Vergütung vorläufiger Sachwalter / Insolvenzverwalter

  • Moin,

    ich habe ein Vergütungsproblem für die Vergütung im Eröffnungsverfahren.

    Zuerst wurde ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Da die Sache aber nicht so gut lief, wurde der Antrag auf Eigenverwaltung zurückgenommen und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

    Meine Frage ist, ob der jetzige Insolvenzverwalter 2 Vergütungsanträge für das Eröffnungsverfahren einreichen muss, einen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und einen für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter?
    Oder gibt es eine andere Möglichkeit?

  • Hallo,

    ich packe meine Frage mal zu diesem Thread und hoffe darauf, dass ich mit den Antworten mehr Glück habe als der Ersteller des Threads :)

    Ich meinem Verfahren wurde zunächst ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Ein paar Monate später wurde das normale Regelinsolvenzverfahren eröffnet und der vorherige Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Betriebsfortführung sowohl vor InsO als auch nach InsO.

    (1.) Nach dem BGH (BGH, Beschluss vom 21. 7. 2016, Az.: IX ZB 70/14; BGH, Beschluss vom 22. 9. 2016, Az.: IX ZB 71/14) hat der vorläufige Sachwalter keinen gesondert festzusetzenden Anspruch, wenn er auch zum endgültigen Sachwalter bestellt worden ist. In meinem Verfahren wurde er jedoch zum Insolvenzverwalter bestellt. Ist seine Vergütung als Insolvenzverwalter nun um 25 % zu erhöhen, oder hat er in diesem Fall einen gesonderten Vergütungsanspruch (BGH: "Wird der vorläufige Sachwalter ausnahmsweise nicht als endgültiger Sachwalter bestellt, hat er Anspruch auf anteilige Vergütung, hier für seine Tätigkeit bis zur Eröffnung.")? Zu der 2. Alternative tendiere ich :)

    In seinen Beschlüssen macht der BGH stets deutlich, dass die Berechnungsgrundlage die des endgültigen Sachwalters ist. Er macht deutlich, dass die Berechnungsgrundlage immer gleich ist. Die Tätigkeit des Sachwalters beginnt jedoch erst mit Eröffnung.
    (2) Wie ist mit Vermögenswerten zu verfahren, die bei Eröffnung des Verfahrens nicht mehr vorhanden sind (aus welchen Gründen auch immer) und daher eigentlich nicht in die Berechnungsgrundlage des Sachwalters/Insolvenzverwalters einfließen. Fallen die dann einfach weg?
    (3) Wird beim Ergebnis der Betriebsfortführung noch zwischen vor InsO und nach InsO unterschieden?
    (4) Wenn ich in meinem Verfahren einen gesonderten Vergütungsanspruch des vorläufigen Sachwalters annehme (der ja jetzt nicht mehr in der Form im Amt ist), nehme ich dann als Berechnungsgrundlage die des endgültigen Verwalters/Sachwalters (sprich auch mit den Gegenständen, die ggf. erst nach InsO bekannt werden), oder bestimme ich die Berechnungsgrundlage anhand der im vorläufigen Verfahren bekannten Vermögenswerte unter Anwendung des § 1 InsVV (zur 2. Alternative tendiere ich)? Denn in seinen Entscheidungen hätte der BGH die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage im eröffneten Verfahren bestimmt.

    Fragen über Fragen. Durch die Entscheidungen des BGH (einheitliche Vergütung für vor InsO und nach InsO) ist bei mir eine Welt zusammengebrochen... :eek:

    Ich hoffe auf Hilfe und bedanke mich im Voraus. Ich wünsche euch ein schönes Wochenende.

    LG

  • Ich habe leider den post des Themenstarters übersehen, denke aber, dessen Prob wird sich erledigt haben.
    Zu Deinem Post:
    für diese Konstellation werden folgerichtig die Fragen aufgeworfen, die ich bisher in der Praxis noch nicht beantworten musste, da ich seinerzeit noch "isoliert" festgesetzt habe.
    Ich versuch mich mal an einer Stellungnahme, in dem Bewußtsein, dass diese sicherlich nicht den Anspruch auf Richtigkeit erheben kann.

    1. BGH IX ZB 70/14 v. 21.07.2016
    Grundsatz (1) einheitlicher Vergütungsanspruch; vorl. Sachwaltertätigkeit erhöhend
    (dogmatisch absolut zutreffend, da in der InsVV keine isolierte Vergütung geregelt ist).
    Grundsatz (2) Wg. der Wesensgleichheit gilt eine einheitliche Berechnungsgrundlage
    Grundsatz (3) für besondere Tätigkeiten im Rahmen der vorläufigen Sachwalterschaft sind im Rahmen der Gesamtwürdigung auch Zuschläge zu berücksichtigen.
    Soweit mein Verständnis der genannten Entscheidung.

    Auf den Fall gewendet:
    Wenn der vorläufige Sachwalter nicht mehr zum Sachwalter des eröffneten Verfahrens wird, hat der dennoch einen Anspruch auf Vergütung (notfalls über die zum Sequester nach der KO bewehrten Normenkette unter zur HIlfenahme der InsVV....)
    Hier würde ich nicht den Weg gehen, dass dieser Anspruch sich an der Höhe des Insolvenzverwalters bei Schlussrechnung orientiert; da ist die BGH-Sentenz möglicherweise etwas fehlleitend.

    Zur Berechnungsgrundlage:
    Berechnungsgrundlage zum Zeitpunkt des Tätigkeitsendes (hier also Eröffnung).
    Zur Vergütungshöhe:
    fiktive Insolvenzverwaltervergütung, hiervon 60 %, davon 25%m ggfls. um Zuschläge versehen.
    Der Umstand, dass es mit Eröffnung keine Eigenverwaltung mehr gab, kann nicht dazu führen, dass der vorläufige Verwalter nur deshalb, weil er personenidentisch mit dem Verwalter ist, 25% der Verwaltervergütung erhält.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vielen Dank für deine Antwort :daumenrau

    Die Berechnungsmasse berechne ich also nach deiner Auffassung wie die eines Insolvenzverwalters (§ 1 InsVV) bezogen auf den Zeitraum Anordnung Eigenverwaltung bis Eröffnung Insolvenzverfahren. Finde ich absolut nachvollziehbar :) Sprich alle vor Eröffnung bekannten Vermögenswerte können berücksichtigt werden. Lediglich der Überschuss aus der Betriebsfortführung (bis zur Eröffnung) ist als Einnahme berücksichtigungsfähig. Aus- und Absonderungsrechte bleiben grundsätzlich außen vor. Dann muss ich mir jetzt erst mal die Daten für die Zeit vor Insolvenzeröffnung besorgen, in der Hoffnung, dass der Insolvenzverwalter sie mir liefern kann, da er keine Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners hatte und auch keine Kassenführung übernahm.

    Bei der Vergütungshöhe bin ich jedoch anderer Meinung.
    Der BGH hat unter Randnummer 53 seiner Entscheidung die Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV festgelegt. Lt. BGH hat der vorläufige Sachwalter grundsätzlich keinen gesondert festsetzbaren Vergütungsanspruch, sofern er auch zum endgültigen Sachwalter bestellt wird. Vielmehr soll die Vergütung des endgültigen Sachwalters um einen Zuschlag von 25 % zu erhöhen sein (Randnummer 57). Sprich:
    - endgültiger Sachwalter und nicht vorläufiger Sachwalter: 60% der Vergütung nach § 2 InsVV
    - endgültiger Sachwalter und vorläufiger Sachwalter: 85% der Vergütung nach § 2 InsVV
    Damit steht dem vorläufigen Sachwalter nach der Entscheidung des BGH eine Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV (und nicht der Vergütung nach § 12 InsVV) zu, auch wenn er zum endgültigen Sachwalter bestellt worden ist. Entsprechendes muss auch gelten, wenn er eben nicht zum endgültigen Sachwalter bestellt worden ist.

    Liebe Grüße

  • Vielen Dank für deine Antwort :daumenrau

    Die Berechnungsmasse berechne ich also nach deiner Auffassung wie die eines Insolvenzverwalters (§ 1 InsVV) bezogen auf den Zeitraum Anordnung Eigenverwaltung bis Eröffnung Insolvenzverfahren. Finde ich absolut nachvollziehbar :) Sprich alle vor Eröffnung bekannten Vermögenswerte können berücksichtigt werden. Lediglich der Überschuss aus der Betriebsfortführung (bis zur Eröffnung) ist als Einnahme berücksichtigungsfähig. Aus- und Absonderungsrechte bleiben grundsätzlich außen vor. Dann muss ich mir jetzt erst mal die Daten für die Zeit vor Insolvenzeröffnung besorgen, in der Hoffnung, dass der Insolvenzverwalter sie mir liefern kann, da er keine Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners hatte und auch keine Kassenführung übernahm.

    Bei der Vergütungshöhe bin ich jedoch anderer Meinung.
    Der BGH hat unter Randnummer 53 seiner Entscheidung die Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV festgelegt. Lt. BGH hat der vorläufige Sachwalter grundsätzlich keinen gesondert festsetzbaren Vergütungsanspruch, sofern er auch zum endgültigen Sachwalter bestellt wird. Vielmehr soll die Vergütung des endgültigen Sachwalters um einen Zuschlag von 25 % zu erhöhen sein (Randnummer 57). Sprich:
    - endgültiger Sachwalter und nicht vorläufiger Sachwalter: 60% der Vergütung nach § 2 InsVV
    - endgültiger Sachwalter und vorläufiger Sachwalter: 85% der Vergütung nach § 2 InsVV
    Damit steht dem vorläufigen Sachwalter nach der Entscheidung des BGH eine Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV (und nicht der Vergütung nach § 12 InsVV) zu, auch wenn er zum endgültigen Sachwalter bestellt worden ist. Entsprechendes muss auch gelten, wenn er eben nicht zum endgültigen Sachwalter bestellt worden ist.

    Liebe Grüße

    Du hast mit der Berechnung völlig Recht !. In BGH IX ZB 71/14 hat er i Rdn. 36 seinen Ansatz in ZB 70/14 bestätigt.
    Nachzudenken ist jedoch hier ggfls. über Abschläge, da die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters grds. nicht der des vorläufigen Verwalters entspricht. Der BGH hat die 25% Zuschlag auf die 60% unter einheitlicher Berechnungsgrundlage letztlich in das Gesamtpaket gepackt, was vorliegend jedoch nicht geht.
    Eines aber hierbei: auch in der bei Dir gegebenen Struktur vorl. Sachwalter - Eröffnung ohne Eigenverwaltung kann auch der vorl. Sachwalter einen Höllenjob gehabt haben, dies ist aber Fallfrage.
    gruß Def

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  • Hey,

    danke für den Link. Das AG Köln interpretiert die Entscheidung des BGHs so, dass der vorläufige Sachwalter lediglich 25 % der Vergütung des endgültigen Sachwalters (60 %) bekommt, somit 15 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV. Dies ist meines Erachtens unzutreffend und widerspricht dem ausdrücklichen Wortlaut der BGH-Entscheidung (vgl. #4).

    Viel Interessanter ist für mich die Berechnungsmasse. Aus der Entscheidung des AG Köln geht für mich nicht genau hervor, wie die Berechnungsmasse zu bestimmen ist. Es wird lediglich ausgeführt:
    "Der vorläufige Sachwalter hat seinem Vergütungsantrag insoweit die vom Schuldner im Antrag angegebene Masse zugrunde gelegt; anderweitige Erkenntnisse über die Höhe der Masse bestehen nicht." Soll für mich heißen: Der Schuldner hat in seinem Eröffnungsantrag Werte angegeben, welche vollständig übernommen worden sind, gegenüber dem Gericht wurde keine (Schluss-)Rechnung gelegt. Inwieweit Absonderungsrechte etc. zu berücksichtigen sind, geht daraus nicht hervor. Ich würde daher weiterhin dazu tendieren, die Berechnungsmasse anhand der bereits vor InsO-Eröffnung bekannten Vermögenswerte anhand der Kriterien eines endgültigen Sachwalters (= Keine Absonderungsrechte etc.) zu ermitteln.:)

    Liebe Grüße

  • ... gegenüber dem Gericht wurde keine (Schluss-)Rechnung gelegt.

    Was ja auch nicht die Aufgabe des vSW ist. Der müsste "nur" seine Berechnungsmasse darstellen.


    Ich würde daher weiterhin dazu tendieren, die Berechnungsmasse anhand der bereits vor InsO-Eröffnung bekannten Vermögenswerte anhand der Kriterien eines endgültigen Sachwalters (= Keine Absonderungsrechte etc.) zu ermitteln.

    Warum? Schon bei der Berechnungsgrundlage des vIV ist die Übersehmasse mit einzubeziehen, wobei manche hier aufschreihen und argumentierten, dass er sich doch hiermit nicht beschäftigt habe. Dies fällt bei der Berechnungsmasse des vSW überhaupt nicht ins Gewicht, weil dieser ja nicht verwaltet, insoweit es egal ist, von was er Kenntnis hat. Unter dem Gesichtspunkt steht die Berechnungsmasse für den vSW erst zum Ende des Verfahrens fest. Man könnte sich fast überlegen, ob analog der BGH-Grundsatzentscheidung die Vergütung des vSW als Zuschlag bei der Bemessung der Verwaltervergütung zu berücksichtigen ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • [1.] Was ja auch nicht die Aufgabe des vSW ist. Der müsste "nur" seine Berechnungsmasse darstellen.

    [2.] Warum? Schon bei der Berechnungsgrundlage des vIV ist die Übersehmasse mit einzubeziehen, wobei manche hier aufschreihen und argumentierten, dass er sich doch hiermit nicht beschäftigt habe. Dies fällt bei der Berechnungsmasse des vSW überhaupt nicht ins Gewicht, weil dieser ja nicht verwaltet, insoweit es egal ist, von was er Kenntnis hat. Unter dem Gesichtspunkt steht die Berechnungsmasse für den vSW erst zum Ende des Verfahrens fest. [3.] Man könnte sich fast überlegen, ob analog der BGH-Grundsatzentscheidung die Vergütung des vSW als Zuschlag bei der Bemessung der Verwaltervergütung zu berücksichtigen ist.

    [zu 1.] Der vorl. Sachwalter hat definitiv nicht Rechnung zu legen, das ist mir bewusst. Man könnte jedoch auf die Idee kommen, eine Rechnungslegung vom Schuldner für die Zeit bis zur Eröffnung zu verlangten, was ich jedoch nicht für richtig halte.

    [zu 2.] Okay, das mit den unbekannt gebliebenen Vermögenswerten ist, soweit ich das richtig in Erinnerung habe, streitig. Primär ging es mir auch weniger um nicht bekannte, aber vor Eröffnung bereits existente Vermögenswerte, als vielmehr um Vermögenswerte, die erst nach Eröffnung erlangt/existent werden. Ich formuliere daher um und mache aus „bekannten Vermögenswerte“ nunmehr „existenten Vermögenswerte“. ;)

    [zu 3.] Das war auch mein erster Gedanke, siehe (1) in meinen Beitrag #2.

  • [1.] Was ja auch nicht die Aufgabe des vSW ist. Der müsste "nur" seine Berechnungsmasse darstellen.

    [2.] Warum? Schon bei der Berechnungsgrundlage des vIV ist die Übersehmasse mit einzubeziehen, wobei manche hier aufschreihen und argumentierten, dass er sich doch hiermit nicht beschäftigt habe. Dies fällt bei der Berechnungsmasse des vSW überhaupt nicht ins Gewicht, weil dieser ja nicht verwaltet, insoweit es egal ist, von was er Kenntnis hat. Unter dem Gesichtspunkt steht die Berechnungsmasse für den vSW erst zum Ende des Verfahrens fest. [3.] Man könnte sich fast überlegen, ob analog der BGH-Grundsatzentscheidung die Vergütung des vSW als Zuschlag bei der Bemessung der Verwaltervergütung zu berücksichtigen ist.

    [zu 1.] Der vorl. Sachwalter hat definitiv nicht Rechnung zu legen, das ist mir bewusst. Man könnte jedoch auf die Idee kommen, eine Rechnungslegung vom Schuldner für die Zeit bis zur Eröffnung zu verlangten, was ich jedoch nicht für richtig halte.

    [zu 2.] Okay, das mit den unbekannt gebliebenen Vermögenswerten ist, soweit ich das richtig in Erinnerung habe, streitig. Primär ging es mir auch weniger um nicht bekannte, aber vor Eröffnung bereits existente Vermögenswerte, als vielmehr um Vermögenswerte, die erst nach Eröffnung erlangt/existent werden. Ich formuliere daher um und mache aus „bekannten Vermögenswerte“ nunmehr „existenten Vermögenswerte“. ;)

    [zu 3.] Das war auch mein erster Gedanke, siehe (1) in meinen Beitrag #2.

    Es ist ein Thema, zu dem niemand über eine eineindeutige Erkenntnis zur Lösung verfügen dürfte.
    Nur kurz nochmal zu Köln (wäre auch mein - alter - Ansatz gewesen, dann halt gglfs. mit Zuschlägen; so haben wir nun BGH, dann ggfls. mit Abschlägen; entscheidend ist letztlich die Ermittlung einer angemessen Vergütung. Diese lässt sich nicht mit dem Taschenrechner ermitteln, sondern ist in komplexen Fällen stets Ergebnis einer Gesamtwürdigung. Hier mag zwar rücksichtlich betrachtet die Entscheidung des AG Köln von nicht mehr BGH-konformen Berechnungsparametern ausgehen, aber letztlich dennoch zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung kommen).

    [zu1] : ich fordere eine Rechnungslegung vom Schuldner im Falle der Aufhebung der Eigenverwaltung, wenn diese im eröffneten Verfahren erfolgt. Liegt der Fall so wie hier, ließe sich das anders sehen. Da ist m.E. der Schuldner dem Insolvenzverwalter rechenschaftspflichtig für den Zeitraum des Eröffnungsverfahrens.

    [zu 2] : stimme zu ! (i.Ü. stehe ich mit der Übersehverwaltungsentscheidung des BGH auf Kriegsfuß; da hier offenbar nicht fallgegenständlich, nicht weiter auszuführen).
    Aber: hier ist wiederum der Gedanke, fiktive Insolvenzverwaltervergütung, davon 25% zu kurz gegriffen ! Wenn die Schuldnerin nun noch im Eröffnungsverfahren weitergeführt hat, wäre der entsprechend erwirtschaftete Forderungsbestand Berechnungsmasse. Da der vorläufige Sachwalter aber da wesentlich weniger Verantwortung hatte, als ein Zustimmungsverwalter - und da erweist sich die Schwäche, die BGH-Entscheidung auf diese Fallkonstellationen zu übertragen - wären hier Abschläge vorzunehmen.

    [zu 3] : ein no go ! Dogamtsich nicht zu rechtfertigen, da der BGH von der Wesensähnlichkeit der Tätigkeitsfelder ausgeht. Diese ist m.E. nicht mehr zwischen vorläufigem Sachwalter und (endgültigem) Insolvenzverwalter gegeben. Dies sind völlig verschiedene Tätigkeitsschwerpunte mit völlig verschiedenen Aufgabengebiete. Der erste schaut sich die Zähne an, nimmt vlt. noch ne Zahnreinigung vor, der zweite operiert am offen Herzen.

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    :daumenrau

  • Guten Morgen,

    ich habe eine ergänzende Frage zu dieser Thematik. Ich habe bislang nur Eigenverwaltungsverfahren gehabt, bei denen in der ersten Gläubigerversammlung nach Eröffnung die Aufhebung der Eigenverwaltung beschlossen worden ist. Im Anschluss an die Versammlung habe ich mithin die Eigenverwaltung aufgehoben und den Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Thema Vergütungen rückt so langsam in den Vordergrund.
    Meines Erachtens dürfte der endgültige Sachwalter unmittelbar nach Aufhebung der Eigenverwaltung seinen endgültigen Vergütungsantrag stellen unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter, da seine Tätigkeit als Sachwalter abgeschlossen und damit seine Vergütung fällig ist. Mir liegt ein solcher Antrag vor.

    Sehe ich das richtig, dass auch hinsichtlich der Sachwaltervergütung über §§ 274 I, 63 III InsO eine Berichtigung der Vergütung erfolgen kann, wenn der Insolvenzverwalter Schlussrechnung legt und eine Wertdifferenz von mehr als 20 % hinsichtlich der Berechnungsmasse besteht?

    Liebe Grüße

  • Meines Erachtens dürfte der endgültige Sachwalter unmittelbar nach Aufhebung der Eigenverwaltung seinen endgültigen Vergütungsantrag stellen unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter, da seine Tätigkeit als Sachwalter abgeschlossen und damit seine Vergütung fällig ist. Mir liegt ein solcher Antrag vor.

    Sehe ich das richtig, dass auch hinsichtlich der Sachwaltervergütung über §§ 274 I, 63 III InsO eine Berichtigung der Vergütung erfolgen kann, wenn der Insolvenzverwalter Schlussrechnung legt und eine Wertdifferenz von mehr als 20 % hinsichtlich der Berechnungsmasse besteht?

    Ich glaube, hier musst Du es Dir nicht so schwer machen, zumal der BGH ja gesagt hat, dass die Regelungen für den vIV nicht anwendbar sind und so für § 63 III InsO kein Raum mehr verbleibt.

    Insoweit kann man auch eine kühne Analogie zur vorzeitigen Beendigung der Insolvenzverwaltertätigkeit sehen, auf den ein neuer Insolvenzverwalter folgt. Im Ergebnis hat man dann idR zwei unterschiedliche Berechnungsmassen, welchen man dann mit individuellen Zu- und Abschlägen würdigen muss, BGH vom 10.11.2005, IX ZB 168/04, 11.06.2015, IX ZB 18/13 und weitere.

    Aus dem hohlen Bauch wird es für den SW nicht viele Abschlagskriterien geben, zumal die Verwertung der Masse (§ 280 InsO mal außen vor) und die Schlussverteilung keine seiner Tätigkeiten sind. Die reine Dauer ist auch kein Punkt für § 3 InsVV, es müssen individuelle Erschwernisse bzw. Erleichterungen vorliegen.

    Anders sieht es für den IV aus, hier hat der SW bereits Vorarbeiten geleistet, die im auch vergütet werden.

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  • ich sehe das ähnlich wie LFdC.
    Vlt. mal so als Hilfsüberlegung zum "Herangehen":
    bei der Bemessung der Sachwaltervergütung unabhängig davon herangehen, wer nun später IV wurde. Ergo dessen Vergütung aus sich heraus betrachten.
    Sollte - wie fallgegenständlich - der IV und der Sachwalter personenidentisch sein, dann ließe sich bei der Vergütung des IV über Abschläge nachdenken (wäre auch bei nicht gegebenener Personenidentität denkbar, aber dies nur am Rande).
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Danke euch beiden :)
    Mich hat gestört, dass in § 274 I InsO vollumfänglich auf § 63 InsO verwiesen wird und damit auch auf den Absatz 3 der vorgenannten Vorschrift. Der BGH hat sich ,so wie ich das sehe, grundsätzlich nur zu der Thematik vorläufiger Sachwalter und Abänderungsbefugnis wegen einer Wertdifferenz befasst, sodass ich zunächst davon ausgegangen bin, dass die Entscheidungen nicht auf den endgültigen Sachwalter übertragbar sind. Aber ihr habt wohl Recht. Der BGH hat die Abänderungsmöglichkeit in seinen Entscheidungen zum vorläufigen Sachwalter ausgeschlossen. Berücksichtigt man, dass der vorläufige Sachwalter keinen eigenständigen Vergütungsanspruch (lt. BGH) hat, dann muss die Aussage, dass eine Abänderungsbefugnis nicht besteht, auch auf den endgültigen Sachwalter anzuwenden sein.

    PS.: Ich kann mich noch immer nicht mit den Entscheidungen des BGH zu der vorläufigen Sachwaltervergütung anfreunden, aber das nur so nebenbei.

  • Danke euch beiden :)
    Mich hat gestört, dass in § 274 I InsO vollumfänglich auf § 63 InsO verwiesen wird und damit auch auf den Absatz 3 der vorgenannten Vorschrift. Der BGH hat sich ,so wie ich das sehe, grundsätzlich nur zu der Thematik vorläufiger Sachwalter und Abänderungsbefugnis wegen einer Wertdifferenz befasst, sodass ich zunächst davon ausgegangen bin, dass die Entscheidungen nicht auf den endgültigen Sachwalter übertragbar sind. Aber ihr habt wohl Recht. Der BGH hat die Abänderungsmöglichkeit in seinen Entscheidungen zum vorläufigen Sachwalter ausgeschlossen. Berücksichtigt man, dass der vorläufige Sachwalter keinen eigenständigen Vergütungsanspruch (lt. BGH) hat, dann muss die Aussage, dass eine Abänderungsbefugnis nicht besteht, auch auf den endgültigen Sachwalter anzuwenden sein.

    PS.: Ich kann mich noch immer nicht mit den Entscheidungen des BGH zu der vorläufigen Sachwaltervergütung anfreunden, aber das nur so nebenbei.

    Die Entscheidung(en) des BGH sind dazu ja garnicht so schlecht. glücklicherweise hat der Gesetzgeber die Vergütungsvorschriften in Bezug genommen. Sonst wäre nach bisheriger BGH-Rechtsprechung das Problem gegeben, dass der vorläufige Sachwalter auf den Zivilrechtsweg (und das als Insolvenzgläubiger) angewiesen wäre (vgl.: IX ZB 280/08). Wobei sich insgesamt mal böse danach fragen ließe, ob nicht die ganzen Sequestervergütungen des nach § 104 KO eingesetzten Sequester in der Konsequenz alle falsch waren....:D

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  • Hallo zusammen, ich würde gern mal aufgreifen was in Nr. 9 geschrieben wurde.

    "zu 1.] Der vorl. Sachwalter hat definitiv nicht Rechnung zu legen, das ist mir bewusst. Man könnte jedoch auf die Idee kommen, eine Rechnungslegung vom Schuldner für die Zeit bis zur Eröffnung zu verlangten, was ich jedoch nicht für richtig halte.

    [zu 2.] (...)"


    Warum sollte es nicht richtig sein, von der eigenverwaltenden Schuldnerin eine Rechnungslegung für die Zeit der vorläufigen Eigenverwaltung anzufordern?
    Die Schuldnerin übernimmt doch größtenteils die Aufgaben des (vorl.) IV, somit auch die Rechnungslegungspflicht.

    "Der Schuldner ist anstelle des Verwalters zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 281 Abs 3 iVm §§ 66, 155)" (Uhlenbruck/Zipperer, 15. Aufl. 2019, InsO § 270 Rn. 15)

    Gleiches sagen auch weitere Kommentierungen.


    Die Anwendbarkeit des §66 InsO auch auf den vorläufigen IV ergibt sich ja aus § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO..

    Grüße, Easy.

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