Grundbuchgläubiger als Bieter

  • Hallo,
    ich habe demnächst einen ZVG-Termin, in dem mich bereits jetzt schon ein Gläubiger informiert hat, dass er das Objekt ersteigern möchte.
    Es handelt sich hier allerdings nicht um den betreibenden Gläubiger, sondern lediglich um einen an hinterer Rangstelle im Grundbuch eingetragenen Gläubiger (Bruder bzw. Schwager der Schuldner).
    Muss ich hier irgendetwas Besonderes beachten?
    Die Vorschrift zu § 85a Abs. 3 ZVG hab ich nochmal nachgelesen. Kommt aber m.E. hier nicht zum Zuge, da sehr viele Bietinteressenten vorhanden sind.
    Evtl. kommt noch § 67 Abs. 2 ZVG bzgl. der Sicherheitsleistung in Betracht. Wäre dann entsprechend im Termin zu prüfen.
    Habe ich sonst etwas übersehen oder zu beachten?
    Was, wenn einer der beiden Miteigentümer mitbietet?
    Ist doch auch relativ unproblematisch - oder?
    Danke für Eure Antworten!

    Gruß,
    hermine

  • 85a III hat ja nichts mit der Anzahl der Bietinteressenten zu tun. Grundsätzlich gilt 85a III. Bei 67 II kommt es darauf an, wie hoch die Vorbelastungen zu dem Bieter sind. Der kommt ja nur dann in Frage, wenn ein anderer als der Gläubiger Sicherheit verlangt und das Gebot so hoch ist, dass von dem Gebot auch die Belastung des Bieters mit abgedeckt ist. Ich weise den Bieter immer noch auf die Folgen des 114a hin, die ja für uns im Verfahren nicht beachtlich sind.
    Aber mehr fällt mir auch nicht ein.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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