Übertragung Grunddienstbarkeit oder Einschränkung Dienstbarkeitsberechtigter (WE)?

  • Eine Bitte um Hilfe an die WE-erfahrenen Grundbüchler von einer Kollegin:

    Es geht um zwei Wohnanlagen.

    In einer der Wohnanlagen ist an 4 Tiefgaragenstellplätzen jeweils eine Benutzungsgrunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der anderen Wohnanlage eingetragen.

    Nunmehr wurde eine Änderung dieser Dienstbarkeiten vorgelegt; geändert werden soll der Dienstbarkeitsberechtigte.

    "Die Vertragsteile stellen hiermit ergänzend zur Vorurkunde fest, dass Berechtigte der Dienstbarkeiten nicht sämtliche Eigentümer der am Grundstück Flst. 300 gebildeten Wohnungseinheiten sind, sondern nur jeweils derjenige Eigentümer einer Wohnungseinheit an Grundstück Flst. 300, der auch Eigentümer der mit dieser Dienstbarkeit belasteten Teileigentumseinheit (Tiefgaragenstellplatz)ist. Nur für den Fall, dass der Eigentümer des jeweils belasteten Tiefgaragenstellplatzes nicht zugleich Eigentümer einer Wohnungseinheit am Grundstück Flst. 300 ist, sind sämtliche Wohnungseigentümer der am Grundstück Flst. 300 gebildeten Wohnungseinheiten Berechtigte der Dienstbarkeiten als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB."

    Problem:
    Ist dies eine unzulässige Abtretung/Übertragung der Grunddienstbarkeit durch die Gesamtheit der Wohnungseigentümer (von Flst. 300) an nur einen Wohnungseigentümer oder wie die Notar sagt, nur eine zulässige Einschränkung der Dienstbarkeitsberechtigten?

    Wenn zweites zutrifft: Ist die Bezeichnung der jeweiligen Berechtigten bestimmt genug? Gibt es alternierende Berechtigungen bei Dienstbarkeiten?

    Hat jemand so etwas schon eingetragen?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ist dies eine unzulässige Abtretung/Übertragung der Grunddienstbarkeit durch die Gesamtheit der Wohnungseigentümer (von Flst. 300) ...

    Ist die unzulässige Übertragung vom "jeweiligen Eigentümer von Flst. Nr. 300" auf die "jeweiligen Eigentümer der BVNrn. 1 in den Blättern ...; als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB". Die alternierende Berechtigung ist m.E. ebenfalls unzulässig (vgl. BeckOK/Kral GBO § 44 Rn. 17). [Blockierte Grafik: https://ssl-beck.met.vgwort.de/na/pw-vgzm.19900-c-h-beck-y-400-pubid-353143]

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