Abgelehnte PKH fehlender Nachweis bestreiten Lebensunterhalt

  • Guten Abend zusammen ;)

    Ich bitte euch um Hilfe/Rat in einer Sache wie folgt:

    Wir haben für einen Mandanten PKH beantragt. Der Mandant hat ein relativ geringes Einkommen, ich sage mal fiktiv netto 800 €. Dem gegenüber stehen Unterhaltsforderungen/Schulden, die nur ihn betreffen, die monatlich in etwa bei 1000 € liegen.

    Die Ehefrau verdient fiktiv netto ca. 2800 €, es gibt ein gemeinsames Kind.

    Da ich wußte, daß es Nachfragen gibt, wie der Mandant seinen Lebensunterhalt bestreitet, habe ich direkt alle Unterlagen zum Einkommen der Ehefrau mitvorgelegt und darauf verwiesen, daß es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt und die Ehefrau natürlich für die Aufenwendungen des Ehemannes mitaufkommt, die dieser nicht selber bestreiten kann. Wenn man alles zusammenrechnet und die Ausgaben insgesamt abzhieht, bleibt satt über, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

    Es kam wie es mußte, nach zwei Nachfragen bzgl. Kontoauszügen und Darlegung, wurde der Antrag abgelehnt. Wir sind daraufhin in die Beschwerde gegangen, die jetzt ebenfalls mit der Begründung abgelehnt wurde, daß nicht nachgewiesen wäre, wie der Mandant seinen Lebensunterhalt bestreitet.

    So was wird doch sicher öfter mal vorkommen oder nicht?

    Für mich ist das eine Bedarfsgemeinschaft, sonst wird doch auch immer auf diesem Umstand rumgeritten pp. warum gilt das hier nicht?

    Eigentlich möchte ich in die Verfassungsbeschwerde damit oder kann ich neuen Antrag stellen? und wie begründet man so was, wenn nicht mit Bedarfsgemeinschaft?

    Wenn die Abelehnung damit begründet worden wäre, daß der Mandant nicht arm im Sinne des Gesetzes ist und mir dazu eine Berechnung vorgelegt worden wäre, hätte ich ja vielleicht nix gesagt oder wenn Raten angeordnet worden wären, aber das verstehe ich echt nicht. Sonst heißt es doch auch immer, daß in einer Ehe jeder jeden unterstützen muß Unterhaltspflicht wird ständig als Verpflichtung angesehen.

    Ich hoffe, mir kann jemand helfen ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Ob die Ablehnung zutreffend war oder nicht, hängt davon ab, wie die Darstellung der finanziellen Verhältnisse war. Der BGH lässt es zu, dass ein PkH-Antrag deswegen abgelehnt wird, weil die Darstellung der finanziellen Verhältnisse in sich unplausibel ist, etwa weil jemand (ohne weitere Erklärungen) mehr Ausgaben als Einnahmen behauptet.

    Das von Dir genannte Argument der "Bedarfsgemeinschaft" kann ziehen, aber dazu müssen dann eben die Darstellungen zu den finanziellen Verhältnissen im Bogen über die wirtschaftlichen Verhältnisse passen.

    Beispiel für nicht passende Angaben:
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 800,- Euro
    Personen, denen sie Unterhalt gewähren: 1, Höhe 1.000,-/Monat
    Personen, die Ihnen Unterhalt gewähren: 0

    Wirtschaftlich völlig unplausibel, da man von 800,- Euro/Monat nicht 1.000,- Euro bezahlen kann. Also: Richterlicher Hinweis auf fehlende Plausibilität der Angaben unter Verweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO (ggf. samt BGH-Fundstelle) dazu Fristsetzung für ergänzende Angaben und danach, wenn das Plausibilitätsproblem nicht beseitigt wird, Ablehnung der PkH. Und da man als Richter gerade bei PkH überdurchschnittlich oft den Eindruck hat, nicht mit der Wahrheit bedient zu werden, ist die Bereitschaft, bei solchen ersichtlich nicht stimmigen Angaben zur Ablehnung zu greifen, hoch.

    Beispiel für passende Angaben:
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 800,- Euro
    Personen, denen sie Unterhalt gewähren: 1, 1.000,-/Monat
    Personen, die Ihnen Unterhalt gewähren: 1, Ehefrau, monatlich 1000,- Euro, davon 200,- Euro in bar, 400- Euro Naturalunterhalt Lebensmittel/Kleidung etc. und weitere 400,- Euro Naturalunterhalt Wohngelegenheit

    Ist der Unterschied verständlich?
    Es ist nicht nur optisch ein erheblicher Unterschied, ob man behauptet, man erhalte keinen Unterhalt, oder ob man (annähernd beziffert) einräumt, Unterhalt zu bekommen. Und das bloße Schlagwort "Bedarfsgemeinschaft" ersetzt keine schlüssige Angabe zum Unterhalt, den man tatsächlich erhält. Und wenn man behauptet, mehr zu bezahlen, als man selbst erzielt, dann ist entweder die Angabe falsch, was man bezahlt (Unterhaltspflicht heißt nicht, dass auch bezahlt wird), oder man bekommt von dritter Seite eben auch noch Bargeld, damit man seine Pflichten auch noch erfüllen = bezahlen kann oder man nimmt laufend Kredit auf.
    Im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft besteht im Grundsatz keine Pflicht, dam Partner auch noch Geld zu geben, damit dieser weitere Unterhaltspflichten erledigen kann, also ist für die Erklärung der Differenz zwischen Bareinnahmen und Barausgaben das Schlagwort Bedarfsgemeinschaft nicht ausreichend. Die Chancen einer Verfassungsbeschwerde wären m.E. entsprechend schlecht.

    Zur Reparaturmöglichkeit:
    Ablehnende PkH-Entscheidungen erwachsen nicht in (materieller) Rechtskraft. Man kann also jederzeit einen erneuten PkH-Antrag für die gleiche Sache stellen, Grenze ist der Rechtsmissbrauch. Gerade wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, ist ein neuer Antrag möglich. Und die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die zwischen Darstellung 1 und Darstellung 2 liegt, ist doch erheblich.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Danke für deine Mühe Andreas ;)

    Es ist also zunächst daran gescheitert, daß ich nicht "gelogen" habe, indem ich nicht einfach behauptet habe, daß die Ehefrau Betrag X (nämlich der Betrag, der dem Mandanten fehlt) an ihn zahlt?

    Ich habe ausgeführt, daß beide EInkommen in einen Topf geschmissen werden und davon die Kosten pp. gezahlt werden, das ist die Wahrheit und die wird dem Antragsteller dann angelastet?

    Manchmal verstehe ich die Welt nicht mehr, ganz ehrlich ;)

    Also stelle ich neuen Antrag und behaupte dann, die Ehefrau zahlt Betrag x an den Antragsteller? Und dann ist genau der Rechtspfleger auch hier und macht eine rote Akte draus :eek:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Und dann ist genau der Rechtspfleger auch hier und macht eine rote Akte draus :eek:

    Bei uns sind die VKH-/PKH-Hefte tatsächlich rot :D

    Nee, aber wenn das Einkommen der Ehefrau auch offengelegt wurde und daraus plausibel ist, dass alle Kosten getragen werden und der Lebensunterhalt sichergestellt ist, versteh ich die Beschlüsse auch nicht so wirklich. Vielleicht fehlte irgendetwas anderes? Ist per Ferndiagnose nicht unbedingt zu 100% beantwortbar ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo Soenny,

    wenn ich mich recht erinnere, dann hat nach den Erläuterungen zum PkH-Bogen der Antragsteller den Wert erhaltener Unterhaltsleistungen, soweit sie als Naturalunterhalt erbracht werden, zu beziffern. Insoweit ist es keine Lüge, wenn man das zutreffend angibt (und in meinem Beispielsfall oben wäre es schon deswegen keine Lüge, weil ja ausdrücklich angegeben wird, dass ein Teil als Naturalunterhalt geleistet wird).

    Dagegen lässt es die Angabe, dass einfach alles in einen Topf geworfen wird, an der erforderlichen Präzision einfach missen:
    -) Bedeutet dies, dass auch der vom Antragsteller geschuldete Unterhalt in voller Höhe, also auch seine eigenen Einnahmen übersteigend, aus dem "Topf" geleistet wird?
    -) Wie soll der PkH- Entscheider wissen, ob der auf den Antragsteller entfallende Anteil für Lebensunterhalt sich auf ALG-II-Niveau bewegt (= monatlich 300,- Euro aus dem Topf) ob der "Topf" wirtschaftlich zu Halbe/Halbe läuft (= monatlich 1.800,- Euro aus dem Topf) oder ob Ehefrau und Kind sparsam leben, während der Antragsteller täglich beim Sternekoch Essen geht und das Geld dafür aus dem "Topf" entnimmt (= monatlich 3000,- für den Antragsteller aus dem Topf).

    Es ist der Antragsteller, der eine Sozialleistung will, nach dem, was von Dir bisher geschildert wurde, sich mit seinen eigenen Angaben aber, entgegen den gesetzlichen Auskunftspflichten sehr im Ungefähren bewegt, nach dem Motto: "Irgendwie wird schon alles bezahlt". Dann müssen eben auch die Kosten für seinen Prozess (oder was er mit der PkH will) eben irgendwie aus dem Topf bezahlt werden. Wer nicht offenbaren will, wie es um ihn steht, bekommt eben auch die Sozialleistung nicht.

    Klingt jetzt, so ist in Schriftform, möglicherweise härter, als es gemeint ist. Aber das ist der dahinterstehend Gedanke, daher habe man ch es so deutlich formuliert.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Zitat

    Wer nicht offenbaren will, wie es um ihn steht, bekommt eben auch die Sozialleistung nicht.

    Mehr wie "nackig" kann sich der Antragsteller uns seine Ehefrau doch nicht. Es wurde alles beziffert und belegt, deshalb verstehe ich die Kleinkrämerei nicht. Ich kann nicht beziffern, welchen Betrag die Ehefrau dem Antragsteller jeden Monat "zur Verfügung" stellt, weil das bei denen Fakt so nicht läuft. Die haben ein Konto und darauf gehen beide Gehälter ein und davon gehen dann auch alle Kosten pp. wieder runter. Es wurden auch Kontoauszüge der letzten drei Monate vorgelegt.

    Die ablehnende Begründung lautet:


    (Entschuldigung wenn da Fehler im Text sind, ist aus einem PDF kopiert).

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Hat er sich wirklich "nackig" gemacht oder hat er nicht vielmehr das Schleiertuch der behaupteten Unaufklärbarkeit aufgelegt?

    Es ist doch gar nicht wahr, dass man nicht sagen kann, was an Aufwendungen für den Antragsteller getätigt wird und was nicht. So, wie man beim Selbständigen oder Gewerbetreibenden retrospektiv das letzte Jahr darlegen kann, so kann man auch anhand der tatsächlichen Abwicklung des letzten Jahres für den Antragsteller sagen, was vom gemeinsamen Kontogeld für seine Aufwendungen drauf gegangen ist und was für die Aufwendungen der Restfamilie. Es muss sich halt jemand der Mühe unterziehen, und die Buchungen des vergangenen Jahres sowie den Bargeldverlauf einmal durchgehen und zuordnen.

    Es ist nicht Sache des PkH-Entscheiders, davon auszugehen, wer für wen was verwendet, sondern es ist Sache des Antragstellers, hier Position zu beziehen. Und dabei kann dann selbstverständlich ge- und erklärt werden, ob die Unterhaltsschulden tatsächlich monatlich in Höhe von 1.000,- Euro bezahlt werden. Und wenn der Antragsteller selbst nur 800,- Euro/Monat auf das gemeinsame Konto einlegt, dann ist damit eben klar, dass seine Ehefrau ihm tatsächlich Barunterhalt in Höhe von 200,- Euro leistet, damit er seine Unterhaltsverbindlichkeiten bezahlt. Und bei den Kontoauszügen des vergangenen Jahres sieht man dann auch, ob für den Antragsteller 5000,- Euro für dessen Kleidung ausgegeben worden sind, oder nur 200,- Euro. Und bei den EC-Karten-Zahlungen beim Lebensmitteleinkauf, die natürlich für die ganze Familie gleichzeitig getätigt werden, kann man dann eben schätzen, dass 1/3 bis 40% (je nach Alter des einen Kindes) auf Lebensmittel für den Antragsteller bezahlt wurden, und dieses 1/3 ist dann eben der Barunterhalt für Lebensmittel, der geleistet wird. Und man kann ohne weiteres die Mietkosten den Kontoauszügen entnehmen. Und dann kann man berechnen, welche Anteile der Mietkosten auf das vom Antragssteller benutzte Zimmer entfallen etc. und das ist dann der Barunterhalt für die Mietwohnung.


    Ich räume ein, dass AG und LG hier sehr formal vorgegangen sind, weil man bei den angegebenen Verhältnissen sich wohl auch die Auffassung bilden könnte, dass der Antragsteller so oder so PkH bekommen könnte, denn seine Bareinnahmen werden durch den Unterhalt (wenn dieser tatsächlich bezahlt wird) abgeschöpft und der an ihn geleistete Naturalunterhalt kann eben nicht für Prozessführung aufgewendet werden, egal, ob der Naturalunterhalt für Essen oder für Wohnung, Deodorants oder Spiele aufgewendet wird.
    Aber rein formal waren AG und LG berechtigt, den Antragsteller selbst zunächst bei dessen eigenen Verpflichtungen zu packen - und wenn der die von ihm geforderte Kärrnerarbeit trotz Hinweises eben nicht leistet, dann muss er mit den Folgen leben.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Zitat

    Ich räume ein, dass AG und LG hier sehr formal vorgegangen sind, weil man bei den angegebenen Verhältnissen sich wohl auch die Auffassung bilden könnte, dass der Antragsteller so oder so PkH bekommen könnte, denn seine Bareinnahmen werden durch den Unterhalt (wenn dieser tatsächlich bezahlt wird) abgeschöpft und der an ihn geleistete Naturalunterhalt kann eben nicht für Prozessführung aufgewendet werden, egal, ob der Naturalunterhalt für Essen oder für Wohnung, Deodorants oder Spiele aufgewendet wird.

    Ganz genau und das ist wieder ein typisches Beispiel von Kleinkariertheit in meinen Augen, Entschuldigung wenn ich das so deutlich sage. Das erste was mir dazu eingefallen ist, daß es Rechtspfleger gab, die bei Einführung des neuen Pfüb-Formulare nichts anderes zu tun hatten, also irgendwelche Linien und Kästchen zu vermessen.

    Ich stelle den Antrag neu und lasse die Partei die Berechnungen vorlegen und dann mal sehen was passiert.

    Ich bin nach wie vor der Meinung, daß in einer intakten Lebensgemeinschaft keiner dem anderen vorrechnet, was er monatlich für ihn ausgibt, weil sein Einkommen nicht reicht.

    Danke jedenfalls für die ausführlichen Antworten :dankescho

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • ...

    Ich bin nach wie vor der Meinung, daß in einer intakten Lebensgemeinschaft keiner dem anderen vorrechnet, was er monatlich für ihn ausgibt, weil sein Einkommen nicht reicht.

    Danke jedenfalls für die ausführlichen Antworten :dankescho


    Im Grundsatz richtig. Allerdings endet die Selbstbestimmungsbefugnis auch der intakten Lebensgemeinschaft dort, wo ein Mitglied Sozialleistungen beansprucht.

    Und variieren wir doch mal: Nehmen wir an, der PkH-Antragsteller ist der Alleinverdiener mit 3.600, Euro/Monat (netto, im Übrigen nur etwas weniger als mein Gehalt nach Krankenkasse, also nach Gehaltsstatistik höher als bei 90% der Lohnabhängigen) und hat Ehefrau und zwei Kinder zu ernähren. Dann kommt PkH nur bei hohen Mietkosten oder sehr hohen Prozesskosten in Betracht. Also wird man wohl noch nachfragen dürfen, wenn eine Gestaltung vorgetragen wird, die bei diesen äußerlich günnstigen Umständen zum Bezug einer Sozialleistung führen soll.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Und so unterschiedlich entscheiden dann die Gerichte, weil anderes Beispiel: Facharzt für Anästhesie, Netto ca. 4.500 €, Ausgaben na ja sag ich mal, Abtragung Darlehen Wohnung, Unterhaltsschulden, lebt in Lebensgmeinschaft, keine Angabe zu weiterem Einkommen und auch sonst keine Nachfrage, einfach mal Raten i.H.v. 300 € angeordnet. Für mich alles nicht logisch und scheint auf den Rechtspfleger anzukommen.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Trotzdem frage ich mich, warum ihr die Angaben bei Aufforderung nicht gemacht habt, sondern den Mandanten in einer Ablehnung und Beschwerde rennen lasst.... Ist die Ablehnung durch einen Richter oder Rechtspfleger erfolgt? Bei einem Richter freue ich mich, dass mal vernünftig geprüft wurde. Wenn ich nur daran denke, was da schon alles durch gewunken wurde...

  • Durch einen Rechtspfleger. Mangels Hinweis, wurde nicht weiter dargelegt, da sonst auch die Vorlage von Unterlagen und Mitteilung bzgl. des Familieneinkommes ausgereicht hat

    Auch egal jetzt, ich stelle den Antrag neu ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • War das ein isolierter Antrag oder wie willst du den neu stellen?


    Siehe hier:


    Zur Reparaturmöglichkeit:
    Ablehnende PkH-Entscheidungen erwachsen nicht in (materieller) Rechtskraft. Man kann also jederzeit einen erneuten PkH-Antrag für die gleiche Sache stellen, Grenze ist der Rechtsmissbrauch. Gerade wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, ist ein neuer Antrag möglich. Und die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die zwischen Darstellung 1 und Darstellung 2 liegt, ist doch erheblich.

  • Aber die PKH-Bewilligung wird ja in der Regel nicht rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung ausgesprochen. Alle bis dahin entstandenen und danach nicht neu entstehenden Kosten werden von der Bewilligung nicht gedeckt. Und wenn das Verfahren bereits abgeschlossen, dürfte gar nicht mehr bewilligt werden.

  • Ich "stolpere" ein wenig über den Unterhalt bei 800 netto. Das passiert doch meist nur dann, wenn mehr Einkommen erzielt werden könnte oder wenn der Unterhalt nach einer dramatischen Veränderung des Einkommens zwischenzeitlich nicht angepasst wurde.

    Und die Anträge sehen doch auch Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Ehepartners vor - für mich bleibt einiges im Dunkeln und ein neuer Antrag kann Licht bringen, aber auch unangenehme Nachfragen wegen der geänderten Angaben nach sich ziehen.

    Ich würde mir dann überlegen, ob der Antragsteller die Miete zahlt oder ob es die Ehefrau ist, die von ihrem Konto zahlt. Und Gleiches gilt für Schulden, die ihn betreffen - wer zahlt die und wie kann er zahlen, wenn ihm 800 Euro zur Verfügung stehen.

  • Und so unterschiedlich entscheiden dann die Gerichte, weil anderes Beispiel: Facharzt für Anästhesie, Netto ca. 4.500 €, Ausgaben na ja sag ich mal, Abtragung Darlehen Wohnung, Unterhaltsschulden, lebt in Lebensgmeinschaft, keine Angabe zu weiterem Einkommen und auch sonst keine Nachfrage, einfach mal Raten i.H.v. 300 € angeordnet. Für mich alles nicht logisch und scheint auf den Rechtspfleger anzukommen.

    Das scheint mir eher bedenklich als der umgekehrte Fall. Aber Du hast völlig recht: Die Spannbreite der Entscheidungen ist übergroß und Entscheidungen an beiden Enden des Spektrums sind durchaus fraglich.

    Zumindest auf Richterebene sind die Gründe für eine sehr (zu) großzügige Entscheidungspraxis m.E. schnell festgestellt: Eine PkH-Entscheidung bringt statistisch nichts, kostet nur Arbeitszeit und ist bei Ablehnung sehr beschwerdeträchtig. Und wenn man kein strammes Beschwerdegericht über sich hat, dann ist eine Ablehnung aus wirtschaftlichen Gründen aufwendig und aufhebungsgefährdet. Ich habe hier teilweise Fälle, in denen die Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht weniger als fünf verschiedene Versionen hat:
    -) Erste Version bei Einreichung des Antrags
    -) Zweite Version nach Hinweis auf Lücken
    -) Dritte Version nach Hinweis auf weitere Lücken
    -) Vierte Version nach meiner Ablehnungsentscheidung
    -) Fünfte Version nach meiner Nichtabhilfeentscheidung im Beschwerdeverfahren

    Und da kann man sich manchmal schon fragen, ob die dafür aufgewendete Arbeitszeit hier angemessen investiert ist, oder nicht lieber irgendeine Sache inhaltlich zu bearbeiten wäre.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Aber die PKH-Bewilligung wird ja in der Regel nicht rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung ausgesprochen. Alle bis dahin entstandenen und danach nicht neu entstehenden Kosten werden von der Bewilligung nicht gedeckt. Und wenn das Verfahren bereits abgeschlossen, dürfte gar nicht mehr bewilligt werden.


    :daumenrau ein guter Hinweis

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