Änderung der Eintragungsgrundlage bei Dienstbarkeiten

  • Im Grundbuch sind zig Dienstbarkeiten für ein Versorgungsunternehmen gemäß Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung eingetragen. Nun wurde bemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 GBBerG und § 1 Satz 2 SachenR-DV diese Dienstbarkeiten gar nicht hätten eingetragen werden dürfen, da die betroffenen Eigentümer Kunden des Versorgungsunternehmens sind.

    Nun soll nachträglich eine kostengünstige Rechtssicherheit herbeigeführt werden.
    Es wurden daraufhin mit den Eigentümern Bestellungsvereinbarungen getroffen. Nun soll im Grundbuch lediglich die Eintragungsgrundlage geändert werden, da für die Begründung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten gemäß § 873 BGB Einigung und Eintragung erforderlich sind, deren zeitliche Reihenfolge unerheblich ist. Man beruft sich hierzu auf eine BGH-Entscheidung vom 26.11.1999 (V ZR 432/98, NJW 2000, 805ff) Die Neueintragung eines Rechts ist entbehrlich, wenn sich eine spätere Einigung bzw. Bewilligung zwar auf eine neue schuldrechtliche Grundlage stützt, aber vom Inhalt her die gleiche herbeizuführende bzw. sichernde Rechtsänderung wie die vorangegangene Eintragung betrifft.

    Hat jemand schon mal damit zu tun gehabt? Sollte es tatsächlich gehen, wie würdet Ihr eintragen?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Sind das einfach nur Kunden von den Unternehmen oder auch solche, die per zitierten Verordnungen gesetzlich zur Duldung der Leitungen verpflichtet sind ;)

    Wurde denn die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde gem. Abs. 5 S. 1 § 9 GBBerG vorgelegt?
    Das wird dann schon so stimmen!

    Das GB dürfte dann richtig und daher auch nichts veranlasst sein.

  • Sind das einfach nur Kunden von den Unternehmen oder auch solche, die per zitierten Verordnungen gesetzlich zur Duldung der Leitungen verpflichtet sind ;)

    Wurde denn die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde gem. Abs. 5 S. 1 § 9 GBBerG vorgelegt?
    Das wird dann schon so stimmen!

    Das GB dürfte dann richtig und daher auch nichts veranlasst sein.

    Natürlich sind das auch Kunden die zur Duldung der Leitungen verpflichtet sind ;)
    Bescheinigung der Aufsichtsbehörde gem. Abs. 5 S. 1 § 9 GBBerG lag damals vor und wurde bei uns auch als Eintragungsgrundlage für die Dienstbarkeit vermerkt. (Bei uns wird in Abt. II in 80 % der Fälle schon die Eintragungsgrundlage eingetragen.) Jetzt soll halt die Bestellungsvereinbarung aus Gründen der Rechtsicherheit in Spalte 5 (direkt so beantragt) ergänzt werden.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ok. Es scheinen also prinzipiell keine Bedenken zu bestehen, dass die Rechte mit neuer schuldrechtlicher Grundlage weiter so, vor allem an der jetzigen Rangposition, existieren dürfen.
    Dann werde ich mal einen Vermerk/eine Ergänzung in Spalte 5 von Abt. II eintragen.:)

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Die Eintragung würde ich bleiben lassen.
    Das sähe nach einer Bewilligung bzw. Änderung aus und könnte durchaus Rangdiskussionen verursachen.
    Selbst einen Klarstellungsvermerk, dass das Recht besteht halte ich für verwirrend.

    M.E. ist hier keinerlei Eintragung am Recht ohne Bewilligungen möglich, keine Löschung, keine Änderung, nix. Das Recht mag evtl. nicht per Gesetz entstanden sein, aber es wurden bei der Eintragung keine gestzlichen Vorschriften verletzt und jeder andere Unrichtigkeitsnachweis wird durch die nachgereichte Einigung zerstört, soweit überhaupt vorhanden.

    Die Einigung zur Akte nehmen zur Bescheinigung am besten und nicht mehr anfassen.

    Antrag ohne Kosten zurückweisen und Fassungsbeschwerde abwarten.

  • Die Eintragung würde ich bleiben lassen.
    Das sähe nach einer Bewilligung bzw. Änderung aus und könnte durchaus Rangdiskussionen verursachen.
    Selbst einen Klarstellungsvermerk, dass das Recht besteht halte ich für verwirrend.

    M.E. ist hier keinerlei Eintragung am Recht ohne Bewilligungen möglich, keine Löschung, keine Änderung, nix. Das Recht mag evtl. nicht per Gesetz entstanden sein, aber es wurden bei der Eintragung keine gestzlichen Vorschriften verletzt und jeder andere Unrichtigkeitsnachweis wird durch die nachgereichte Einigung zerstört, soweit überhaupt vorhanden.

    Die Einigung zur Akte nehmen zur Bescheinigung am besten und nicht mehr anfassen.

    Antrag ohne Kosten zurückweisen und Fassungsbeschwerde abwarten.

    Hab mir mal erlaubt eine PN zu schicken.;)

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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