• Hallo zusammen,
    habe hier einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek.
    Nach dem Urteil hat die Beklagte an den Kläger u.a. eine monatliche Nutzungsentschädigung bis zur vollständigen Räumung und Herausgabe der Wohnung, bezeichnet im Klageantrag zu 1 zu zahlen in Höhe von 700,-- Euro, zahlbar monatlich im Voraus zum 3. Werktag eines Monats, beginnend mit dem Monat Juli 2015.
    Nachgewiesen durch ein Protokoll des Gerichtsvollziehers ist, dass die Wohnung Mitte Februar 2016 geräumt wurde. Geltend gemacht wird die monatliche Nutzungsentschädigung entsprechend vom Juli 2015 bis Februar 2016.
    Ich bin mir nicht sicher, ob hier eine Klausel gem. § 726 ZPO vorgelegt werden muss.

  • Eine Klausel nach § 726 ZPO kann nur verlangt werden, wenn die Vollstreckung von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Tatsache (ausgen. Sicherheitsleistung) abhängt. Vorliegend hat der Schuldner solange zu leisten, bis er die Wohnung vollständig geräumt und herausgegeben hat. Die Fortdauer der Zahlungen steht mithin unter der auflösenden Bedingung der Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das hat der Schuldner zu beweisen. In Fällen auflösender Bedingung greift § 726 ZPO nämlich nicht. Stöber führt im Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, führt in Rz. 11 zu § 726 ZPO aus: „Der Gl ist in solchen Fällen bis zum Eintritt der Bedingung berechtigt (§ 158 I BGB). Die Beweislast trifft daher den Sch.“ Ebenso Ulrici im Beck'schen Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.07.2016, § 724 ZPO RN 25: „Soll die Vollstreckungsreife dagegen mit Eintritt einer vom Schuldner zu beweisenden Bedingung entfallen, gilt § 726 nicht“.

    Der BGH führt im Urteil vom 14. 12. 1998, II ZR 330/97, aus (Hervorhebung durch mich): „Handelte es sich dabei um eine aufschiebende Bedingung der Zahlungspflicht, so müsste eine solche Prüfung vor Beginn der Zwangsvollstreckung im Klauselerteilungsverfahren erfolgen (§§ 726, 731 ZPO). Bei auflösenden Bedingungen - wie hier - fehlt es an einem derartigen, die Zwangsvollstreckung entlastenden und den Schuldner schützenden besonderen Verfahren. Das bedeutet jedoch nicht, dass deswegen eine auflösende Bedingung im Klageantrag und Urteilstenor schlechthin unzulässig wäre. Unter solchen Umständen bleibt es vielmehr Sache des Schuldners, Einwendungen dieser Art gegen den titulierten Anspruch nach § 767 ZPO durch Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen, falls der Gläubiger trotzdem weiter vollstrecken sollte. Darin liegt es nicht anders als in den sonstigen zahlreichen Fällen der Titulierung laufender Leistungen (Unterhalt, Renten, Mietzins usw.), die, auch wenn es so nicht in den Tenor aufgenommen wird, materiell-rechtlich unter dem Vorbehalt wesentlich gleichbleibender Verhältnisse stehen und bei deren Änderung die Initiative zur Korrektur des Titels - in der Regel durch Abänderungs- oder Vollstreckungsgegenklage nach §§ 323, 767 ZPO - dem Vollstreckungsschuldner überlassen bleibt. Die hiermit verbundene Gefahr unberechtigter weiterer Zwangsvollstreckung nimmt das Gesetz zugunsten eines effektiven Rechtsschutzes für den Gläubiger in Kauf. …“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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