Hallo,
mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfübs vom Jugendamt vor. Als Titel wurde ein Vollstreckungsbescheid eingereicht, in dem Unterhaltsrückstände tituliert wurden. Beantragt ist eine Pfändung nach § 850 d ZPO.
Im Titel steht nicht für welches Kind der Unterhaltsrückstand gepfändet wird.
Genügt der Titel für eine 850 d Pfändung?
Wenn ich den Beschluss des BGH vom 06.04.2016(VII ZB 67/13) richtig interpretiere, dann aus diesem Titel keine Unterhaltspfändung erfolgen. Was müsste das Jugendamt vorlegen?