abhilfe nach nichtabhilfe

  • Hallo zusammen,
    ich stehe vor einem etwas misslichen problem:
    es gab in einer betreuungssachen zwei Vergütungszurückweisungsbeschlüsse, einer v. 01.06. und einer v. 01.07., wobei der v. 01.07. ergangen ist, weil über den beantragten Vergütungszeitraum bereits durch Beschluss v. 01.06. entschieden wurde

    (nur) gegen den Beschluss vom 01.06. wurde beschwerde eingelegt=>nichtabhilfe=> Retent=>Akte LG
    während die Akte beim LG war kam die Beschwerde gegen den Beschluss v. 01.07. ohne weiteren nennenswerten Sachvortrag
    => nichtabhilfe=> Retent II; Akte LG
    Beschluss war kaum unterwegs, da kam die Akte zurück vom LG
    Die Betreuerin hat ihren Vergütungsantrag (über den am 01.06. entschieden wurde) gegenüber dem LG zurückgenommen, sodass ich eigentlich gerne abgeholfen hätte,
    die Gründe aus der mein Vorgänger den Beschluss v. 01.07. zurückgewiesen hat, sind entfallen

    dummerweise habe ich bereits vor Rückkunft der Akte (ich wusste auch nicht, dass sie kommt!; die Betreuerin hat ihre Rücknahme bei mir nicht erwähnt) nicht abgeholfen
    ich denke ich kann meine nichtabhilfe nicht einfach aus der welt schaffen. Die Sache muss zum LG zur Entscheidung denke ich.
    also habe ich die Akte wieder ans LG geschickt mit der Bitte zu entscheiden; Vermerk dazu, dass die nichtabhilfe ergangen ist, bevor die akte zurück war und dass ich von der Rücknahme nix wusste.

    jetzt kriege ich die Akte zurück mit einem Vermerk der LG Richterin, dass sie mir anheimstellt zu überlegen, ob "nach Kenntnisnahme des gesamten Akteninhalts eine erneute Nichtabhilfeentscheidung getroffen werden soll"

    bin mir jetzt unsicher, wie ich hiermit umgehen soll, eigentlich denke ich nach wie vor, dass die abhilfeentscheidung bereits getroffen ist und dass ich meine entscheidung nicht einfach abändern kann, der beschwerdeverfahrensgang sieht das, was die richterin will, einfach net vor...

    oder täusche ich mich?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Hilf halt ab.
    Betreuer soll seine Ausfertigungen zurückgeben, dicken Strich durch "AUFGEHOBEN" draufschreiben, Abhilfebeschluss machen und Vergütung festsetzen, da sich niemand beschweren wird ist es auch wirksam.:cool:
    RiLG, sagt's auch, dass i.O. iss, da wird Dir niemand einen Strick draus drehen, wenn das jetzt pragmatisch, rechtlich fragwürdig aber vertretbar gehandhabt wird.

  • Naja, wenn man es wieder hoch gibt, sollte man schon ausführen, dass und woraus sich eine Innenbindung ergibt.

    Außerdem, die Nichtabhilfe war verfahrensfehlerhaft, weil ohne Akte. Die Abhilfeprüfung dient dazu, die eigene Entscheidung unter Berücksichtigung des neuen Vortrages oder Sachverhalts zur Entlastung des RMG zu überdenken. Dies kann man nur mit Akte, wie sich hier ganz anschaulich gezeigt hat.

    Also, was passiert, deine Nichtabhilfe und Vorlage wird wegen verfahrensfehlerhaften Behandlung aufgehoben und zurückverwiesen. Wenn, was ich spontan nicht genau weiß, es keine Innenbindung gibt, also man hätte abhelfen können, wird´s peinlich.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Auch wenn es wohl keinen interessiert, da keiner was schreibt, noch kurz.

    Eine Bindungswirkung dürfte bis zur Vorlage der Sache nicht vorliegen, vgl. BGH, IX ZB 117/04. Nach anderer Meinung (vgl. Musielak, ZPO 4. Aufl. § 329 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO § 6 Rn. 38) sollen dagegen Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, im Interesse des Vertrauens der betroffenen Partei auf den Bestand der vom Gericht erlassenen Entscheidung nur abgeändert werden können, wenn sie angefochten sind.

    Nichtabhilfebeschlüsse sind unanfechtbar und können, da sie lediglich zur Vorlage führen und keinen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt besitzen, nie ein Vertrauen in den Bestand schaffen.

    Der Devolutiveffekt bewirkt grundsätzlich Unabänderbarkeit. Die Frage ist, ob dieser auch ohne Aktenvorlage, wie hier anfänglich erfolgt, überhaupt eintreten kann. Trotz Dev.eff. soll nach Zöller, § 572 Rdn. 16 bei Formalmängeln eine formlose Rückgabe zur Eigenkorrektur möglich sein. Ob das hier zutrifft :gruebel:.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich würde es wenn dann über § 48 FamFG bzw. § 68 FamFG lösen, falls das überhaupt nötig wird, die Verweisung auf die ZPO in § 168 FamFG ist doch recht begrenzt.
    Für allgemeine Form- und Verfahrensfragen ist hier das FamFG einschlägig, das wird auch den Besonderheiten eines FG-Verfahrens, auch der Kostenbesonderheiten in FG-Sachen gerecht.

    Und insoweit kann man eigentlich gar nicht anders als doch abzuhelfen, wenn's angezeigt ist, der Nichtabhilfebschluss ist allemal aufhebbar, bzw. wird duch eine Abhilfeentscheidung obsolet.

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