Im Grundbuch sind zig Dienstbarkeiten für ein Versorgungsunternehmen gemäß Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung eingetragen. Nun wurde bemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 GBBerG und § 1 Satz 2 SachenR-DV diese Dienstbarkeiten gar nicht hätten eingetragen werden dürfen, da die betroffenen Eigentümer Kunden des Versorgungsunternehmens sind.
Nun soll nachträglich eine kostengünstige Rechtssicherheit herbeigeführt werden.
Es wurden daraufhin mit den Eigentümern Bestellungsvereinbarungen getroffen. Nun soll im Grundbuch lediglich die Eintragungsgrundlage geändert werden, da für die Begründung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten gemäß § 873 BGB Einigung und Eintragung erforderlich sind, deren zeitliche Reihenfolge unerheblich ist. Man beruft sich hierzu auf eine BGH-Entscheidung vom 26.11.1999 (V ZR 432/98, NJW 2000, 805ff) Die Neueintragung eines Rechts ist entbehrlich, wenn sich eine spätere Einigung bzw. Bewilligung zwar auf eine neue schuldrechtliche Grundlage stützt, aber vom Inhalt her die gleiche herbeizuführende bzw. sichernde Rechtsänderung wie die vorangegangene Eintragung betrifft.
Hat jemand schon mal damit zu tun gehabt? Sollte es tatsächlich gehen, wie würdet Ihr eintragen?