Antrag gem. § 886 ZPO ?

  • Hallo zusammen,
    ich habe einen formlosen Antrag bekommen, in welchem ganz einfach die Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten gem. § 886 ZPO beantragt wird. Es geht um die Herausgabe eines Motorrades. Beigefügt ist die Kopie eines Urteils aus dem vergangenen Jahr, in welchem die Verurteilung zur Herausgabe des Motorrades innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils enthalten ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist ein Geldbetrag zu zahlen.
    Beigefügt ist noch die Kopie eines Schreibens der Amtsanwaltschaft (im Zeitraum vor Erlass des Urteils) aus dem die Einstellung des Verfahrens hervorgeht und die Angabe, dass das Motorrad auf dem Grundstück in X steht und dort soll nach dem Antrag bei mir auch die ZV durchgeführt werden.
    Wenn ich § 886 ZPO richtig verstehe, muss ich das über einen PfüB mit der Anordnung der Herausgabe an den GV oder Sequester machen.


    Sehe ich das richtig ?

  • Du musst einen PfÜB erlassen. Die Herausgabe hat aber an den Gläubiger selbst und nicht an einen Sequester zu erfolgen. Gibt der DS die Sache dann nicht heraus, muss der Gl. den DS auf Herausgabe verklagen und dann komme ich zu 846 ff ZPO und die Herausgabe an einen GV oder Sequester.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Danke für die Antwort. Drittschuldner ist dann der/die Dritte und gepfändet wird mit Anspruch "G" die Herausgabe des Motorrades ? Den Titel brauch ich dann ja auch noch ganz normal.

  • Ich habe einen formlosen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 886 ZPO. Der Schuldner (Einzelperson) wurde verpflichtet, an den Gläubiger und Kläger ungefähr 100 verschiedene Möbelstücke/Geräte usw. herauszugeben. Diese Dinge befinden sich anscheinend alle in einer Gaststätte, welche durch eine GmbH betrieben wird. Der Schuldner ist Geschäftsführer dieser GmbH. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollen nun die Ansprüche des Schuldners gegen die GmbH auf Herausgabe der Dinge gepfändet und überwiesen werden.
    Muss ich mir nun zuerst nachweisen lassen, dass die GmbH die Sachen nicht herausgibt?
    Unterliegt auch dieser Antrag dem Vordruckzwang? Auf Blatt 3 des Antrages könnte ja auf die beigefügte Anlage verwiesen werden, in welche alle Sachen nochmals aufgezählt werden?

  • Ja, hier wird eine Forderung (Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände) gepfändet, insofern ist Formularzwang, wie immer.

    Nachweisen, dass die Herausgabe direkt verweigert wird braucht niemand. (Ist auch offensichtlich, da der Anspruch noch dem Schuldner zusteht und die GmbH nur an diesen leisten muss. Es ist klingt zwar schräg, da hier Geschäftsführer und Schuldner eine Person sind, aber es ist nachvollziehbar dass die GmbH (da eine eigene Person), vertreten durch den Geschäftsführer ohne PfÜB nur an den Schuldner und nicht an den Gläubiger leisten muss, da der Anspruch diesem noch nicht zusteht. Wäre die Person des Geschäftsführers eine andere würde es ja genauso aussehen. )

    Hilfts?

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