Satzungsänderung Verein, Vorstandsbestellung durch Aufsichtsrat

  • Hallo, Fragen an die Praktiker:

    Ein Verein beschließt die vollständige Neufassung der Satzung. In dieser Satzung ist vorgesehen, daß der Vorstand von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Aufsichtsrat bestimmt wird. In der vorherigen Satzung wurde der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt.Der Aufsichtsrat wird gewählt, hält eine Sitzung und und wählt einstimmig zwei von drei der in der Satzung vorgesehenen Vorstandsmitglieder. In der Satzung steht, daß der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten wird.

    Kann die Satzungsänderung zusammen mit dem neuen Vorstand eingetragen werden?
    Ein Problem sehe ich darin, das die neue Satzung noch nicht angemeldet wurde.Das zweite darin, daß nur zwei Vorstände gewählt wurden.

    Für Stellungnahmen bedanke ich mich.

  • Die Satzungsneufassung ist zusammen mit den nach dem neuen Verfahren gewählten Vorstandsmitgliedern anzumelden und einzutragen.

    Wenn der Vorstand beschlussfähig und vertretungsbefugt ist, kann man wohl nicht beanstanden, dass nur zwei Vorstandsmitglieder bestellt worden sind.

  • Danke schon mal. Ich habe es im Kopf, daß bei einer Neugründung jedes Vorstandsamt auch tatsächlich besetzt werden muß. Ist das so? Gilt das nicht auch bei der Neubestellung nach Satzungsänderung?

    Muß hier nicht strenggenommen erst die Satzungänderung eingetragen werden, dann die Vorstandsanmeldung? Oder ist das hier so, wie bei einem bedingten oder vorweggenommenen Beschluß der Mitgliederversammlung?

  • Wenn der AR nur 2 Vs-Mitglieder wählen soll, wer ist denn für die Wahl des 3. VS-Mitglieds zuständig? :gruebel:

  • Wenn der AR nur 2 Vs-Mitglieder wählen soll, wer ist denn für die Wahl des 3. VS-Mitglieds zuständig? :gruebel:

    Es wird wohl so sein, dass der AR grundsätzlich sämtliche Vorstände bestellt, es wurden jedoch nur 2 bestellt. So habe ich jedenfalls den SV verstanden.


    Das Problem ist ja vorliegend, dass der Aufsichtsrat erst durch die Satzungsänderung als Organ dazu berechtigt wird, die Vorstandsmitglieder zu bestellen. Die Vorstandsmitglieder sind daher zumindest momentan noch nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.

    Wer soll denn vorliegend überhaupt die Anmeldung bewirken?


  • Es wird wohl so sein, dass der AR grundsätzlich sämtliche Vorstände bestellt, es wurden jedoch nur 2 bestellt. So habe ich jedenfalls den SV verstanden.

    So hatte ich das auch verstanden

    Das Problem ist ja vorliegend, dass der Aufsichtsrat erst durch die Satzungsänderung als Organ dazu berechtigt wird, die Vorstandsmitglieder zu bestellen. Die Vorstandsmitglieder sind daher zumindest momentan noch nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.

    Wer soll denn vorliegend überhaupt die Anmeldung bewirken?

    Ich tippe auf die alten Vorstandsmitglieder. eine wirksame Bestellung der neuen ist noch nicht erfolgt.

    Ähnlich ist es, wenn die Vertretungsregelung mit der Satzungsänderung geändert wird.
    Wenn bisher gemeinschaftliche Vertretungsregel war und neu Alleinvertretungsmacht besteht, muss noch nach der alten angemeldet werden, da erst nach Vollzug die Alleinvertretungsmacht in Kraft tritt.

    Bezüglich der Wahl nur zweier von drei möglichen Vorständen hab ich kein Problem, solange der Vorstand (nach außen hin) handlungsfähig bleibt. Mehr darf mich als Registergericht nicht interessieren.


  • Ich tippe auf die alten Vorstandsmitglieder. eine wirksame Bestellung der neuen ist noch nicht erfolgt.

    Ähnlich ist es, wenn die Vertretungsregelung mit der Satzungsänderung geändert wird.
    Wenn bisher gemeinschaftliche Vertretungsregel war und neu Alleinvertretungsmacht besteht, muss noch nach der alten angemeldet werden, da erst nach Vollzug die Alleinvertretungsmacht in Kraft tritt.

    Bezüglich der Wahl nur zweier von drei möglichen Vorständen hab ich kein Problem, solange der Vorstand (nach außen hin) handlungsfähig bleibt. Mehr darf mich als Registergericht nicht interessieren.

    Sehe ich auch so. Allerdings wird dann zu prüfen sein, ob die alten Vorstände derzeit noch im Amt sind.

  • Es ist tatsächlich so, daß derzeit nur 2 Vorstandsämter besetzt werden können. Den dritten sucht der Aufsichtsreat noch. Ich meine, das geht. Es sei denn, man verlangt wie bei der Neugründung, daß der gesamte Vorstand besetzt werden muß.
    Auch der Beschluß der Mitgliederversammlung dürfte wirksam sein. Ein aufschiebend bedingter Beschluß. So OLG München 3 U 4897/97.
    Wer meldet denn an, der alte oder der neue Vorstand?

  • Es ist tatsächlich so, daß derzeit nur 2 Vorstandsämter besetzt werden können. Den dritten sucht der Aufsichtsreat noch. Ich meine, das geht. Es sei denn, man verlangt wie bei der Neugründung, daß der gesamte Vorstand besetzt werden muß.
    Auch der Beschluß der Mitgliederversammlung dürfte wirksam sein. Ein aufschiebend bedingter Beschluß. So OLG München 3 U 4897/97.
    Wer meldet denn an, der alte oder der neue Vorstand?

    Der derzeit amtierende Vorstand :) Da der neue noch nicht amtiert, käme nur der alte in Betracht. Hier bleibt jedoch zu prüfen, ob dieser sich derzeit noch im Amt befindet (s.o.).

  • Warum sollte der alte Vorstand denn nicht mehr im Amt sein?
    Die neue Satzung ist noch nicht eingetragen. Wenn aus irgendeinem Grund die neue Satzung noch nicht eingetragen wird, bleibt doch alles wie bisher. Das ist doch die Besonderheit des aufschiebend bedingten Beschlusses.
    Ebendo, wenn die MV eine Erweiterung des Vorstandes beschließt und danach die weiteren Vorstandsmitglieder wählt.

  • Stichwort - auch in der Literatur: Vorratsbeschluss. :klugschei

  • Wenn die Vorstandsmitglieder nicht "bis zur Neuwahl im Amt bleiben" ist der Verein schon nicht satzungsgemäss vertreten. Es sind alle drei Ämter zu besetzen, wenn die Satzung nichts anderes zulässt.

  • Wieso das. Es fand doch keine Vorstandswahl durch die MV statt.
    Es wurde eine neue Satzung beschlossen. Es gibt einen bis dahin gewählten Vorstand, der durch den Aufsichtsrat teilweise neu gewählt wurde.
    Warum sollte der alte Vorstand nicht mehr im Amt sein, wenn die Wahl durch den Aufsichtrat nicht akzeptiert wird?

  • Wenn lediglich eine NF beschlossen wurde, meldet diese der amtierende Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl an, da die NF erst mit Eintragung in Kraft ist.
    Die bisherigen Vorstände bleiben solange im Amt wie bisher vorgesehen. Erst mit Ablauf der Amtsdauer kommt das andere Wahlsystem nach der nun bestehenden Satzung zum tragen.
    Es müssen nicht alle Vorstandsämter besetzt sein, sondern lediglich nur so viele wie zur Vertretung notwendig sind. Auch bei AR müssen nun nicht mehr alle Vorstandsämter besetzt sein (siehe S/S/W 20. Auflage Rnr. 15).

    Hat gleichzeitig die Wahl nach der neuen (noch nicht wirksamen) Satzung stattgefunden, so wird die Wahl erst ab Zeitpunkt der Eintragung der neuen Satzung im VR wirksam - also nicht mit Amtsannahme. Dementsprechend ist der bisherige Vorstand noch im Amt und hat anzumelden.

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