Auslegung Testament Anwachsung oder Ersatzerbe

  • Mahlzeit!

    Folgende 2 Fälle zu denen ich mal gern eure Meinung wüsste:

    Fall 1:
    Ehegatten errichten gemeinschaftliches Testament:
    Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein, Erben des Letztversterbenden sollen gleichanteilig unsere Kinder A, B, C und D sein. Mehr steht im Testament nicht.
    Nach dem Letztversterbenden schlägt A die Erbschaft aus.
    A hinterlässt einen Sohn S.
    Der Sohn S war bei der Errichtung des Testaments schon geboren.
    Was gilt denn nun Anwachsung oder Ersatzerbe Sohn S?

    Fall2:
    Erblasser hinterlässt privatschriftliches Testament. Er setzt seine Lebensgefährtin und seine leiblichen Töchter aus 1. Ehe ein. Mit der Lebensgefährtin hat er keine gemeinsamen Kinder. Die Lebensgefährtin schlägt die Erbschaft aus. Sie hat auch Kinder aus einer früheren Ehe.
    Wer ist alles Erbe?

    Schöne Grüße und schönes Wochenende!
    Döner

  • In beiden Fällen komt es - wegen § 1953 Abs. 2 BGB - darauf an, ob die letzwillige Verfügung ao ausgelegt werden kann dass sie eine, auch stillschweigende, Ersatzerbenbestimmung enthält.

    Das ist Frage des Einzelfalls. Läßt sich das nicht aufklären, kommt (nur) für Fall 1 die Zweifelsregelung des § 2068 BGB ins Spiel.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich stelle hier mal in Abwandlung von #1 folgenden fall ein , der mir - zumal als Anfänger - Kopfzerbrechen bereitet.

    Die Erblasserin E hat zusammen mit dem in 1990 vorverstorbenen Ehemann M folgende Abkömmlinge hinterlassen:
    Leibliche Söhne S und K , die leibliche Tochter M und zusätzlich als Adoptivsohn den P ( von beiden Eheleuten adoptiert , P war damals volljährig).
    Der Sohn S und die Tochter M sind in 2008 bzw. 2010 vorverstorben.

    Die Ehegatten hatten zuletzt auf den Überlebenden ( hier E ) folgendes testamentarisch in notarieller Urkunde vor ca . 30 Jahren verfügt :

    " Der Überlebende von uns setzt unsere Tochter M und unseren Sohn S je zur Hälfte als Erben ein.
    Ersatzerben sind deren Abkömmlinge entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge in der ersten Erbordnung.
    Der Überlebende kann aber frei verfügen und ist an die Schlusserbeneinsetzung in keiner Weise gebunden.
    Wir stellen weiter fest , dass unser Sohn K mit Urkunde vom......auf den Tod eines jeden von uns auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat."

    Die Erblasserin hat nach dem Tod der eingesetzten beiden Kinder bis zu ihrem Tod nicht mehr anderweitig verfügt , sodass die Ersatzerbenregelung greift.

    1.) für Tochter M

    Diese hat ein Kind als Abkömmling , den Enkel der Erblasserin B.
    Dieser hat allerdings in 2008 die Erbschaft nach seiner Mutter M ausgeschlagen.

    2.) für Sohn S

    Dieser ist ohne Abkömmling vorverstorben.

    Soviel zum Sachverhalt .

    Bin ob diesen Sachverhalts nun tatsächlich verwirrt, ob die beiden enterbten Kinder K und P nun in die Erbfolge rutschen oder möglicherweise ein Fall der Anwachsung vorliegt.
    Wie seht Ihr das Ganze ?

  • Ersatzerbe des Kindes M ist Enkel B.
    Ob B nach seiner Mutter M die Erbschaft ausgeschlagen hatte, ist irrelevant.

    Fraglich bleibt danach, ob Enkel B nunmehr infolge Anwachsung Alleinerbe wird. Hierfür dürfte Einiges sprechen, insbesondere die Erwägung, das K und P von der Erbfolge ausgeschlossen wurden und demzufolge der Wille erkennbar ist, den Nachlass nur den übrigen Stämmen (jetzt: dem übrig gebliebenen Stamm beider bedachten Stämme) zuzuwenden. Bei K erscheint mir das sogar ziemlich eindeutig zu sein, weil der Hinweis auf den Pflichtteilsverzicht darlegen soll, dass jener nun überhaupt nichts mehr aus dem Nachlass des überlebenden Ehegatten erhält.

    Aber man wird natürlich alle Beteiligten im Erbscheinsverfahren anzuhören haben.

  • Danke schon mal für diese Einschätzung , an die ich ebenfalls gedacht habe.
    Ich tat mich schwer mit dem Umstand, dass der eingesetzte Erbe S keine Abkömmlinge hinterlassen hat und die Ersatzerbeneinsetzung nicht zum Tragen kommt.
    Ist das dann regelmäßig ein Fall der Anwachsung ?
    Natürlich vorausgesetzt, dass eine ( andere ) Ersatzerbeneinsetzung nicht im Testament "anklingt".

  • Die Ersatzerbeneinsetzung geht einer Anwachsung natürlich immer vor. Und da sich Ersatzerbeneinsetzungen mitunter erst im Wege der (auch ergänzenden) Testamentsauslegung ergeben, kann man hier keine allgemeine Regel aufstellen. Letztlich entscheidet immer der Wille des Erblassers, der im vorliegenden Fall übrigens auch ergeben kann, dass der Erste des verbleibenden bedachten Stammes auch Ersatzerbe für den Ersten des anderen bedachten Stammes sein soll, wenn dieser ohne Abkömmlinge vorverstirbt. Möglich ist sozusagen alles, weil die Leute nicht alles, was sie denken, auch ins Testament hineinschreiben. Aber das ist seit jeher das bekannte Problem. Den Toten kann man nicht mehr fragen und dann geht das Gestreite und Gewürge los.

    Diese Situation ist übrigens der Grund dafür, dass ich den überlebenden Ehegatten anlässlich des ersten Ehegattenerbfalls immer gefragt habe, wie es sich diesbezüglich mit der Schlusserbeneinsetzung verhalten soll, falls dieses oder jenes eintritt (oder auch nicht). Das habe ich dann stets protokolliert und auf diese Weise ließen sich spätere Unklarheiten oft aus dem Wege räumen. Es ist immer besser, noch jemanden fragen zu können, als niemanden mehr fragen zu können, weil schon beide Ehegatten tot sind.

    Aber Vorsicht: Gleich kommen wieder Einwände, dass uns das alles beim ersten Sterbefall noch nicht zu interessieren hat. Meine Denkweise ist da aber ganz entschieden eine andere.

  • Da alles möglich ist , ist auch mir alles möglich.
    Bei der Annahme , dass der Enkel B nun als Alleinerbe in Betracht kommt , steigen jedenfalls die Chancen , dass das Erbscheinsverfahren streitig wird.;)

    Klarstellend : Mir geht es nicht darum , ein streitiges Verfahren bewusst zu provozieren, für das dann der Richter zuständig wäre.
    Das ist nicht meine Arbeitsauffassung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!