Oje meine 1. Zwangsverwaltung und dann so was:
Ein Grundstück wurde im April 2014 versteigert. Zuschlag erteilt. Zahlungen sind nicht erfolgt, so dass eine Forderungsübertragung gem. § 118 ZVG stattgefunden hat. Ersteher nebst Sicherungshypotheken ( Nov. 2014) wurden eingetragen. GB sieht wie folgt aus:
Abt. I Ersteher
Abt. II Nr. 1, 2 und 3 jeweils Dienstbarkeiten
Abt.III 1-5 gelöscht
III/6 SiHyp 2000 gem. § 128 ZVG für Land (Kosten)
III/7 SiHyp 1000 für Gläubiger ( Vorschuss)
III/8 Sihyp 3000für Gemeinde (RK3)
III/9 Sihyp 27000 für Gl. ( Forderung aus GS)
Im September 2014 wurde aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom April 2014 nebst einfacher Klausel von April 2014 und nebst folgender Klausel von Juli 2014 : Vorst. Ausfertigung wird der Gläubigerin zum zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt, wegen der ihr in dem ZVG-Verfahren des AG Az: gegen den Ersteher ... übertragenen Forderung in Höhe von 28.000 nebst 4 % Zinsen seit dem 17.06.2014 Zustellung ist am 12.02.2015 erfolgt.
Gläubiger hat Wiederversteigerung gem. § 133 ZVG im Sept. 2014 beantragt und es wurde auch angeordnet. Bis zum heutigen Tag keine Versteigerung erfolgt.
Nunmehr beantragt die Gläubigerin aus dem Recht III/9 heute die Zwangsverwaltung des Grundstücks aus dem vorliegenden Titel der Wiederversteigerung.
Folgende Fragen treten auf:
Reicht der Titel aus?
Ist § 118 II ZVG noch beachtlich?
Es dürfte sich nicht um eine Verwaltung nach § 133 ZVG handeln, sondern um eine nach § 146 ZVG?