Erlösverteilung bei Vor/ Nacherbschaft

  • Hallo ihr Lieben,
    ich stehe vor einem Problem und habe gedankliche Knoten.
    Ich hatte ein Grundstück in der ZV, bei welchem auf einem 1/2 Anteil Nacherbschaft angeordnet war. ZV war möglich, da aus Nachlassverbindlichkeit vollstreckt wurde. Zuschlag wurde erteilt.
    Nun habe ich einen Übererlös, der beiden Eigentümern zu 1/2 zusteht.
    Was mache ich mit dem Übererlös desjenigen auf dessen 1/2 Anteil Nacherbfolge angeordnet war? Dass ich in das Grundstück vollstrecken kann war ja okay, aber kann ich den Erlös zuteilen? Irgend wie finde ich nichts, aber der reine Menschenverstand sagt mir doch, dass der Erlös nicht an den Vorerben ausgezahlt werden kann?
    Für den anderen 1/2 Anteil seh ich kein Problem, aber eben für den des Vorerben.
    Könnt ihr mir helfen?
    LG, Mausejule

  • Ich muss zugeben, dass ich im Hinblick auf die Imponderabilien der Erlösverteilung im Versteigerungsverfahren kein Experte bin. Gleichwohl sehe ich aus materieller erbrechtlicher Sicht nicht, was einer Erlöszuteilung auf den Vorerben entgegen stehen soll. Hätte er von vorneherein Geld geerbt, würde es - getrennt von seinem Eigenvermögen - auf seinen Namen angelegt und er könnte damit vorbehaltlich der Nacherbenrechte frei wirtschaften. Nun erbt er ein Grundstück (oder einen Miteigentumsanteil hieran), das wegen einer Nachlassverbindlichkeit versteigert wird und jetzt soll er den Erlös als Surrogat auf einmal nicht mehr in die Hand bekommen?

  • War der Vorerbe befreit?

    Und wenn ja, würde das einen Unterschied machen?? (Hatte ich noch nicht.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nach meiner Ansicht nein.
    Denn die Versteigerung wegen einer Nachlassverbindlichkeit wäre so oder so zulässig gewesen.

    Problematisch wäre natürlich eine Zuteilung auf Eigengläubiger des Vorerben. Aber davon ist im Sachverhalt keine Rede.

  • wie cromwell - Auszahlung an den Vorerben
    Nur frage ich mich, ob das Versteigerungsgericht darauf achten muss, dass die Rechte des Nacherben gewahrt werden

  • Ich halte die Ansicht Klawikowskis für unzutreffend, dass für den Übererlös als Surrogat die Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB fortgelte und daher nur an Vorerbe und Nacherbe gemeinsam zugeteilt bzw. hinterlegt werden könne.

    Richtigerweise ist die Verfügungsbeschränkung mit erfolgtem Zuschlag entfallen, weil § 2113 BGB für Geldvermögen nicht gilt. Die Rechtslage ist keine andere, als wenn der befreite Vorerbe voll entgeltlich ein Nachlassgrundstück rechtsgeschäftlich veräußert. Für den Kauferlös gilt die Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB fortan natürlich nicht mehr. Weshalb sollte es beim Versteigerungs(über)erlös anders sein?

    Der Nacherbe muss sich selbst kümmern, mag der Vorerbe befreit sein oder nicht.

    Für erblasserische Grundpfandrechtsforderungen gilt die Sonderregel des § 2114 BGB.

  • Ich sehe es nicht so, dass nur eine Zuteilung gemeinsam an Vor- und Nacherben zur Wahrung der Nacherbenrechte erfolgen muss;
    ich hätte aber in das Terminsprotokoll einen Hinweis aufgenommen, dass der dem Vorerben zugeteilte Betrag möglicherweise dem Nacherbenrecht unterliegt und dass der Nacherbe seine Rechte selb st durchsetzen muss

  • War das eine normale oder eine Teilungsversteigerung?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Richtig. Manchmal sollte man denken, bevor man schreibt.

    Außerdem ist es auch egal, was es ist. Denn: Es spielt auch gar keine Rolle, ob ein Nacherbenvermerk eingetragen ist auf einem Miteigentumsanteil. Ein Übererlös wird nicht nach GB verteilt. Also bei Eigentümer zu je 1/2 jeder die Hälfte. Er bleibt unverteilt durch uns. Du zahlst nur nach übereinstimmender Erklärung der Miteigentümer aus. auch Stöber " 114 Rndr. 10.2
    Und wenn man keine übereinstimmende Erklärung hast, wird der Betrag hinterlegt.

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  • Wir haben hier zwei Versteigerungsobjekte, nämlich die beiden 1/2 Anteile. Die Versteigerung wurde wohl aus einer Gesamtgrundschuld betrieben und der Zuschlag auf das Gesamtausgebot der beiden 1/2 Anteile erteilt. Damit hat der betreibende Gläubiger bis zur Ausführung des Teilungsplanes nach § 1132 Abs. 1 S. 2 BGB ein Verteilungsrecht. Er kann daher die Befriedigung aus dem 1/2 Anteil suchen, der mit dem Nacherbenrecht belastet ist. Dann wäre die Geschichte mit dem Nacherben erledigt.
    Falls der betreibende Gläubiger dies nicht tut, bleiben nach meiner Meinung zwei getrennte Erlösüberschüsse, über die sich die jetzt eingetragenen Miteigentümer nicht zu einigen haben.

  • Du zahlst nur nach übereinstimmender Erklärung der Miteigentümer aus.

    :gruebel: Nur der Miteigentümer oder auch des Nacherben.

    Ich denke nicht der Nacherben. Im Übrigen steht dazu in der oben zitierten Stelle bei Stöber auch was dazu.

    @K+L: Das sehe ich anders. Der Übererlös geht uns nichts an. Er bleibt unverteilt. Deutlicher führt das noch Dassler/Schiffhauer aus: § 109 Rdnr. 12 :"Mehreren Vollstreckungsschuldnern steht der Erlösüberschuss gemeinsam zu, auf das frühere Gemeinschaftsverhältnis am Grundstück kommt es nicht an. Es ist Sache der ehemaligen Miteigentümer, sich über die Auszahlung des ehemaligen Erlösüberschusses zu einigen."

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    Hrabanus Maurus


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