Ich habe einen Antrag des Gl.-Vertr. vorliegen.
Darin ist unter anderem ausgeführt, dass die Schuldnerin und die Drittschuldnerin sich darauf berufen, dass eine unterhaltsberechtigte Person (Sohn der Schuldnerin) zu berücksichtigen ist.
Für diesen Sohn zahlt der Kindsvater (=Gläubiger) monatlichen Unterhalt nach der 2. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle. Ferner erhält das Kind das volle Kindergeld. Es ist jeweils kein genauer Betrag aufgeführt worden.
Ferner führt der Gl.-Vert. aus, dass es zwar richtig ist, dass die Schuldnerin das Kind betreut, aber in dem hier vorliegenden Fall der Pfändungsschutz nicht bzw. jedenfalls nicht in voller Höhe für den Sohn greifen kann, da dessen Einkommen zur Deckung des eigenen Bedarfs völlig ausreicht.
Hattet Ihr schon einmal einen solchen Antrag?
Wie seid Ihr in einem solchen Fall vorgegangen?
Habt Ihr die genauen Beträge, die das Kind erhält, erfragt? Dann stellt sich mir aber die Frage, bis zu welchem Betrag, den das Kind erhält, wird es voll, wann nur teilweise und wann gar nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt.
Ich bin dringend auf Hilfe angewiesen und bedanke mich schon einmal im Voraus für eure Rückmeldungen.