Hallo,
ich habe hier einen Antrag auf Festsetzung der VKH-Vergütung. Kurz zum Sachverhalt:
- RA A ist beigeordnet mit der Maßgabe, dass Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Kanzlei ihren Sitz nicht am Ort des Verfahrensgerichts hat, nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwaltes erstattungsfähig sind
- im Termin wurde RA A durch den unterbevollmächtigten RA B vertreten
Jetzt rechnet RA A ab:
- Verfahrensgebühr 3100
- Terminsgebühr 3104 (dass er das darf wurde hier ja schon ausführlich festgestellt)
- Terminsgebühr 3402
- Auslagenpauschale
- Umsatzsteuer
Meiner Meinung nach kann er die 3402 nicht abrechnen, weil der Terminsvertreter nicht ebenfalls beigeordnet wurde (wird in solchen Fällen nicht normalerweise der eigentliche Terminsanwalt als Hauptbevollmächtigter und der eigentliche Hauptbevollmächtigte als Verkehrsanwalt beigeordnet?).
Oder fällt das ganz salopp unter die in der Beiordnung ausgesprochenen Mehrkosten? Kann doch nicht sein, dass hier zwei Terminsgebühren angesetzt werden.
Wie die Anwälte untereinander abrechnen ist doch eigentlich nicht mein Problem (oder hier doch wegen des Mehrkostenausspruches?)
Hab hier schon in den einschlägigen Threads quergelesen, aber da ging es meist um Fälle, wo der RA zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA beigeordnet wurde...das hab ich nu leider nicht Oder hab ich was überlesen?
Viele Grüße,
Zahira