Zwangsverwaltung aus Zuschlagbeschluss

  • Oje meine 1. Zwangsverwaltung und dann so was:

    Ein Grundstück wurde im April 2014 versteigert. Zuschlag erteilt. Zahlungen sind nicht erfolgt, so dass eine Forderungsübertragung gem. § 118 ZVG stattgefunden hat. Ersteher nebst Sicherungshypotheken ( Nov. 2014) wurden eingetragen. GB sieht wie folgt aus:
    Abt. I Ersteher
    Abt. II Nr. 1, 2 und 3 jeweils Dienstbarkeiten
    Abt.III 1-5 gelöscht
    III/6 SiHyp 2000 gem. § 128 ZVG für Land (Kosten)
    III/7 SiHyp 1000 für Gläubiger ( Vorschuss)
    III/8 Sihyp 3000für Gemeinde (RK3)
    III/9 Sihyp 27000 für Gl. ( Forderung aus GS)

    Im September 2014 wurde aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses vom April 2014 nebst einfacher Klausel von April 2014 und nebst folgender Klausel von Juli 2014 : Vorst. Ausfertigung wird der Gläubigerin zum zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt, wegen der ihr in dem ZVG-Verfahren des AG Az: gegen den Ersteher ... übertragenen Forderung in Höhe von 28.000 nebst 4 % Zinsen seit dem 17.06.2014 Zustellung ist am 12.02.2015 erfolgt.
    Gläubiger hat Wiederversteigerung gem. § 133 ZVG im Sept. 2014 beantragt und es wurde auch angeordnet. Bis zum heutigen Tag keine Versteigerung erfolgt.
    Nunmehr beantragt die Gläubigerin aus dem Recht III/9 heute die Zwangsverwaltung des Grundstücks aus dem vorliegenden Titel der Wiederversteigerung.

    Folgende Fragen treten auf:
    Reicht der Titel aus?
    Ist § 118 II ZVG noch beachtlich?
    Es dürfte sich nicht um eine Verwaltung nach § 133 ZVG handeln, sondern um eine nach § 146 ZVG?

  • hallo schnotti,
    Antwort Frage 1:
    Nach älterer Meinung galten die "Erleichtungen" des § 133 ZVG m. E. nur für die Wiederversteigerung.
    Für die (Wieder-) Verwaltung nach § 133 ZVG mußte man ansonsten alle allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen.
    Jetzt nach Stöber § 133 ZVG Rd.Nr. 2.2 sollen die "Erleichterungen" auch für die echte "Verwaltung" nach § 133 ZVG gelten.

    Frage: Gilt § 118 Abs. II ZVG noch?
    - nein, ist sowieso nur ein Vorschrift für (zugunsten) der Gläubiger (wegen Erlöschen der alten Darlehensforderung etc.)
    Es gäbe da noch §§ 128 + 129 ZVG, die sind aber nur in der Wieder-Versteigerung zu beachten.
    Ansonsten sind für die einmal angeordnete (Wieder-)Verwaltung trotzdem auch alle allgemeinen Vorschriften §§146 ff ZVG zu bachten

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