Übertragung der Vormundschaft - Richterzuständigkeit?

  • Moin Leute,

    ich habe mal kurz eine Frage und hoffe, dass ihr mir helfen könnt:

    Der Onkel des Kindes möchte die Vormundschaft, die derzeit durch den hiesigen Landkreis geführt wird, auf sich übertragen haben und beantragt dies durch seine Prozessbevollmächtigte.
    Außerdem möchte der Onkel gerne, dass das Kind aus der Einrichtung des Landkreises kommt und in seinen Haushalt zieht.
    Meiner Meinung nach ist ein Verfahren des Rechtspflegers (§ 1886 BGB) nicht gegeben und der Richter ist für diese Angelegenheit zuständig.
    Wie seht ihr die Sache ?

    Grüße
    Vanessa

  • Gegenfrage: Wonach sollte der Richter denn zuständig sein? Einen Vorbehalt diesbezüglich kann ich in § 14 RPflG nirgendwo sehen.

    Das ist doch eine Entscheidung darüber, ob das Kind aus der Einrichtung kommt und zum Onkel muss (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

    Der Rechtspfleger ist doch auch nicht in Verfahren zuständig, wo beispielsweise ein Dritter beantragt, dass die elterliche Sorge auf ihn übertragen wird.

  • Gegenfrage: Wonach sollte der Richter denn zuständig sein? Einen Vorbehalt diesbezüglich kann ich in § 14 RPflG nirgendwo sehen.

    Das ist doch eine Entscheidung darüber, ob das Kind aus der Einrichtung kommt und zum Onkel muss (Aufenthaltsbestimmungsrecht).

    Nein, es ist eine Entscheidung über den Wechsel der Vormundschaft, die dann zwar auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht enthält, aber es handelt sich nicht um eine der Ausnahmen (!) nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 RPflG. Auch sonst kann ich keine Vorschrift erkennen, die die allgemeine (!) Zuständigkeit des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 a RPflG durchbrechen würde. Ob das Kind aus der Einrichtung kommt oder nicht, obliegt (grundsätzlich) nicht der Entscheidung des Familiengerichts.

    Zitat von VannesaKorb

    Der Rechtspfleger ist doch auch nicht in Verfahren zuständig, wo beispielsweise ein Dritter beantragt, dass die elterliche Sorge auf ihn übertragen wird.

    Das wiederum dürfte zu allgemein gefasst sein, um es abschließend bejahen oder verneinen zu können.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wenn ich nun beispielsweise folgendes Verfahren habe:

    Der Kindesvater hat die alleinige elterliche Sorge und der Onkel des Kindes kommt und beantragt, dass die elterliche Sorge (Der Kindesvater ist mit der Übertragung nicht einverstanden) auf ihn übertragen wird. Nun muss das Gericht (Richter) entscheiden, ob das Kind zum Vater oder zum Onkel kommt.

    Dies ist für mich das Gleiche wie:

    Der Vormund hat die elterliche Sorge für das Kind und der Onkel des Kindes beantragt, dass die Vormundschaft auf ihn übertragen wird (Der Vormund ist mit der Übertragung nicht einverstanden).

  • Ganz kurz: Ist es nicht.

    Zunächst einmal müsste im ersten Fall geklärt werden, ob der Onkel ÜBERHAUPT beantragen KANN, dass ihm die elterliche Sorge übertragen wird. Kann er i. d. R. nicht. Und auch hier bestimmt das Gericht grundsätzlich nicht, ob das Kind "zum Vater oder zum Onkel kommt".

    Das andere Verfahren richtet sich nach § 1887 BGB, und dafür ist der Rechtspfleger zuständig.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wenn ich nun beispielsweise folgendes Verfahren habe:

    Der Kindesvater hat die alleinige elterliche Sorge und der Onkel des Kindes kommt und beantragt, dass die elterliche Sorge (Der Kindesvater ist mit der Übertragung nicht einverstanden) auf ihn übertragen wird. Nun muss das Gericht (Richter) entscheiden, ob das Kind zum Vater oder zum Onkel kommt.

    Dies ist für mich das Gleiche wie:

    Der Vormund hat die elterliche Sorge für das Kind und der Onkel des Kindes beantragt, dass die Vormundschaft auf ihn übertragen wird (Der Vormund ist mit der Übertragung nicht einverstanden).

    In Deinem ersten (Beispiels-) Fall geht es darum, eventuell die elterliche Sorge zu entziehen. Dafür ist der Richter zuständig.

    Bei der zweiten Konstellation bleibt die Vormundschaft indessen bestehen, es geht lediglich darum, ob der bisherige Vormund entlassen und ein anderer bestellt werden soll (dann Rechtspflegerzuständigkeit).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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