Ohne konkret vorliegenden Fall bin ich über Folgendes gestolpert:
Am 1. Mai 2014 trat die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Ab
diesem Zeitpunkt gilt Folgendes:
Der Energieausweis muss schon in Immobilienanzeigen erwähnt werden. Die
Pflichtangaben sind enthalten in § 16a EnEV.
Anschließend muss der Energieausweis dem Kaufinteressenten bei der Besichtigung
der Immobilie vorgelegt und nach Vertragsschluss übergeben werden (§ 16
Abs. 2 EnEV). Die Vorlage- und Übergabepflicht besteht unabhängig von
einem Verlangen des Käufers.
Ein Verzicht des Käufers auf die Vorlage eines Energieausweises ist ab
dem 1. Mai 2014 nicht mehr möglich.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Vorlage- und Übergabepflicht verstößt,
begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 27 EnEV).
Seit Mai 2015 werden Ordnungsgelder (bis 15.000,00€) verhängt, bis dahin bestand eine Übergangsfrist!
Bislang wurde häufig ein Verzicht auf den Ausweis im notariellen Kaufvertrag beurkundet. Da ein Verzicht nicht mehr möglich ist, ist die Beurkundung eines solchen meines Erachtens sehr bedenklich, letzten Endes aber Problem der Notare.
Da das Nichtvorliegen des Energieausweises eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 EnEV (2014) darstellt, die auf Grundlage des § 8 EnEV (2013) mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 15.000,00 EURO geahndet werden kann, dürfte dies eine Vermögensgefährdung des Betroffenen (- soweit er Verkäufer ist -) darstellen.
Insofern dürfte ein Immobilienkaufvertrag, der ohne Vorlage eines erforderlichen Energieausweises geschlossen wurde, nicht genehmigungsfähig sein.
Rechtsprechung hierzu konnte ich noch nicht finden, auch wurde es bisher (mangels Wissens über die Konsequenzen der Nichtvorlage) noch nicht thematisiert.
Daher würde ich gern eine fachliche Einschätzung von ein paar thematisch Betroffenen erfahren - und ganz nebenbei das Thema auch mal in den Fokus rücken.
Vielen Dank!