Vereinszweck ist vermutlich eine APP ...

  • ...die den Mitgliedern sicher nicht ohne Gegenleistung bereitgestellt wird. Momentan hab ich aber keinerlei Nachweise hierfür.
    Wie ermittele ich in Richtung Wirtschaftlichkeit?

  • "Zweck" ist ein Tun ("Förderung der Aus- und Fortbildung der Rechtspfleger") oder ein Ziel finalen Handelns ("die Entwicklung des Rechts sowie der Gestaltung der Rechtspflege").

    Wie kann "eine App" Vereinszweck sein? "Zweck des Vereins ist die S-Finanz Banking App" ?!

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  • Das mit der IHK habe ich probiert in einem Fall, in dem es mir nach Wirtschaftlichkeit aussah. Folge war ein nicht allzu freundliches Schreiben, wonach man für Vereine nicht zuständig sei und überhaupt dazu auch nichts sagen könne, und eine Beschwerde beim Direktor. Naja.

    Du kannst es dir ganz detailliert beschreiben lassen. Auszüge aus dem, was ich in solchen Fällen schreibe

    Das Registergericht hat zu prüfen, ob die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen; dazu gehört insbesondere, dass ein Verein nicht in erster Linie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
    Dem Registergericht ist durch entsprechende Beschreibung der Tätigkeit die Überzeugung zu vermitteln, dass die wirtschaftliche Betätigung dem ideellen Hauptzweck des Vereins untergeordnet ist (KG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2014 – 12 W 66/12 –, juris). Zur Bejahung eines Idealvereins reicht es nicht aus, dass ein Zweck verfolgt wird, der ideeller Natur ist. Durch die Inanspruchnahme von staatlichen Subventionen oder Fördermitteln sowie der entgeltlichen Anbietung von Leistungen kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen. Beispielsweise ein planmäßiger, auf Dauer angelegter Betrieb von Filmvorführungen/Festivals gegen Entgelt ist unternehmerische Betätigung, selbst wenn nur ein kostendeckender Betrieb gewollt ist (KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 25 W 35/10 –, juris).

    Den Vereinen ..., deren wirtschaftliche Aktivitäten nicht nur eine untergeordnete Rolle spielen, ist der Zugang zum Vereinsregister verschlossen, da das Vereinsrecht keine Vorschriften zum Garantiekapital, Sicherung der Kapitalaufbringung, der Bilanzierung etc. enthält und das Umgehen von Gläubigerschutzvorschriften durch die Rechtsform eines eingetragenen Vereins zu verhindern ist (LG Erfurt, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 2 T 147/07 –, juris).

  • Das mit der IHK habe ich probiert in einem Fall, in dem es mir nach Wirtschaftlichkeit aussah. Folge war ein nicht allzu freundliches Schreiben, wonach man für Vereine nicht zuständig sei und überhaupt dazu auch nichts sagen könne, und eine Beschwerde beim Direktor. Naja.

    § 9 II 2 VRV: Die Anforderung einer Stellungnahme der IHK ist im Bedarfsfall sogar gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Zudem kann die nach § 22 BGB zuständige Stelle angehört werden.

  • Sehe ich genauso und bei uns ist die IHK ebenfalls kooperativ. Das genannte Schreiben der dortigen IHK empfinde ich schlicht als Frechheit.

  • Sehe ich genauso und bei uns ist die IHK ebenfalls kooperativ. Das genannte Schreiben der dortigen IHK empfinde ich schlicht als Frechheit.

    Bei uns ist auch nur eine von drei IHK so verquer, die anderen beiden sind kooperativ und so ein Schreiben wäre von ihnen undenkbar.

  • Ich verstehe immer noch nicht, wie "eine APP" Vereinszweck sein kann. Irgendwo steht da doch sicher ein Verb. Die Entwicklung? Der Betrieb einers Portals? Die Zurverfügungstellung für Mitgleider?

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