Pfändung einer Hypothek -> Folge: Zwangsversteigerung bei redlichen Dritten?

  • Hallo zusammen !!

    Ich habe einen kuriosen Fall auf dem Tisch, wo die (wie ich finde) Ungerechtigkeit geradezu ins Auge sticht.

    Gläubiger pfändet eine erstrangige Hypothek des Schuldners, welche bei einem sich redlich verhaltenden Dritten (weil Raten auf Hypothek immer gezahlt werden) im Grundbuch eingetragen ist.

    Nun soll die Zwangsversteigerung aus der gepfändeten Hypothek bei dem (ich sag mal unschuldigen) Dritten angeordnet werden. Das kann doch eigentlich nicht sein, oder?

    Ich hatte das zunächst mangels Duldungstitel abgelehnt.

    Inzwischen hat die Gläubigerin über den Notar aber den Duldungstitel geschaffen und mir vorgelegt.

    Kann mir einer sagen, wo genau der Fehler passiert ist?

    Genau genommen liegen mir die Vollstreckungsvoraussetzungen jetzt ja vor und ich muss anordnen.

    Aber das kann doch nicht richtig sein, oder?

    Da zahlt man immer brav seine Raten und hat dann am Ende doch die Zwangsversteigerung am Hals, weil der eigene Gläubiger sein Kram nicht bezahlt.

    Hat da jemand eine Idee?

  • Folge einer Pfändung ist grundsätzlich, dass der Pfändungsgläubiger gegenüber dem Dritten in die Position des Pfändungsschuldners eintritt. Ob der Gläubiger des Dritten aufgrund der vertraglichen Bestimmungen trotz gezahlter Raten die Versteigerung beantragen dürfte (und ob es damit auch der Pfändungsgläubiger darf), würde ich als nicht zu beachtende materiell-rechtliche Frage betrachten. Ggf. muss der Dritte außerhalb des Versteigerungsverfahrens prozessual gegen die Vollstreckung vorgehen.

  • Zum einen hat sich durch die regelmäßige Tilgung des Dritten ja die Hypothek gemindert und entsprechend in eine verdeckte Eigentümergrundschuld gewandelt.

    Zum anderen muss sich ja aus der Sicherungsabrede zwischen den Schuldner und dem Dritten ergeben, wann die der Hypothek zugrundeliegende Forderung sofort zurückgefordert wird. Der Gläubiger hat ja genau diese Forderung gepfändet und steigt dann so in das Schuldverhältnis ein wie er es vorgefunden hat. Nur wenn der Schuldner sofort alles fordern dürfte, darf es jetzt auch der Gläubiger.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Was ist daran ungerechter, als wenn der Hypothekengläubiger selbst die Versteigerung beantragen würde? Eben, nichts. Der Dritte hat dieselben Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was ist daran ungerechter, als wenn der Hypothekengläubiger selbst die Versteigerung beantragen würde? Eben, nichts. Der Dritte hat dieselben Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.


    Naja, beim Hypothekengläubiger hat der Schuldner (und Eigentümer) seine Raten nicht gezahlt und die Forderung ist in Gänze fällig. ;)

  • Wenn die Forderung in Gänze fällig ist, dann muss er auch zahlen oder die Vollstreckung dulden. Da ist doch rein gar nichts ungerecht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • Naja, beim Hypothekengläubiger hat der Schuldner (und Eigentümer) seine Raten nicht gezahlt und die Forderung ist in Gänze fällig. ;)

    Du unterstellst scheinbar, dass der Pfändungsgläubiger gegenüber dem Eigentümer mehr Rechte hat als der Gläubiger/Pfändungsschuldner. Das ist (wie gesagt) nicht der Fall.
    Darauf, dass das Auftreten eines Pfändungsgläubigers für den Eigentümer u.U. unangenehm sein kann, kommt es nicht an.

  • Der Eigentümer wird sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage wehren müssen.

    Ich hoffe für ihn, dass er nach der Pfändung der durch die Hypothek gesicherten Forderung nicht nur brav weiter gezahlt, sondern auch an den Pfändungsgläubiger gezahlt hat.

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