Wieviele Kostenvoranschläge für Wohnungssanierung?

  • Es soll eine Wohnung des Betreuten saniert und zur Vermietung bereit gemacht werden. Hier ist mir jetzt vom Betreuer EIN Kostenvoranschlag eines Baudienstleisters vorgelegt worden. Ich würde allerdings mindestens drei Angebote verlangen. Jeder Privatmann holt sich mehrere Angebote ein. Wie seht Ihr das? Vielen Dank für eine Einschätzung.

  • Was will der Betreuer? Die Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Abschluss eines "Baudienstleistungsvertrags"? Die Beratung durch das Betreuungsgerichts? Eine Absicherung durch das Betreuungsgericht, nichts falsch zu machen?

    Unter welchen Genehmigungstatbestand fällt der "Abschluss eines Baudienstleistungsvertrags"?
    Ist der "Abschluss eines Baudienstleistungsvertrags" überhaupt genehmigungspflichtig?

    Ich denke NEIN.

  • .... Jeder Privatmann holt sich mehrere Angebote ein. ....

    Nein, das tun sicher die wenigsten Privatleute. Die meisten holen sich zumindest den Maler schwarz ;)
    Und lassen den Rest vom nächstgelegenen Handwerker machen der als zuverlässig bekannt ist
    Weitere Angebote holt man als Privatmann erst ein, wenn einem der Preis überhaupt nicht gefällt ;)

  • Was will der Betreuer? Die Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Abschluss eines "Baudienstleistungsvertrags"? Die Beratung durch das Betreuungsgerichts? Eine Absicherung durch das Betreuungsgericht, nichts falsch zu machen?

    Unter welchen Genehmigungstatbestand fällt der "Abschluss eines Baudienstleistungsvertrags"?
    Ist der "Abschluss eines Baudienstleistungsvertrags" überhaupt genehmigungspflichtig?

    Ich denke NEIN.


    Die Genehmigungsfrage habe ich mir auch gestellt. Hat der Betreuer vor über eine Geldanlage zu verfügen um damit die Handwerkerkosten zu begleichen?

  • Also,hier soll konkret ein größerer Geldbetrag für die Renovierung bzw. Sanierung freigegeben werden. Aus diesem Grunde fragt der Betreuer an. Die festgelegten Arbeiten sollen möglichst kostengünstig erledigt werden. Es macht insofern schon Sinn, nicht beim ersten Anbieter sogleich zuzuschlagen.Das mache ich privat schon auch. Die Genehmigung fällt also für die Abhebung des gesperrten Geldes an.

  • .... Jeder Privatmann holt sich mehrere Angebote ein. ....

    Nein, das tun sicher die wenigsten Privatleute. Die meisten holen sich zumindest den Maler schwarz ;)
    Und lassen den Rest vom nächstgelegenen Handwerker machen der als zuverlässig bekannt ist
    Weitere Angebote holt man als Privatmann erst ein, wenn einem der Preis überhaupt nicht gefällt ;)


    Kann ich - zumindest für größere Bauvorhaben - so nicht bestätigen.

  • Frägt sich was ein größeres Bauvorhaben ist ;)
    Aber egal, wollte nur drauf raus, dass man die dinge nicht so pauschal sehen kann.

    Ist ja schön, dass der Betreuer vorher nachfrägt und selbstverständlich kann man ihm da nun auch sagen, dass er sicherheitshalber noch ein paar Angebote einholen soll, zumindest für seine eigenen Unterlagen.

    Letztlich ist es aber seine Sache wen er aus welchen Gründen beauftragt (solange es nicht offenkundig irgendeine Mauschelei ist) und spätestens bei Vorlage der Rechnung ist der Betrag freizugeben, da wird man nicht umhinkommen.

    Grade beim Werkvertrag kann es schon günstiger sein ein teureres Festpreisangebot zu nutzen als aufgrund eines billigen Kostenvoranschlages die Gewerke in Regie zu vergeben.

  • wobei ich bei größeren Bauvorhaben (also unserem Hausbau) weniger von Preisen sondern vom "Leumund" der Unternehmen hab leiten lassen.
    Auch, wenn es vielleicht in der Summe ein paar Euro mehr gekostet hat, der überschaubare Stress hinsichtlich der Qualität der Ausführung, Verlässlichkeit der Unternehmer: unbezahlbar!

  • Was wäre, wenn der Betreuer beim Gericht nicht nachfragt und das erste und einzige Angebot des Bauunternehmers annimmt.

    Nach Abschluss der Baumaßnahme legt er die Rechnung des Bauunternehmers (egal wie hoch sie ist) vor, damit die Zahlung über § 1812 BGB genehmigt wird.

    Um die Genehmigung kommt man als Betreuungsgericht nicht umher.

    Deshalb überlege ich, ob man als Betreuungsgericht bei anfragenden Betreuern (über die allgemeine Beratung nach § 1837 Absatz 1 Satz 1 BGB hinaus) groß Vorgaben machen sollte. Einem Kollegen wurde durch das Landgericht in einem Nebensatz vorgehalten, das Betreuungsgericht solle nicht auf Betreuerentscheidungen einwirken. Die alleinige Verantwortung für die Entscheidung trägt der Betreuer. Was ist, wenn der Betreuer den "Vorgaben" des Betreuungsgerichts nachkommt, dann den günstigsten Bauunternehmer nimmt und dieser dann pfuscht, insolvent geht oder noch schlimmer. Wenn er dann das Betreuungsgericht für seine schlechte Entscheidung mit "in die Haftung nimmt".

    Ich halte mich deshalb in solchen Fällen eher zurück mit meinen "gut gemeinten Ratschlägen", mehr sind sie tatsächlich nämlich auch nicht. Und ich sage anfragenden Betreuern auch, dass ich Ihnen nicht die Entscheidung abnehme und ich sie auch nicht für die Folgen ihrer Entscheidung aus der Haftung nehmen kann.

  • Erst einmal vielen Dank für die Antworten. Also werde ich so verfahren, dass ich keine Vorgaben hinsichtlich weiterer Voranschläge mache und die
    endgültige Vorlage der Rechnung abwarte. Ansonsten werde ich auf die Haftungssphäre des Betreuers verweisen. Kommt halt eher selten vor und war
    bei mir jetzt das erste Mal mit einer derartigen Sanierung.

  • Bei uns holen die Berufsbetreuer in der Regel mehrere Angebote für entsprechende Vorhaben ein. Es gibt schließlich z. B. im Bereich Bau- oder auch Umzugs- bzw. Entrümpelungsunternehmen nicht nur ein seriöses Unternehmen in der Gegend.

    Wenn der Betreuer lediglich dieses eine Angebot einreicht, sollte man dies im Hinterkopf behalten, im Hinblick darauf ob er ggf. ausschließlich dieses Unternehmen beauftragt (möglicherweise Inhaber Bekannter, nichtehelicher Partner usw.).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!