Rechtsschutz Einnerung

  • Hallo,

    hätte mal eine Frage zu einem Thema, dass vielleicht gar nicht so selten vorkommt. S legt gegen PfüB Erinnerung ein, Drittschuldner zahlt jedoch zwischenzeitlich. Ist für eine Entscheidung dann überhaupt noch Raum, da die ZV ja eigentlich beendet ist. Oder besteht schon allein wegen der Kosten noch ein Rechtsschutzbedürfnis.

  • Hallo,

    hätte mal eine Frage zu einem Thema, dass vielleicht gar nicht so selten vorkommt. S legt gegen PfüB Erinnerung ein, Drittschuldner zahlt jedoch zwischenzeitlich. Ist für eine Entscheidung dann überhaupt noch Raum, da die ZV ja eigentlich beendet ist. Oder besteht schon allein wegen der Kosten noch ein Rechtsschutzbedürfnis.


    Grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr,
    Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rd. so 12 oder 13 (hab ich jetzt nicht genau im Kopf).

  • Vielen Dank für den Hinweis. Leuchtet ja auch grundsätzlich ein. Was ich jedoch nicht ganz verstehe: Wenn jetzt aber der PfüB (hätte der DS nicht gezahlt) aus welchen gründen auch immer, aufgehoben worden wäre, hätte der DS ja nicht zahlen dürfen. Nun hat er aber (leider zu früh) bereits gezahlt. Hier ergibt sich doch eine unbefriedigende Situation für den S., zumal er auf den Gerichtskosten sitzen bleibt. Die eigenen Anwaltskosten dürften ja dann auch nicht erstattet werden.

  • Ggf. irgendwas mit § 91a ZPO analog möglich, kommt ggf. konkret auf den Einzelfall an ...

    Da für eine zurückweisende Erinnerungsentscheidung immer nur der Richter zuständig ist, liegt das finale Kostengedöns auch bei ihm.

    :D

  • Hier ergibt sich doch eine unbefriedigende Situation für den S.,


    Wieso? Wenn man es "herunterbricht", dann hat der Schuldner durch die Nichterfüllung seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger diese Situation (Vollstreckung) überhaupt erst verursacht. Eine Zahlung des DS kann zudem durch das Instrument der einstweiligen Anordnung §§ 766 I 2, 732 II ZPO i. d. R. verhindert werden. Denn solange der PfÜB besteht und er keinen vorläufigen oder endgültigen Einstellungsbeschluß erhält, kann der DS schuldbefreiend an den Gläubiger leisten. Ein möglicher Ausgleich erfolgt dann zwischen Schuldner und Gläubiger.

    zumal er auf den Gerichtskosten sitzen bleibt.


    Welche sollen das sein? Das Verfahren ist zumindest gebührenfrei, so daß allenfalls Auslagen entstehen könnten.

    Die eigenen Anwaltskosten dürften ja dann auch nicht erstattet werden.


    Die Kostenentscheidung einer erfolgreichen Erinnerung richtet sich nach §§ 91 ff. ZPO (BGH, Rpfleger 2004, 575). Also kann ein obsiegender Schuldner auch seine RA-Kosten vom Gläubiger erstattet verlangen. :)

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