Nachtragsverteilung vorbehalten

  • Guten Tag :),

    wollte einmal fragen, wie ihr die Fälle handhabt:

    Der Insolvenzverwalter hat Schlussrechnung gelegt und behält sich die Beantragung der Nachtragsverteilung hinsichtlich eines Guthabenbetrages aus dem Mitgliedschaftskonto vor.

    Nehmt ihr den Vorbehalt der Nachtragsverteilung lediglich in das Protokoll zum Schlusstermin auf
    oder
    fasst ihr im Schlusstermin noch einen Beschluss, in dem die Möglichkeit der Nachtragsverteilung vorbehalten wird?

    Vielen Dank! :)

  • Ich mache das im Aufhebungsbeschluss. Mit "eigener" RMB (da gegen NTV sof. Beschwerde gegeben).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich nehme in der Schlussterminsbestimmung den Tagesordnungspunkt: "Entscheidung über nicht verwertbare Dinge" auf.

    Wenn keine Äußerungen zu diesem TOP kommen (was immer der Fall ist), behalte ich mir bei der Aufhebung die NVT vor. Die AO der NVT erfolgt dann mit gesondertem Beschluss.

  • Guten Tag :),

    wollte einmal fragen, wie ihr die Fälle handhabt:

    Der Insolvenzverwalter hat Schlussrechnung gelegt und behält sich die Beantragung der Nachtragsverteilung hinsichtlich eines Guthabenbetrages aus dem Mitgliedschaftskonto vor.

    Nehmt ihr den Vorbehalt der Nachtragsverteilung lediglich in das Protokoll zum Schlusstermin auf
    oder
    fasst ihr im Schlusstermin noch einen Beschluss, in dem die Möglichkeit der Nachtragsverteilung vorbehalten wird?

    Vielen Dank! :)

    Mit welcher Begründung wird der Antrag denn "vorbehalten"? Ist noch unklar, ob der Betrag evtl doch noch bis zum Schlusstermin eingeht? Dann würde ich nach Durchführung des Schlusstermins und vor Aufhebung des Verfahrens nochmal kurz beim Verwalter rückfragen, ob der Betrag eingegangen ist oder die NTV dann beantragt wird. Evtl ergibt sich das natürlich auch aus den weiteren Belegen zum Nachweis der Verteilung, ob sich das Ganze erledigt hat.

  • Nachtrag: Ein Beschluss, der den Vorbehalt der Nachtragsverteilung anordnet, ist mir nicht bekannt. Entweder ich ordne NTV an (gleichzeitig mit Aufhebung) oder nicht.

  • In diesem Fall wurde die Kündigung bereits erklärt, der Anteil wird jedoch erst im Jahr 2017 ausgekehrt.
    Ich habe aber auch andere Fälle, in denen noch nicht klar ist, ob die Beträge nun zur Masse gelangen oder nicht, weshalb die Nachtragsverteilung vorbehalten wurde.

    In den Beschlüssen ordnet ihr also sogleich die Nachtragsverteilung an, ohne diese vorzubehalten....?

  • Ich nehme in der Schlussterminsbestimmung den Tagesordnungspunkt: "Entscheidung über nicht verwertbare Dinge" auf.

    Wenn keine Äußerungen zu diesem TOP kommen (was immer der Fall ist), behalte ich mir bei der Aufhebung die NVT vor. Die AO der NVT erfolgt dann mit gesondertem Beschluss.

    Behältst du dir bei der Aufhebung die Nachtragsverteilung ebenfalls durch Beschluss vor oder im Protokoll?

  • In diesem Fall wurde die Kündigung bereits erklärt, der Anteil wird jedoch erst im Jahr 2017 ausgekehrt.
    Ich habe aber auch andere Fälle, in denen noch nicht klar ist, ob die Beträge nun zur Masse gelangen oder nicht, weshalb die Nachtragsverteilung vorbehalten wurde.

    In den Beschlüssen ordnet ihr also sogleich die Nachtragsverteilung an, ohne diese vorzubehalten....?

    Genau, in so einem Fall würde ich sofort anordnen. Ein Vorbehalt ist im Gesetz ja nicht vorgesehen. Ich mache einen Kombibeschluss mit der Aufhebung und extra RM-Belehrung, s. Mosser #2

  • Auch das wieder eine Diskussion, die wahrscheinlich ewig gehen wird: geht ein NTV-Vorbehalt oder nicht? Und wenn ja, muss dann noch die NTV angeordnet werden oder nicht. Ich würde mal sagen, das ist "Geschmackssache" und unterschiedliche Kultur in den unterschiedlichen Gerichten. Wir machen einen Vorbehalt. In Deinem Fall kannste auch die NTV anordnen. Je nachdem, was Dir besser gefällt.

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  • Aus BFH vom 28.02.2012, VII R 36/11:

    "Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme i.S. des § 80 Abs. 1 InsO fort mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim (früheren) Insolvenzverwalter liegt.

    Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn im Schlusstermin die Nachtragsverteilung bestimmter Vermögensgegenstände vorbehalten wird. Nach allgemeiner im insolvenzrechtlichen Schrifttum vertretener Auffassung kann das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bestimmter Gegenstände schon im Schlusstermin vorbehalten. In diesem Fall bedarf zwar die nachträgliche Verteilung dieser Gegenstände noch einer weiteren Anordnung des Insolvenzgerichts; gleichwohl besteht hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände bereits durch den Vorbehalt ihrer Nachtragsverteilung der Insolvenzbeschlag unverändert fort."

    Dann kann man sich das mit dem "vorbehalten" im ST auch schenken und bei Aufhebung/Einstellung auch gleich die NTV anordnen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich nehme in der Schlussterminsbestimmung den Tagesordnungspunkt: "Entscheidung über nicht verwertbare Dinge" auf.

    Wenn keine Äußerungen zu diesem TOP kommen (was immer der Fall ist), behalte ich mir bei der Aufhebung die NVT vor. Die AO der NVT erfolgt dann mit gesondertem Beschluss.

    Behältst du dir bei der Aufhebung die Nachtragsverteilung ebenfalls durch Beschluss vor oder im Protokoll?

    Die AO des Vorbehalts (= AO des weiteren Beschlags) mache ich durch Beschluss im Aufhebungsbeschluss.

    Ich finde die AO des Vorbehalts schöner, weil man erst später den verteilbaren Betrag erfährt und damit auch die Rechtsmittelbelehrung später mit AO der NVT erfolgen sollte.


    Streitfall wäre z.B. Mietkaution.

    Die Frage, ob für die Mietkaution eine NVT angeordnet werden kann ist nach wie vor streitig. Entsprechend sollte der Schuldner mit Auszahlung der Mietkaution und AO der NVT ein Beschwerderecht haben.
    Wenn man aber z.B. die NVT bereits mit Aufhebung zu einem früheren Zeitpunkt angeordnet hat, war das Problem vielleicht noch nicht bekannt und die Frist für das RM ist bereits abgelaufen. Das wäre nachteilig für den Schuldner

    Genauso könnte es auch bei Steuererstattungsansprüchen sein, z.B. bei Veranlagung von Ehegatten

  • Entsprechend sollte der Schuldner mit Auszahlung der Mietkaution und AO der NVT ein Beschwerderecht haben. Wenn man aber z.B. die NVT bereits mit Aufhebung zu einem früheren Zeitpunkt angeordnet hat, war das Problem vielleicht noch nicht bekannt und die Frist für das RM ist bereits abgelaufen. Das wäre nachteilig für den Schuldner Genauso könnte es auch bei Steuererstattungsansprüchen sein, z.B. bei Veranlagung von Ehegatten


    Bist Du da nicht ein wenig zu dicht am Schuldner dran?


    Besonders in den Fällen, bei denen der Massezufluß erst nach Erteilung der RSB erfolgt, reizt dies noch zum (erfolglosen) Widerspruch. Das mit der Mietkaution wird sich ja hoffentlich bald klären...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bist Du da nicht ein wenig zu dicht am Schuldner dran?

    :daumenrau

    Wieso soll der Schuldner mit aller Macht darauf gestoßen werden, gegen irgendwas Beschwerde einzulegen?

    Im übrigen kann es wohl kaum nachteilig für den Schuldner sein, wenn aus seinem Vermögen ein Beitrag zur Deckung der Verfahrenskosten und ggf. Befriedigung der Gläubiger erfolgt.

  • Die Mietkaution ist doch ein schönes Beispiel:

    Angenommen man hat vor 2 Jahren mit Aufhebung die NVT für die Mietkaution angeordnet. Der Beschluss ist rechtskräftig.

    Jetzt kommt der BGH und sagt, dass die die AO der NVT für die Mietkaution nicht mgl. ist.

    Welchen Schutz hat der Schuldner jetzt? Der Beschluss über die NVT ist rechtskräftig. Es gibt kein Rechtsmittel.

  • Die Mietkaution ist doch ein schönes Beispiel:

    Angenommen man hat vor 2 Jahren mit Aufhebung die NVT für die Mietkaution angeordnet. Der Beschluss ist rechtskräftig.

    Jetzt kommt der BGH und sagt, dass die die AO der NVT für die Mietkaution nicht mgl. ist.

    Welchen Schutz hat der Schuldner jetzt? Der Beschluss über die NVT ist rechtskräftig. Es gibt kein Rechtsmittel.


    Da hätte der Schuldner bereits vor zwei Jahren in das Rechtsmittel gehen können, ist ihm ja unbenommen gewesen. Dann hätten wir u.U. bereits heute einen Beschluss des BGH vorliegen und brauchten uns keine Gedanken mehr zu machen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Außerdem meine ich,ist es eh egal ob rechtskräftig oder nicht. Nur durch die Anordnung einer Nachtragsverteilung werden ja nicht unpfändbare Dinge pfändbar.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Mach ich ja bekanntermaßen seit 2 Jahren nicht mehr, das mit NVT-Kaution, hat dann aber halt auch gedauert, bis ein TH meinte, das mal eindeutig vor den BGH treiben zu wollen.

    Mitunter wird der BGH dabei ja auch noch mal den "Vorbehalt" thematisieren; als ein solcher war das wohl irgendwie beantragt und da ich diesen "Vorbehalt" nicht mag, hatte ich dann "auslegend-unterstellend" den Antrag auf Anordnung der NVT hins. des Kautionsrückzahlungsanspruchs im Rahmen der 200er zurückgewiesen.

  • Starke Stimmen .... .

    Den Vorbehalt den NVT mache ich trotzdem weiter, da die Vermögensgegenstände gerade nicht verwertet sind und evtl. Probleme zum Zeitpunkt der Aufhebung nicht bekannt sind. Letztendlich ist es nicht viel Mehrarbeit.


  • Außerdem meine ich,ist es eh egal ob rechtskräftig oder nicht. Nur durch die Anordnung einer Nachtragsverteilung werden ja nicht unpfändbare Dinge pfändbar.

    Da bin ich mir nicht sicher. Durch die AO der Nachtragsverteilung ordnest du den Insolvenzbeschlag an. Ich denke, dass der Beschluss aufgehoben werden müsste. Ob das möglich ist, weiß ich nicht.

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