Vergütungsanpruch nach Verfahrensaufhebung

  • Das Zwangsverwaltungsverfahren wurde nach Antragsrücknahme durch Beschluss vom 01.11.2012 aufgehoben; der Beschluss ist dem Verwalter am 05.11.2012 zugestellt worden.
    Nach mehrfacher Erinnerung reichte der Verwalter am 30.03.2015 die Schlussrechnung und nach weiteren Erinnerungen am 08.04.2016 seinen Vergütungsantrag ein.
    In dem Vergütungsantrag macht er geltend
    a) für das Schlussjahr bis einschließlich 31.12.2012: Betrag x
    b) für den Zeitraum ab 01.01.2013: Betrag y (für Schlussrechnung, Abwicklungstätigkeiten, Prüfung des erst 2014 ergangenen Umsatzsteuerbescheides).
    Ich plane nun, den Anspruch zu a) als verspätet zurückzuweisen (Haarmeyer...Rd 19 zu § 22 ZVG). Nach meiner Meinung war der 31.12.2012 Verjährungsbeginn und bei 3 Jahren Verjährungsfrist (§ 195 BGB) war am 31.12.2015 Verjährungsende.
    Bin aber sehr unschlüssig, was den Anspruch zu b) betrifft. Ist dieser auch verjährt und steht dem Verwalter nach Aufhebung (ohne weitere Ermächtigung) diese Ansprüche überhaupt zu oder ist sie in der Abrechnung bis Ende 2012 enthalten??? Bisher hatte ich noch keinen Zwangsverwalter, der nach Verfahrensaufhebung aufgrund Antragsrücknahme für Abwicklungstätigkeiten noch nachträglich Vergütungsansprüche gelten gemacht hat.
    Wäre froh über eure Meinungen, komme gedanklich gerade nicht weiter.

  • Zitat: … Prüfung des erst 2014 ergangenen Umsatzsteuerbescheides).

    Ich plane nun, den Anspruch zu
    a) als verspätet zurückzuweisen …. Ist angebracht. Bummelei darf nicht belohnt werden.
    b) (ohne weitere Ermächtigung) .... Gerade bei Umsatzsteuer laufen die Verwaltungen 1-2 Jahre weiter. Dem Finanzamt ist die Ermächtigung des Gerichts reichlich einerlei.

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