Im Grundbuch sind die Grundstücke lfd. Nr 1 und 2 sowie die Eheleute A und B zu je 1/2 Anteil eingetragen.
In Abt. III ist unter lfd. Nr. 1 eine Sihyp lastend auf dem 1/2 Anteil des A betreffend Grundstück lfd. Nr. 2 und unter lfd. Nr. 2 eine Sihyp lastend auf dem 1/2 Anteil des A betreffend Grundstück lfd. Nr. 1 zugunsten des Landes (Finanzamt) eingetragen. III/3 und III/4 sind noch Sihyp auf dem 1/2 Anteil von B an beiden Grundstücken vorhanden.
Nun beantragt das Finanzamt die Anordnung der Teilungsversteigerung in beide Grundstücke mit 2 Ersuchen. In den Ersuchen wird jeweils A als Vollstreckungsschuldner benannt das jeweilige Grundstück und die Vollstreckungsforderung . Geltend gemacht wird ein bezifferter dinglicher Anspruch aus den Sicherungshypotheken III/1 und III/2 und jeweils eine bezifferte persönliche Forderung.
Weiterhin wird mitgeteilt, dass der Anspruch gegen B durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ZU-Urkunde gepfändet wurde.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ZU ist beigefügt. In dieser werden der Anspruch des Vollstreckungsschuldners A auf Aufhebung der Gemeinschaft zu Bruchteilen hinsichtlich des vorstehend benannten Eigentums , die Zustimmung zu einer den Anteilen entsprechenden Erlösverteilung und Auszahlung außerhalb des ZVG-Verfahrens zu verteilenden Erlöses gepfändet. Ebenso wird die Einziehung nach § 314 AO angeordnet.
Habe schon den Stöber gelesen. Bin nun völlig verwirrt.
Ist das Ersuchen mit den Angaben und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nebst ZU nur an B ausreichend?
Antragsgegner sind beide eingetragen Eigentümer, aber in den Anordnung werden doch bei einer Teilungsversteigerung keine Forderungen/Ansprüche aufgenommen oder?