Hinterlegungsgrund?

  • A hat von B ein Hausgrundstückgekauft. Wegen Baumängeln läuft noch ein H-Verfahren und A hat die Kaufsummenoch nicht voll gezahlt. A möchte jetzt als Eigentümerin (bisher nur Vormerkungsberechtigter) eingetragen werden. Darumwill er die zurückbehaltene Summe hinterlegen zugunsten von A und B.

    a) Meines Erachtens geht das nur im Rahmen einerParteivereinbarung zwischen A und B. §§ 372 oder 232 BGB oder eine andereVorschrift sehe ich hier nicht als Hinterlegungsgrund.

    b) Die Hinterlegung soll zugunsten B erfolgen,soweit in der H-Sache keine Mängel festgestellt werden und zugunsten A bzgl.der Restsumme.
    Das geht m.E. nicht, sondern nur zugunsten von A und B ohne Einschränkung(Klärung erfolgt im Rahmen der Herausgabe durch übereinstimmende Erklärung).

    c) ZumRücknahmeverzicht wurde nichts gesagt. Braucht m.E. auch nicht, da dies nur bei§§ 372ff. BGB anzugeben ist, darunter fällt die Parteivereinbarung nicht.

    Seht Ihr das auch so?

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