Pfändungsgebühr im PfÜB (Krankenkassen)

  • Hallo ihr!

    Eine bestimmte gesetzliche Krankenkasse hat in ihren Anträgen immer eine Pfändungsgebühr nach § 339 AO in Höhe von 26,00 € drin.

    Bereits seit Längerem moniere ich das immer wieder. Begründung:

    Die Abgabenordnung gilt aber grundsätzlich nur für die Vollstreckung von Steuern. 

    Die Vollstreckung wird aber gemäß Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayvwZVG), hier Art. 27 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG, betrieben. Ein Verweis auf die Abgabenordnung ist in Art 27 Abs. 1 Satz 2 BayvwZVG nicht enthalten.

    Eine Pfändungsgebühr kann daher nicht verlangt werden.

    Jetzt rief mich eine Dame von der Krankenkasse na und sagte, dass das mal moniert würde und mal nicht und sie wisse jetzt auch nicht mehr. Das seien ja die Gebühren, die die Gläubiger faktisch ans Gericht zahlen müssten und wo man die denn dann hinschreiben soll :gruebel:
    Ich hab sie auf Seite 9 hingewiesen und darauf, dass das ja auch nicht sein kann, da in dem Antrag ja ausdrücklich drinsteht "Pfändungsgebühr nach § 339 AO".

    Ich hab mir gedacht, ich frag jetzt mal nach, ob ihr das anders seht und weise die, die es ggf. noch nicht bemerkt haben, mal vorsichtig drauf hin ;)

  • Hallo, das (Bay) VwZVG regelt nur Art und Umfang der Vollstreckung. Die Kostenerhebung muss in einer anderen Rechtsnorm geregelt werden (z.B. Kostengesetz, etc.).

    Welche Normen hier für die Krankenkassen gelten weiß ich leider nicht, aber evtl. ist dort tatsächlich ein Verweis auf § 339 AO gegeben. Das sollte aber eigentlich die Krankenkasse wissen.

    Sie meint aber wohl die Gerichtskosten (Kosten der Vollstreckung).

  • Eine bestimmte gesetzliche Krankenkasse hat in ihren Anträgen immer eine Pfändungsgebühr nach § 339 AO in Höhe von 26,00 € drin.


    Ich hatte das auch regelmäßig moniert, welche der Alternativen des § 339 II AO wäre denn erfüllt?
    m.E. fällt die nur an wenn z.B. das Finanzamt selbst vollstreckt (Pfändungs- u Einziehungsverfügung), nicht wenn eine Behörde einen PfüB beantragt.

  • Hallo, das (Bay) VwZVG regelt nur Art und Umfang der Vollstreckung. Die Kostenerhebung muss in einer anderen Rechtsnorm geregelt werden (z.B. Kostengesetz, etc.).

    Welche Normen hier für die Krankenkassen gelten weiß ich leider nicht, aber evtl. ist dort tatsächlich ein Verweis auf § 339 AO gegeben. Das sollte aber eigentlich die Krankenkasse wissen.

    Sie meint aber wohl die Gerichtskosten (Kosten der Vollstreckung).

    Das wissen die aber nicht. Die Diskussion hatte ich schon öfter mit denen. Ich hab schon zig mal gesagt, die sollen mir mitteilen, woher die Gebühr kommt. Können sie nicht. Und 26 €? Also bei uns kostet ein PfÜb nur 20,- € ;)

  • Grundsätzlich wollte ich erstmal klugscheißen und mitteilen, dass dieses Gesetz mit VwZVG abgekürzt wird. Da steht kein Bay davor (außer im Link):

    Zitat

    Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)


    http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG/true

    Und wie der Kollege Stadtkasse richtig geschrieben hat, regelt das VwZVG nur die Art und Weise der Vollstreckung.
    Welche Kosten ich für meine Vollstreckungen usw. erheben muss, das ist bei mir durch eine Kostensatzung geregelt.
    Ich hab in meiner Kostensatzung drinnen stehen, dass ich für "Pfändung von Geldforderungen (Art. 26 Abs. 5 und 7 VwZVG)" eine "Pfändungsgebühr analog § 339 Abs. 3 AO" erheben muss.
    ABER im § 1 meiner Kostensatzung steht "Der Bezirk xxxxxxx erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen)."
    Dadurch darf ich diese Gebühren nur und ausschließlich für meine öffentlich-rechtlichen Forderungen verlangen. Wenn ich diese jetzt über das Vollstreckungsgericht pfänden würde (wieso auch immer ich das tun sollte :gruebel:), dann müsste ich diese Gebühr theoretisch auch ansetzen. Nur hab ich eben meine Kostensatzung, auf dich ich mich berufen kann.


    PS: Danke für den Hinweis mit den 26 € - früher stand im 339 AO nur ein Betrag von 20 € drinnen (und diese Gebühr hab ich bislang auch immer erhoben). Dass die diesen Betrag geändert haben ist voll an mir vorbei gegangen.

    PPS:

    Zitat

    Und 26 €? Also bei uns kostet ein PfÜb nur 20,- €


    Naja, ein Rechtsanwalt zahlt bei euch auch die 20 €, verlangt allerdings ebenso Gebühren für seine Tätigkeit, die dem Schuldner dann in Rechnung gestellt werden ;)

    3 Mal editiert, zuletzt von Nur_eine_Nr (8. September 2016 um 11:38)

  • Du kannst ja schon mal begründen, warum du 26,00 € haben willst.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Jetzt dröseln wir das doch nochmal kurz auf:

    Krankenkasse = nach § 64 SGB X Gerichtskostenbefreite Behörde (müssen also beim Gericht keine 20 € für den Pfüb zahlen - somit keine 788 Forderung).
    Krankenkasse Gesetzesgrundlage = SGB I, SGB IV, SGB V und SGB x (in diesen müssten die Anwendbarkeit der AO bzw. des 339 AO erklärt werden - ist meiner Meinung nach aber nicht für anwendbar erklärt).
    Krankenkasse Pfändungen (Bayern) = Art. 27 VwZVG (die Krankenkasse darf also nicht selbst pfübseln (so wie ich z.B.) sondern muss den Antrag auf Erlass bei euch stellen).

    Ich seh da keine Grundlage für eine Erhebung der Gebühren und würde die Gebühr in Höhe von 26 oder sogar 20 € ablehnen und mir die Rechtsgrundlage liefern lassen.

  • Jetzt dröseln wir das doch nochmal kurz auf:

    Krankenkasse = nach § 64 SGB X Gerichtskostenbefreite Behörde (müssen also beim Gericht keine 20 € für den Pfüb zahlen - somit keine 788 Forderung).
    Krankenkasse Gesetzesgrundlage = SGB I, SGB IV, SGB V und SGB x (in diesen müssten die Anwendbarkeit der AO bzw. des 339 AO erklärt werden - ist meiner Meinung nach aber nicht für anwendbar erklärt).
    Krankenkasse Pfändungen (Bayern) = Art. 27 VwZVG (die Krankenkasse darf also nicht selbst pfübseln (so wie ich z.B.) sondern muss den Antrag auf Erlass bei euch stellen).

    Ich seh da keine Grundlage für eine Erhebung der Gebühren und würde die Gebühr in Höhe von 26 oder sogar 20 € ablehnen und mir die Rechtsgrundlage liefern lassen.

    Genau, das meinte ich ja - vielleicht war unsere Verweisungskette nicht ganz schön, aber zumindest hat es dasselbe Ergebnis ;)

  • Jetzt dröseln wir das doch nochmal kurz auf:

    Krankenkasse = nach § 64 SGB X Gerichtskostenbefreite Behörde (müssen also beim Gericht keine 20 € für den Pfüb zahlen - somit keine 788 Forderung).
    Krankenkasse Gesetzesgrundlage = SGB I, SGB IV, SGB V und SGB x (in diesen müssten die Anwendbarkeit der AO bzw. des 339 AO erklärt werden - ist meiner Meinung nach aber nicht für anwendbar erklärt).
    Krankenkasse Pfändungen (Bayern) = Art. 27 VwZVG (die Krankenkasse darf also nicht selbst pfübseln (so wie ich z.B.) sondern muss den Antrag auf Erlass bei euch stellen).

    Ich seh da keine Grundlage für eine Erhebung der Gebühren und würde die Gebühr in Höhe von 26 oder sogar 20 € ablehnen und mir die Rechtsgrundlage liefern lassen.


    Wir Krankenkassen sind NICHT kostenbefreit und müssen die 20,00 EUR für die Gerichtskostenmarken auch bei Gericht bezahlen! Alles andere wäre mir nach 16 Jahren Vollstreckung neu.

    Wir dürfen die 26,00 EUR normalerweise auch nur dann verlangen, wenn wir selbst vollstrecken (über Vollziehungsbeamte vor Ort) oder mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (derzeit nur bei den Drittschuldnern in NRW durch Landesrecht möglich, wenn KK in Bayern ist). Eine Gesetzesänderung (das die KK in Bayern generell auch in Bayern Pfänd.-u. Einz.verfügungen erlassen und zustellen dürfen) wurde allerdings vor ca. 2 Jahren eingegeben und soll nach letztem Stand auch irgendwann kommen.

    Ansonsten gibt`s keine Grundlage für die Gebühr, wenn der Pfüb bei Gericht beantragt wird. Allerdings winken die Gerichte die Gebühr meistens durch :)

    Wird es bei mir beanstandet, dann streiche ich sie bzw. schicke dem Gericht eine neue Ausfertigung und fertig.

  • Auf gut Deutsch: In dem Wissen, dass die Gebühr nicht entstanden ist, versuchst du erstmal, diese Gebühr zu erheben. Würde mich glatt interessieren, ob das nicht sogar strafbar ist.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Auf gut Deutsch: In dem Wissen, dass die Gebühr nicht entstanden ist, versuchst du erstmal, diese Gebühr zu erheben. Würde mich glatt interessieren, ob das nicht sogar strafbar ist.

    Ich halte mich lediglich an unsere Arbeitsanweisung, mehr nicht. Angesprochen hab ich das Thema schon mehrfach.....
    Ein Kampf gegen Windmühlen....

    Einmal editiert, zuletzt von milchbubi (13. September 2016 um 05:35)

  • Wir Krankenkassen sind NICHT kostenbefreit und müssen die 20,00 EUR für die Gerichtskostenmarken auch bei Gericht bezahlen!


    Ok, dann sind 20 € Gerichtskosten als notwendige Kosten der Vollstreckung nach 788 ZPO zu berücksichtigen.
    Dachte dass der 64 SGB X auch auf die Krankenkassen anzuwenden wäre. Sorry!

    Zitat

    Wir dürfen die 26,00 EUR normalerweise auch nur dann verlangen, wenn wir selbst vollstrecken (über Vollziehungsbeamte vor Ort) oder mittels Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (derzeit nur bei den Drittschuldnern in NRW durch Landesrecht möglich, wenn KK in Bayern ist). Eine Gesetzesänderung (das die KK in Bayern generell auch in Bayern Pfänd.-u. Einz.verfügungen erlassen und zustellen dürfen) wurde allerdings vor ca. 2 Jahren eingegeben und soll nach letztem Stand auch irgendwann kommen.


    Selbst wenn die Krankenkasse(n) in Bayern selbst pfänden dürfte, wäre eine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Pfändungsgebühr in Höhe von 26 € notwendig. Und diese wäre? :gruebel:

  • § 339 AO
    Pfändungsgebühr

    (1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
    (2) Die Gebühr entsteht:

    1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,
    2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.


    (3) Die Gebühr beträgt 26 Euro.

  • § 339 AO

    Wusste gar nicht, dass die Krankenkassen jetzt Steuern erheben :gruebel:

    Die AO ist vom Grundsatz her für eine Krankenkasse nicht für anwendbar erklärt ;) Deshalb darf eine Krankenkasse auch keine Pfändungsgebühren nach § 339 AO erheben...

  • Das sehe ich genauso. Es kann höchstens sein, dass eine Rechtsvorschrift auf den 339 AO verweist bzw. diesen für analog anwendbar erklärt. Dies muss sich aber aus einer - für die Krankenkassen anzuwendenden - eigenen Rechtsvorschrift ergeben.

    Gibt es für die Krankenkassen spezielle gesetzliche Gebührenordnungen, etc.?

  • Vielleicht hilft hier § 66 SGB X weiter: Nach Abs. 1 Satz 1 wird für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach dem VwVG vollstreckt. Nach Abs. 3 Satz 1 gelten für die landeseigenen Behörden die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften der Vollstreckung, wobei nach Satz 3 für die landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des VwVG zu vollstrecken ist.

    § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG enthält dann die Verweisung auf die §§ 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der AO und damit auch die Pfändungsgebühr von 26 € in § 339 Abs. 3 AO.

    Und für die gesetzlichen Krankenkassen (z. B. BarmerGEK, Techniker- und Deutsche Angestelltenkrankenkasse, den Betriebskrankenkassen) vollstrecken wohl die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörde (§ 4 b VwVG), soweit keine Vollstreckungsbehörde nach § 4 a VwVG bestimmt wurde. Insoweit landet man für die dann auch wieder über den vorerwähnten § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG in der AO (wobei seit 2014 nach § 19a VwVG die Behörden der Vollstreckungsbehörden ja Pauschalgebühren für die ZV zahlen müssen (s. z. B. hier die Begründung Seite 3 Abs. 1 und Seite 7 Abs. 3 zum damaligen Gesetzesentwurf des 6. Gesetzes zur Änderung des VwVG: https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2014/0225_2D14.pdf).

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