vollstreckbare Ausfertigung Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahre

  • Liebe Forengemeinde,

    ist bearbeite lediglich in Vertretung die vereinfachten Verfahren der Unterhaltsfestsetzung. Für die Bearbeitung der Vollstreckungssachen bin in originär zuständig. Momentan vertrete ich die FH Sachen, so dass ich Kenntnis von folgendem Umstand habe.

    Hier ist ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ergangen und sofort nach Zustellung die vollstreckbare Ausfertigung an die Kindesmutter übersandt worden, ohne das die Beschwerdefrist von 1 Monat abgewartet wurde.
    Die KM hat sofort einen Pfüb beantragt.

    In der Vollstreckung beachte ich nur Titel, Klausel, Zustellung...

    Der Kindesvater hat nunmehr natürlich Beschwerde eingelegt.

    War die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung im FH - Verfahren korrekt ? :confused:

    Kann ich den Titel zur FH - Akte zurückgeben, wegen Falschbehandlung, und lege die Akte dem OLG vor, den Pfüb-Antrag verfriste ich zunächst ?

    Oder erlasse ich den Pfüb, weise den Schuldner dann auf die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung hin, wenn er sich an die M- Abteilung wendet ?

    Vielen Dank schon mal für die Bemühungen.

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    War die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung im FH - Verfahren korrekt ? :confused:
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    Oder erlasse ich den Pfüb, weise den Schuldner dann auf die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung hin, wenn er sich an die M- Abteilung wendet ?

    Vielen Dank schon mal für die Bemühungen.

    Ja, vgl. , Keidel, § 86 Rdn. 15. Hinweis? Nein wieso auch.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Gemäß § 86 Abs. 2 FamFG wird der Beschluss mit seiner Wirksamkeit vollstreckbar (und nicht erst nach Ablauf der RM-Frist). Die sofortige Wirksamkeit soll im Beschluss angeordnet werden, § 116 Abs. 3 FamFG. Es gibt also derzeit vom Gericht nichts zu veranlassen. Der Schuldner kann bei eingelegter Beschwerde ja die einstweilige Einstellung der Vollstreckung beantragen, § 93 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

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