Forderung gegen Schuldner / Zwangsverwaltung angeordnet

  • Hallo,

    wir haben hier eine Forderungsangelegenheit auf dem Tisch, in dem die Zwangsverwaltung am 18.08.2015 angeordnet wurde. Der Zwangsverwalter hat sich seine Anordnung gegenüber den Energieversorgern angezeigt, diese haben sodann Schlussabrechnung für einen Zeitraum ..... bis 11.09.2015 erstellt. Diese Schlussabrechnung soll nunmehr eingeklagt werden.

    Ab Anordnung der Zwangsverwaltung (somit 18.08.2015) haftet bekanntlich der Zwangsverwalter für die Verbindlichkeiten, so dass der Schuldner für den Zeitraum .... bis 17.08.2015 haften dürfte. Was ist mit dem Zeitraum 18.08. bis 11.09.2015? Muss für diesen Zeitraum der Zwangsverwalter in Anspruch genommen werden? Oder haftet er erst ab dem 11.09. (da es ja eine gewisse Zeit dauert, bis er sämtliche Daten hat und die Energieversorger Endabrechnung erteilen können)?

    Schon mal vorab vielen Dank

  • Wann hat er die Anordnung angezeigt? Und was ist am 11.09. passiert (wo kommt das Datum her)?

    Ist es ein kleinerer Energieversorger? (dann eventuell mal anrufen, nett mit denen reden, ihnen das mit der Haftung ab Anrodnung erklären und höflich um Korrektur mittels Schätzung/Rückrechnung des Zählerstandes auf den 17.08. bitten)

  • Wann hat er die Anordnung angezeigt? Und was ist am 11.09. passiert (wo kommt das Datum her)?

    Ist es ein kleinerer Energieversorger? (dann eventuell mal anrufen, nett mit denen reden, ihnen das mit der Haftung ab Anrodnung erklären und höflich um Korrektur mittels Schätzung/Rückrechnung des Zählerstandes auf den 17.08. bitten)


    Der Beschluss über die Anordnung datiert vom 18.08.2016
    lt. Aussage vom Zwangsverwalter hat er die Anordnung am 11.09. angezeigt, daher hat der Energieversorger gegenüber dem Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt Schlussabrechnung erteilt, was ja korrekt sein dürfte. Bis zur Anordnung der ZVverW haftet ja der Schuldner... Wir wissen nur nicht, was wir mit der Zeit 18.08. und 11.09. machen sollen, da die ZVwerW zwar schon angeordnet war, aber der Zwangsverwalter die Anordnung erst später angezeigt hat (er benötigt ja zunächst sämtliche Informationen, bevor er die ZVwerV anzeigen kann)

  • Die Zwangsverwalter treten nicht automatisch in die Versorgungsverträge ein. Ich dächte, da gibt es auch eine entsprechende Entscheidung. Ich finde, die nur gerade nicht. Er muss also die Verträge explizit fortsetzen oder neue schließen. Daher kommt das spätere Datum. Respektive ist das vielleicht das Datum der Inbesitznahme. Das ist natürlich auch maßgeblich für so was.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Zwangsverwalter treten nicht automatisch in die Versorgungsverträge ein. Ich dächte, da gibt es auch eine entsprechende Entscheidung. Ich finde, die nur gerade nicht. Er muss also die Verträge explizit fortsetzen oder neue schließen. Daher kommt das spätere Datum. Respektive ist das vielleicht das Datum der Inbesitznahme. Das ist natürlich auch maßgeblich für so was.

    ja das ist ja bekannt... und der Zwangsverwalter kann ja auch erst neue Verträge abschließen, sobald ihm alle Informationen vorliegen. Das hat alles schon seine Richtigkeit..
    Wir sollen für den Energieversorger die Forderung aus der Schlussrechnung geltend machen. Bis zum Datum 17.08. kein Problem. Die Frage ist nur was in dem Zeitraum 18.08. bis 11.09.2016 ist (zu diesem Zeitpunkt war die Zwangsverwaltung per Beschluss ja schon angeordnet). Haftet der Zwangsverwalter für diesen Zeitraum oder der Schuldner.
    Die Schlussabrechnung ist korrekt und der Zeitraum auch.. mir geht's darum, wer für diese drei Wochen (Zeitpunkt der Anordnung bis Anzeige bei den Energieversorgern) in Anspruch genommen werden kann, da mit der Anordnung der Zwangsverwaltung sämtliche Pflichten auf den Zwangsverwalter übergehen.

  • Der Schuldner ist da der vertragliche Schuldner. Der ist dran.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Zitat

    Der Schuldner ist da der vertragliche Schuldner. Der ist dran.

    Das ist richtig.

    Andererseits ist der Verwalter verpflichtet, die Ausgaben der Verwaltung zu bezahlen und die Verwaltung begann nun einmal bereits am 18.08.
    Als Zwangsverwalter würde ich jedenfalls nicht rumzicken, wenn so ein Versorger von mir Geld für den Zeitraum bereits ab dem 18.08. haben wöllte ...

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