§4 ZVG Zustellung in die USA?

  • Hallo, nach Durchsicht des Forums sowie des Kommentars bin ich mir leider noch immer unsicher.

    Ich muss in Vertretung einen Wertfestsetzungsbeschluss in die USA zustellen und hätte dies nach den allgemeinen Zustellungsvorschriften (Länderteil USA ausgehende Ersuchen ) erledigt.

    Nun gibt es die Meinung § 4 ZVG wäre hier anzuwenden und ich könne einfach durch "Aufgabe zur Post " in die USA zustellen.

    Kann hier jemand helfen?


    Danke schon einmal

  • Ich sehe keinen Hinderungsgrund für die Zustellung durch Aufgabe zur Post. Problematisch ist die Aufgabe zur Post nur in Ländern im Anwendungsbereich der EUZustVO (hierzu Dassler/Schiffhauer-Rellermeyer, Rn. 12 zu § 4).

    Der Aufgabe zur Post füge ich ein Merkblatt bei, welches sinngemäß folgenden Inhalt hat:


    "Sie erhalten das anliegende Schriftstück, weil Sie nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) an dem laufendem Zwangsversteigerungsverfahren zu beteiligen sind.

    Das durch die Zwangsversteigerung betroffene Grundstück ergibt sich aus dem anliegenden Schriftstück.

    Das Gericht weist Sie auf Folgendes hin:

    Die Zustellung erfolgt durch Aufgabe zur Post!

    Die Zustellung gilt zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post am


    ___________________
    (Aufgabedatum)

    als bewirkt.


    Mit freundlichen Grüßen"

  • § 4 ist so lange gut, bis eine Zustellung nicht bewirkt werden kann. Deshalb gehe ich außerhalb der EU (bzw. EUZustVO) den Weg der §§ 183, 184 ZPO. Dann kannst du nämlich weiterhin zustellen. Dauert zwar bei der ersten Zustellung etwas länger, dafür vereinfacht es uU das Verfahren hinterher.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich weiß bloß nicht, ob du den Rückschein wiederbekommst. Denn § 4 ZVG sagt ja auch, dass der Brief mit Einschreiben zu versenden ist. Das könnte problematisch sein. Dann müsstest du es dann per Ersuchen versuchen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Zustellung gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als bewirkt (§ 184 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Die Zustellfiktion ist unabhängig vom Rücklauf des Rückscheins. Ggf. ist ein Zustellungsvertreter zu bestellen. Siehe Stöber, Rn. 2.5 und Dassler/Schiffhauer-Rellermeyer, Rn. 10, je zu § 4.

  • Stimmt, da kam der RH-Rpfl. durch.

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  • Ich weiß bloß nicht, ob du den Rückschein wiederbekommst. Denn § 4 ZVG sagt ja auch, dass der Brief mit Einschreiben zu versenden ist. Das könnte problematisch sein.

    Bedeutet das, dass ich nicht durch Einschreiben ./. Rückschein zustellen kann, wenn ich durch Aufgabe zur Post zustelle?
    Dass eine Aufgabe zur Post im Bereich der EU-ZU-VO nach § 184 ZPO nicht möglich ist, war mir schon klar.
    Ich bin aber nicht auf die Idee gekommen, dass dies aber auch für die Zustellung nach § 4 ZVG gelten könnte.
    Die von Kai zitierte Kommentierung Dassler habe ich leider nicht.

    Die Fragen interessieren mich sehr, da ich gerade eine Zustellung durch Aufgabe zur Post nach Spanien veranlasst habe.
    Wenn die Aufgabe zur Post unzulässig wäre, dann wäre doch die Zustellung zumindest dann bewirkt, wenn der Rückschein kommt oder sehe ich das falsch?

  • Ich bin da auch etwas unsicher. Die EuGH-Entscheidung vom 19.12.2012, C-325/11, hat für den 184 ZPO entschieden, dass hier EU-Recht vorrangig ist. Nun ist ja der 4 ZVG ein Sonderfall. Nach dem Beschluss nach 184 ZPO genügt es, wenn der Brief einfach zur Post gegeben wird. Nur aufgrund der Formulierung im 4 ZVG müssen wir das Ganze als Einschreiben versenden.
    In den Zitaten steht eben nur was zu dieser Zustellfiktion. Diese Entscheidung des EuGH hat in der Literatur noch niemand mit dem § 4 ZVG in Verbindung gebracht. Ich tendiere daher, weil der 4 ZVG eine Spezialvorschrift ist, dazu, die Entscheidung des EuGH hier nicht anzuwenden.

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  • Wenn man sich die Begründung des EuGH Urteils ansieht und wie das in Polen geregelt war, würde ich das Risiko nicht eingehen, dass irgendwann einer das in Abrede stellt und mir dann ein Obergericht mein Verfahren für fehlerhaft erklärt.

    Außerdem läuft die Zustellung durch Aufgabe zur Post ja nach ZPO, § 4 ZVG besagt nur, wann und dass wird das machen können.

    § 4 nehmen wir nur noch für außerhalb der EU-ZustellVO.

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  • Dazu tendiere ich auch, aber vielleicht hat noch jemand hierzu eine Meinung.
    Und wenn ich nach § 4 ZVG durch Einschreiben + Rückschein zustelle, ist dies ja mehr als verlangt wird.
    Dann kann eine zulässige Zustellung nach § 4 ZVG nicht unwirksam sein und wenn der Rückschein kommt, weiß
    ich dass eine zumindest doch dann wirksame Zustellung erfolgt ist.
    Das mache ich zur Doppelabsicherung, da ja die Rückscheine oft nicht oder nicht vernünftig ausgefüllt zurückgesandt werden und
    die Zustellung per Ersuchen insbesondere bei Nebenbeteiligten oft unverhältnismäßig zeit- und arbeitsaufwendig ist.

  • WENN die Rückscheine kommen. Dann ist alles gut. Manche Länder scheinen die aber gar nicht zu kennen, so oft (=selten), wie die zurückkommen.

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  • Spanien geht aber.

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  • Dass eine Aufgabe zur Post im Bereich der EU-ZU-VO nach § 184 ZPO nicht möglich ist, war mir schon klar.
    Ich bin aber nicht auf die Idee gekommen, dass dies aber auch für die Zustellung nach § 4 ZVG gelten könnte.

    Das liegt daran, dass die Aufgabe zur Post eine fiktive Inlandszustellung ist (Zöller/Geimer, Rn. 13 zu § 183), zu deren Wirksamkeit es wie gesagt nicht darauf ankommt, ob der tatsächliche Zugang erfolgt und nachgewiesen werden kann. Wobei hier tatsächlich ein Poststück auf die Reise geschickt wird, während bei der vom EuGH beanstandeten polnischen Handhabung die Schriftstücke zur Akte genommen worden sind.



    Diese Entscheidung des EuGH hat in der Literatur noch niemand mit dem § 4 ZVG in Verbindung gebracht.

    Die Entscheidung EuGH, 19.12.2012 - C-325/11 ist besprochen in Depré/Cranshaw, ZVG, Rn. 15 zu § 3 und Rn. 7ff. zu § 4.


    Und wenn ich nach § 4 ZVG durch Einschreiben + Rückschein zustelle, ist dies ja mehr als verlangt wird.
    Dann kann eine zulässige Zustellung nach § 4 ZVG nicht unwirksam sein und wenn der Rückschein kommt, weiß
    ich dass eine zumindest doch dann wirksame Zustellung erfolgt ist.

    Dabei ist zu bedenken, dass es bei der Aufgabe zur Post auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Zustellung eine Fiktion gibt. Ob man den nach § 184 Abs. 2 maßgeblichen Zeitpunkt einfach so auf den Tag des Zuganges uminterpretieren kann, erscheint mir auf den ersten Blick zweifelhaft. Insbesondere bei Beifügung eines wie oben genannten Merkblattes dürfte man dann den Zustellungsempfänger nicht über den Zustellzeitpunkt im Unklaren lassen, weil er sich ggf. darauf einrichtet und z.B. hinsichtlich etwaiger gesetzter Fristen entsprechend disponiert.

  • Danke für die Fundstelle. In den Depré hatte ich deswegen noch gar nicht geschaut.

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    Hrabanus Maurus


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