Kostenrückgriff Überprüfung nach Aufhebung der Betreuung

  • Als absoluter Neueinsteiger bin ich mit folgendem Problem konfrontiert.
    Die Betreuung wird aufgehoben. Es wurden Zahlungen an den Betreuer aus der Staatskasse geleistet und sind somit auf die Staatskasse übergegangen.
    Muss ich nach Abschluss des Verfahrens die Vermögensverhältnisse des Ex-Betreuten überwachen?
    Wenn ja, wie lange?
    Bisher trotz intensiver Suche keine Grundlagen hierzu gefunden. Und Kollegen handhaben es sehr unterschiedlich.

  • Danach muss selbst ein mittelloser Betreuter weiterhin für die Kosten der Betreuung aufkommen und zwar für die Dauer von drei Jahren.
    (Jürgens, BtR, BGB § 1836e Rn. 1 - 7, beck-online)
    Ich bin jedoch noch nie auf die Idee gekommen, nach Aufhebung der Betreuung Prüfungen des Betreutenvermögens zu machen. Wer vermögenslos war, bleibt es normalerweise eh. (Außer vielleicht bei Erbschaften)

  • Die Prüfung lohnt im Einzelfall schon, noch dazu, wo der Regreß ja auch aus Einkommen erfordert werden kann. Die "klar aussichtslosen" Fälle (und das sind in der Tat sehr viele) lasse ich mir aber auch nicht mehr vorlegen, auch wenn da ja theoretisch die Erbschaft oder Lottogewinn kommen könnten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Als absoluter Neueinsteiger bin ich mit folgendem Problem konfrontiert.
    Die Betreuung wird aufgehoben. Es wurden Zahlungen an den Betreuer aus der Staatskasse geleistet und sind somit auf die Staatskasse übergegangen.
    Muss ich nach Abschluss des Verfahrens die Vermögensverhältnisse des Ex-Betreuten überwachen?
    Wenn ja, wie lange?


    Theoretisch kannst du zeitlich endlos überprüfen.

    Wenn ein Regress wirtschaftlich gesehen möglich ist, müsste der (ehemalige) Betreute ggf. die Einrede der Verjährung einwenden. Wenn nicht kann der Regress ggf. für alle im Verfahren aus der Staatskasse gezahlten Vergütungen erfolgen.


    Im Übrigen halte ich entsprechende Überprüfungen bei bestimmten Betreuten geboten, vor allem bei jüngeren bei denen die Betreuung wegen einer Alkohol- oder Drogenproblematik oder wegen eines Unfalls bestand und die Aufhebung wegen der Verbesserung des Gesundheitszustandes erfolgte.

  • Danach muss selbst ein mittelloser Betreuter weiterhin für die Kosten der Betreuung aufkommen und zwar für die Dauer von drei Jahren.
    (Jürgens, BtR, BGB § 1836e Rn. 1 - 7, beck-online)


    :gruebel: Ich weiß nicht, wie das "weiterhin" gemeint sein soll. Ein bislang stets mittelloser Betreuter musste während der Betreuung noch nie für die Kosten der Betreuung aufkommen.

    Die drei Jahre sind übrigens nur auf entsprechende Einrede der Verjährung hin zu berücksichtigen.

  • Wenn ich alle aufgehobenen Verfahren, bei denen Vergütungen, Aufwandsentschädigungen oder SV-Kosten etc. aus der Staatskasse gezahlt wurden, in unregelmäßigen Abständen auf Vermögensveränderungen überprüfe, kann man ja viele bereits aufgehobene aber nicht weggelegte Verfahren "am Leben" erhalten. Das führt dazu, dass man einige laufende Verfahren mehr hat, was sich positiv auf das Pensum auswirkt.
    Sehe ich das richtig?

  • Interessante Frage! Meine Kollegen und ich haben noch nie Unterhaltsansprüche berücksichtigt. Das wird doch auch nicht im Vermögensfeststellungsformular erfragt.

    Wie lange werden bei euch die entsprechenden Akten nach Aufhebung des Verfahrens hinsichtlich Veränderungen in den Vermögensverhältnissen überprüft?

  • Ich habe bzgl. der Unterhaltsansprüche noch folgende Entscheidung gefunden: LG Koblenz, Beschluss vom 24.6.2008; 2 T 378/08, FamRZ 2009, 371:
    Anordnung der Rückzahlung von Betreuungskosten gegen Betreute wegen eventuellem Unterhaltsanspruch gegen ihre Mutter ist rechtmäßig. Es ist nicht möglich, gegen einen Gerichtsbeschluss vorzugehen, nach der die durch die Betreuung entstandenen Kosten wegen eines möglicherweise bestehenden Unterhaltsanspruchs der Betreuten gegen ihre Mutter zurückgefordert werden, wenn die Betreute hierzu vorbringt, über entstehende Kostenpflichten zu Lasten ihrer Mutter nicht aufgeklärt worden zu sein.

    Ich habe am Rande noch eine Frage zur Ermittlung des Kostenschuldners nach Tod des Betreuten und unbekannten Erben:
    Als Rpfl. schreibe ich nach Vorlage des Schlussberichts " Kosten, Weglegen".
    Wer ist zuständig für die Ermittlung des Kostenschuldners? Der Rpfl. oder der Kostenbeamte?

  • Ich habe schon in einigen Fällen Vergütungsregressbeschlüsse wegen "möglicherweise " bestehenden Unterhaltsansprüchen gemacht. Dann hatte die LOK zu prüfen, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen. Diese war nicht "amused". Ich habe nie wieder was gehört, ob die Unterhaltsansprüche von der LOK tatsächlich durchgesetzt wurden.

  • Wenn ich alle aufgehobenen Verfahren, bei denen Vergütungen, Aufwandsentschädigungen oder SV-Kosten etc. aus der Staatskasse gezahlt wurden, in unregelmäßigen Abständen auf Vermögensveränderungen überprüfe, kann man ja viele bereits aufgehobene aber nicht weggelegte Verfahren "am Leben" erhalten. Das führt dazu, dass man einige laufende Verfahren mehr hat, was sich positiv auf das Pensum auswirkt.
    Sehe ich das richtig?


    Nein, da die Betreuung abgeschlossen ist.

  • Interessante Frage! Meine Kollegen und ich haben noch nie Unterhaltsansprüche berücksichtigt. Das wird doch auch nicht im Vermögensfeststellungsformular erfragt.

    Wie lange werden bei euch die entsprechenden Akten nach Aufhebung des Verfahrens hinsichtlich Veränderungen in den Vermögensverhältnissen überprüft?


    meist einmalig zwei Jahre nach Aufhebung

  • Ich habe schon in einigen Fällen Vergütungsregressbeschlüsse wegen "möglicherweise " bestehenden Unterhaltsansprüchen gemacht. Dann hatte die LOK zu prüfen, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen. Diese war nicht "amused". Ich habe nie wieder was gehört, ob die Unterhaltsansprüche von der LOK tatsächlich durchgesetzt wurden.


    :(

    Das Vorgehen halte ich für unzulässig.

    Regress darf nur angeordnet werden, wenn ich (Betreuungsgericht) einzusetzendes Vermögen positiv festgestellt habe.

  • Ich habe bzgl. der Unterhaltsansprüche noch folgende Entscheidung gefunden: LG Koblenz, Beschluss vom 24.6.2008; 2 T 378/08, FamRZ 2009, 371:
    Anordnung der Rückzahlung von Betreuungskosten gegen Betreute wegen eventuellem Unterhaltsanspruch gegen ihre Mutter ist rechtmäßig. Es ist nicht möglich, gegen einen Gerichtsbeschluss vorzugehen, nach der die durch die Betreuung entstandenen Kosten wegen eines möglicherweise bestehenden Unterhaltsanspruchs der Betreuten gegen ihre Mutter zurückgefordert werden, wenn die Betreute hierzu vorbringt, über entstehende Kostenpflichten zu Lasten ihrer Mutter nicht aufgeklärt worden zu sein.

    Ich habe am Rande noch eine Frage zur Ermittlung des Kostenschuldners nach Tod des Betreuten und unbekannten Erben:
    Als Rpfl. schreibe ich nach Vorlage des Schlussberichts " Kosten, Weglegen".
    Wer ist zuständig für die Ermittlung des Kostenschuldners? Der Rpfl. oder der Kostenbeamte?


    Bei uns beides identisch, ist für deine Frage aber auch egal.

    Du machst es dir zu einfach. Wer erhält denn von dir eine Abschrift der Schlussrechnungslegung? :gruebel:

    Bei unbekannten Erben sollte es eigentlich auch einen Nachlasspfleger geben, der als Adressat der Kostenrechnung "verwendet" werden kann.

  • Das Betreuungsgericht hat im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, Palandt § 1836d BGB, Rz. 6, BayObLG FamRZ 2002,417, OLG Düsseldorf Rpfleger 2003,28, OLG Hamm BtPrax 2003, 225, OLG Schleswig FamRZ2005, 1579. Es reicht, wenn sie dem Betreuten dem Grunde nach bestehen, LGKleve FamRZ 2002, 1290.
    Erst im Rahmen der Einziehung durch die Staatskasse wird geprüft, ob die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen tatsächlich besteht oder ob Billigkeitserwägungen die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hindern, LG Kleve FamRZ 2002,1290, OLG HammBtPrax 2003, 225.

  • Das Betreuungsgericht hat im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, Palandt § 1836d BGB, Rz. 6, BayObLG FamRZ 2002,417, OLG Düsseldorf Rpfleger 2003,28, OLG Hamm BtPrax 2003, 225, OLG Schleswig FamRZ2005, 1579. Es reicht, wenn sie dem Betreuten dem Grunde nach bestehen, LGKleve FamRZ 2002, 1290.
    Erst im Rahmen der Einziehung durch die Staatskasse wird geprüft, ob die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen tatsächlich besteht oder ob Billigkeitserwägungen die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hindern, LG Kleve FamRZ 2002,1290, OLG HammBtPrax 2003, 225.


    Nachvollziehen konnte ich die Rechtsprechung noch nie so wirklich.

    Konsequent umgesetzt würde das bedeuten, das Betreuungsgericht müsste in jedem Fall eines Betroffenen mit Angehörigen in gerader Linie Regress bezogen auf die (eventuellen) Unterhaltsansprüche des Betreuten anordnen.

    Die Justizkasse prüft dann jeweils die Durchsetzbarkeit des Anspruchs und würde sich angesichts der zahlreichen Fälle auch "bedanken".

    Ob das tatsächlich so vom Gesetzgeber gewollt ist? :gruebel:

  • Wenn ich alle aufgehobenen Verfahren, bei denen Vergütungen, Aufwandsentschädigungen oder SV-Kosten etc. aus der Staatskasse gezahlt wurden, in unregelmäßigen Abständen auf Vermögensveränderungen überprüfe, kann man ja viele bereits aufgehobene aber nicht weggelegte Verfahren "am Leben" erhalten. Das führt dazu, dass man einige laufende Verfahren mehr hat, was sich positiv auf das Pensum auswirkt.
    Sehe ich das richtig?


    Nein, da die Betreuung abgeschlossen ist.


    Meine SE meinte, dass solange die Akte nicht weggelegt ist, es als laufendes Verfahren und daher auch für`s Pensum zählt.

  • Ich meine vor allem Verfahren ohne angeordnete Vermögenssorge oder wenn lediglich die Unterbringung genehmigt wurde.
    Aber auch wenn Vermögenssorge angeordnet war, mache ich lediglich einen Prüfvermerk und übersende diesen allen bekannten Erben. Sind Erben nicht bzw. nicht vollständig bekannt, leite ich keine Erbenermittlung ein.
    Anders ist es, wenn noch Vergütung festzusetzen ist, dann muss ich ja die Erben anhören.

  • Ich wage zu behaupten, dass in 90% der mittellosen Betreuungen, die durch einen Berufsbetreuer geführt werden, Sozialfürsorgeleistungen erbracht werden. Im Rahmen der Gewährung dieser Leistungen wurde m.E. geprüft, ob Unterhaltspflichten bestehen. Spätestens bei der Rechnungslegung durch den Berufsbetreuer würde einem bei der Prüfung der "Einnahmen" daher auffallen, wie sich diese Einkünfte zusammensetzen (Sozialfürsorgeleistungen zzgl. Unterhalt oder ohne Unterhalt oder nur Unterhalt). Hier würde ich erkennen, ob ich Regress bei Unterhaltspflichtigen nehmen kann oder nicht. Die restlichen 10% haben keine Angehörigen oder einen ehrenamtlichen Betreuer (so jedenfalls meine Erfahrung).

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