mj. Miterbe auch Auftraggeber Hausgutachten?

  • Hallo,

    ich hatte gerade einen Anruf eines Gutachterbüros, der mich ratlos macht.
    Hintergrund: In einer mir vorliegenden Vertretungsakte gibt es eine Erbengemeinschaft, die ein Haus verkaufen will. Sie besteht aus 3 Geschwistern, eins davon minderjährig. Die Beauftragung für das Verkehrswertgutachten erfolgte durch die beiden volljährigen Miterben, welche jetzt aber beim Büro nachfragen, ob die mj. Schwester nicht auch als Auftraggeber gilt (wegen der Erbengemeinschaft). Zu der gesetzlichen Vertreterin des mj. Kindes hatte das Büro bisher auch keinen Kontakt, ist aber auch jetzt verunsichert, ob das Kind nicht trotzdem mit aufgeführt werden muss.
    Nach meinem Empfinden ist das für unser Genehmigungsverfahren nicht wichtig, helfen konnte ich der Dame aber auch nicht. Wenn das mj. Kind nicht mit aufgeführt ist, bestehen sicher keine Kostenerstattungsansprüche der erwachsenen Geschwister......... andererseits müssen ja nicht alle Personen der Erbengemeinschaft Auftraggeber sein m.A. nach. Das Gutachterbüro hatte wohl bisher keinen vergleichbaren Fall und will es richtig machen :gruebel:

    Ideen..?? :confused:

  • Wer den Auftrag erteilt, der zahlt. Daher ist es okay, wenn das Minderjährige nicht Auftraggeber ist.


    Ganz meine Meinung. Möge man sich hinterher drum streiten, ob es sich um einen Fall des § 2018 Abs. 1 Satz 2 1.Alt BGB handelt (Folge: Mitwirkungspflicht des Minderjährigen), woraus dann eine Zahlungsverpflichtung nach § 2038 Abs. 2 iVm § 748 BGB entstehen könnte. Dem Gutachter kann das wurscht sein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

    Einmal editiert, zuletzt von tom (6. September 2016 um 16:28) aus folgendem Grund: § 2038 BGB, nicht § 2018 BGB

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