbeschlag kannst Du doch nur über die Gegenstände anordnen, die in die Masse fallen bzw. fallen würden. Was hier aber nichts macht, vergl. BGH vom 11.02.2010, IX ZB 105/09, Rn. 5.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Insolvenzbeschlag wird ohne Vorbehalt der NVT mit Aufhebung angeordnet. Wir reden jetzt über die Fälle, wo die NVT der Mietkaution bereits angeordnet worden ist und die Einziehung noch nicht erfolgt ist.


    BGH vom 11.02.2010, IX ZB 105/09, Rn. 5. :
    Sind die maßgeblichen Tatsachen unstreitig, hat eine umfassende rechtliche Prüfung zu erfolgen, ob nachträglich ermittelte Gegenstände die Anordnung einer Nachtragsverteilung rechtfertigen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

    Anders verhält es sich hingegen, wenn die für eine Nachtragsverteilung in Betracht kommenden Gegenstände erst nach Durchführung eines Rechtsstreits – etwa wie im Streitfall auf der Grundlage einer Anfechtungsklage (BGHZ 83, 102, 103) – zur Masse gezogen werden können. In einer solchen Konstellation kann es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts sein, bei der Anordnung der Nachtragsverteilung abschließend über die dem Prozessgericht vorbehaltene Prüfung der Begründetheit der Klage zu befinden, zumal der Beklagte des Streitverfahrens häufig an der Entscheidung über die Nachtragsverteilung gar nicht beteiligt ist.


    Es ist fraglich, ob die Mietkaution erst durch einen Rechtsstreit zur Masse gezogen werden kann und damit eine umfassende rechtliche Prüfung unterbleiben kann.

    Früher jedenfalls ging das ohne Rechtsstreit durch die AO der NVT.

  • Es ist fraglich, ob die Mietkaution erst durch einen Rechtsstreit zur Masse gezogen werden kann und damit eine umfassende rechtliche Prüfung unterbleiben kann.

    Sobald der Schuldner mit der bekannten Entscheidung des LG Berlin wedelt, ist die Massezugehörigkeit der Kaution streitig...

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  • Das würde dann aber bedeuten, dass der Schuldner die Entscheidung kennt. Wenn der IV aufgrund des Beschlusses (AO NVT mit Aufhebung) die Mietkaution z.B. 2 Jahre später einzieht und der Schuldner keine Zivilklage erhebt, hat der Schuldner Pech gehabt.

    Bei einem Vorbehalt und der späteren AO Nachtragsverteilung hingegen wäre es evtl. gar nicht erst zur AO gekommen, weil sich die Rechtslage geändert hat.

  • Das würde dann aber bedeuten, dass der Schuldner die Entscheidung kennt. Wenn der IV aufgrund des Beschlusses (AO NVT mit Aufhebung) die Mietkaution z.B. 2 Jahre später einzieht und der Schuldner keine Zivilklage erhebt, hat der Schuldner Pech gehabt.

    Bei einem Vorbehalt und der späteren AO Nachtragsverteilung hingegen wäre es evtl. gar nicht erst zur AO gekommen, weil sich die Rechtslage geändert hat.

    Die kann der doch nur einziehen, wenn der Schuldner überhaupt auszieht...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das würde dann aber bedeuten, dass der Schuldner die Entscheidung kennt. Wenn der IV aufgrund des Beschlusses (AO NVT mit Aufhebung) die Mietkaution z.B. 2 Jahre später einzieht und der Schuldner keine Zivilklage erhebt, hat der Schuldner Pech gehabt.

    Bei einem Vorbehalt und der späteren AO Nachtragsverteilung hingegen wäre es evtl. gar nicht erst zur AO gekommen, weil sich die Rechtslage geändert hat.

    Die kann der doch nur einziehen, wenn der Schuldner überhaupt auszieht...

    Richtig, nur um diese Fälle geht es.

  • Das würde dann aber bedeuten, dass der Schuldner die Entscheidung kennt. Wenn der IV aufgrund des Beschlusses (AO NVT mit Aufhebung) die Mietkaution z.B. 2 Jahre später einzieht und der Schuldner keine Zivilklage erhebt, hat der Schuldner Pech gehabt.

    Bei einem Vorbehalt und der späteren AO Nachtragsverteilung hingegen wäre es evtl. gar nicht erst zur AO gekommen, weil sich die Rechtslage geändert hat.

    Ja, dann ist das eben so. Rechtslagen können sich halt ändern.

    Anstatt mit dem gesetzlich nicht vorgesehenen und mir daher weiterhin unangenehmen Vorbehalt rumzueiern, hatte ich mich dann halt mal an dieser Stelle abschließend gegen die entsprechenden, "formularmäßigen" "Kautions-Anträge" der TH positioniert. Irgendwann musste ich mich mal ja entscheiden ... ;)

    Ist doch nicht schlimm, deshalb ist ja nun auch diese Thematik konkret beim BGH anhängig, nachdem sich ein TH "erbarmt" hatte, das ausdrücklich geklärt zu wissen, ohne im obiter dictum und so...

  • dann aber mal Bauchkontrolle und Gerechtigkeitserwägungen:
    handelt es sich um ein Stundungsverfahren, wäre nicht einzusehen, wieso der Kautionsgeldregen nicht als Vermögen zur Kostendeckung einzusetzen wäre .....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich bin mittlerweile dazu übergegangen, die NTV bezüglich der Mietkaution nicht mehr vorzubehalten. Da war in einer der letzten ZInsos ein schöner Aufsatz eines BGH-Richters drin, mit dem Fazit, dass das mit der Mietkaution so nicht geht. Also lass ich es auch bleiben. Das nahm auch allmählich überhand. Ich habe der Verwalterin gesagt, dass sie gerne zu gegebener Zeit einen konkreten Antrag auf NTV stellen kann, wenn sie anderer Ansicht ist. Mal sehen...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich bin mittlerweile dazu übergegangen, die NTV bezüglich der Mietkaution nicht mehr vorzubehalten. Da war in einer der letzten ZInsos ein schöner Aufsatz eines BGH-Richters drin, mit dem Fazit, dass das mit der Mietkaution so nicht geht. Also lass ich es auch bleiben. Das nahm auch allmählich überhand. Ich habe der Verwalterin gesagt, dass sie gerne zu gegebener Zeit einen konkreten Antrag auf NTV stellen kann, wenn sie anderer Ansicht ist. Mal sehen...

    Ich mach das auch nicht mehr, aber nicht aus Rechtsgründen. Meist wird die "scheidende" Mietkaution zum Leisten der nächsten Kaution gebraucht. Und da immer wieder ne Freigeabeentscheidung machen zu müssen.... mir verstopfen die 0 EUR Verahren oihnehin schon genug die pipeline.

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  • Es gab doch hier irgendwo mal einen Thread zu diesen Nachtragsverteilungen für die Ewigkeit bei Mietkautionen. Ich finde den nicht mehr. Hat den mal gerade jemand auf die Schnelle zur Hand?

    Mein Schuldner ist nämlich Nacherbe. Wann der Nacherbfall Eintritt ist noch völlig offen. Ich frag mich gerade, was ich damit machen soll. Wenn ich da eine Nachtragsverteilung anordne, hab ich eine Akte, die evtl. niemals erledigt werden kann.

  • Es gab doch hier irgendwo mal einen Thread zu diesen Nachtragsverteilungen für die Ewigkeit bei Mietkautionen. Ich finde den nicht mehr. Hat den mal gerade jemand auf die Schnelle zur Hand?

    Mein Schuldner ist nämlich Nacherbe. Wann der Nacherbfall Eintritt ist noch völlig offen. Ich frag mich gerade, was ich damit machen soll. Wenn ich da eine Nachtragsverteilung anordne, hab ich eine Akte, die evtl. niemals erledigt werden kann.

    Akten "erldigt" sind mit ihrer Vernichtung. Für alles andere gibt es (ganz) lange Fristen. Stell Dir vor, es sei noch eine Quote aus einem anderen Insolvenzverfahren zu erwarten, welches noch 15 Jahr dauert, wo ist das Prob ? !

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  • Wobei man ja Akten mit einer angeordneten NTV nicht weglegen sollte, damit werden sie auch nicht vernichtet ...

    Ich habe eine NTV wegen monatlicher Einnahmen aus einer Rente - die Akte werde ich so lange haben wie der ehemalige GF lebt.
    (Hintergrund: IV einer GmbH hatte GF-Haftung geltend gemacht und mit dem Titel künftige Rentenansprüche des GF gepfändet, Verfahren wurde dann aufgehoben. Jetzt ein paar Jahre später ist ehemaliger GF in Rente und es sind mtl. über 100 EUR pfändbar. Ich habe jetzt also NTV angeordnet und mich mit dem IV geeinigt, dass er jährlich berichtet und verteilt.)

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