Zu berücksichtigende unterhaltsberechtigte Person?

  • Ich habe einen Antrag des Gl.-Vertr. vorliegen.

    Darin ist unter anderem ausgeführt, dass die Schuldnerin und die Drittschuldnerin sich darauf berufen, dass eine unterhaltsberechtigte Person (Sohn der Schuldnerin) zu berücksichtigen ist.

    Für diesen Sohn zahlt der Kindsvater (=Gläubiger) monatlichen Unterhalt nach der 2. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle. Ferner erhält das Kind das volle Kindergeld. Es ist jeweils kein genauer Betrag aufgeführt worden.

    Ferner führt der Gl.-Vert. aus, dass es zwar richtig ist, dass die Schuldnerin das Kind betreut, aber in dem hier vorliegenden Fall der Pfändungsschutz nicht bzw. jedenfalls nicht in voller Höhe für den Sohn greifen kann, da dessen Einkommen zur Deckung des eigenen Bedarfs völlig ausreicht.

    Hattet Ihr schon einmal einen solchen Antrag?

    Wie seid Ihr in einem solchen Fall vorgegangen?

    Habt Ihr die genauen Beträge, die das Kind erhält, erfragt? Dann stellt sich mir aber die Frage, bis zu welchem Betrag, den das Kind erhält, wird es voll, wann nur teilweise und wann gar nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt.

    Ich bin dringend auf Hilfe angewiesen und bedanke mich schon einmal im Voraus für eure Rückmeldungen.


  • :idee:

    Ggf. könnte es zunächst von Interesse sein, was für einen Antrag der Gl. gestellt hat.

  • Der Gl.-Vertr. hat lediglich geschrieben, dass es zwar korrekt ist, dass das Kind von der Schuldnerin betreut wird, aber im hiesigen Fall die Auffassung vertreten wird, dass der Pfändungsschutz hier nicht bzw. jedenfalls nicht in voller Höhe für den Sohn (= minderjährig) greifen kann, da dessen Einkommen zur Deckung des eigenen Bedarfs völlig ausreicht. Weiter heißt es: "Wir bitten dies entsprechend § 850 c Abs. 4 ZPO festzustellen.".

    Somit wollen sie also, dass das Kind entweder ganz oder zumindest teilweise gemäß § 850c IV ZPO als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt bleibt. Zumindest verstehe ich deren Ausführungen so.

    Wenn beispielsweise ein Antrag gestellt wird, dass ein Ehegatte ganz oder teilweise nicht berücksichtigt werden soll, benötige ich die Angabe, in welcher Höhe dieser/diese Einkünfte erzielt.

    Ich bin mir nun aber nicht so sicher, ob und wenn ja, bei welcher Einkommenshöhe des Kindes, dieses ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Das Kind ist ja auch minderjährig.

  • Der Gl.-Vertr. hat lediglich geschrieben, dass es zwar korrekt ist, dass das Kind von der Schuldnerin betreut wird, aber im hiesigen Fall die Auffassung vertreten wird, dass der Pfändungsschutz hier nicht bzw. jedenfalls nicht in voller Höhe für den Sohn (= minderjährig) greifen kann, da dessen Einkommen zur Deckung des eigenen Bedarfs völlig ausreicht. Weiter heißt es: "Wir bitten dies entsprechend § 850 c Abs. 4 ZPO festzustellen.".

    Somit wollen sie also, dass das Kind entweder ganz oder zumindest teilweise gemäß § 850c IV ZPO als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt bleibt. Zumindest verstehe ich deren Ausführungen so.

    Wenn beispielsweise ein Antrag gestellt wird, dass ein Ehegatte ganz oder teilweise nicht berücksichtigt werden soll, benötige ich die Angabe, in welcher Höhe dieser/diese Einkünfte erzielt.

    Ich bin mir nun aber nicht so sicher, ob und wenn ja, bei welcher Einkommenshöhe des Kindes, dieses ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Das Kind ist ja auch minderjährig.


    Danke, also c4.

    Nun ja, eigene Einkünfte des bei der KM (Schuldnerin) lebenden Kindes in Form von Unterhaltszahlungen des KV (+ ohnehin übliches Kindergeld): warum nicht, könnte man sicher mal durchrechnen, ob das ggf. zu einer (teilweisen) Nicht-Berücksichtigung führte (ich meine aber, eher nicht).

    Allerdings zum Rechnen braucht man wohl - wie du richtig sagst - ein paar mehr Größen.


    "Nach Ihrem bisherigen (nicht ausreichend substantiiert erscheinenden) Antrag vom 1.4.2016 dürfte - auch unter Berücksichtigung der BGH-RS pp. (Regelsatz + 50 % als Orientierungkriterium) - hier eine (auch nur teilweise) Nicht-Berücksichtigung des Sohnes bei der Ermittlung des unpfändbaren Einkommensteils der Schuldnerin gem. § 850c Abs. 4 ZPO eher fern liegen.

    Um Überprüfung, ggf. Ergänzung oder Antragsrücknahme wird binnen zwei Wochen gebeten."

  • Der BGH hat sich hier (BGH, Beschluss vom 7. 5. 2009 - IX ZB 211/08, NJW-RR 2009, 1279 und BGH, Beschluss vom 7. 5. 2009 - IX ZB 211/08, NJW-RR 2009, 1279) mit so einer Frage beschäftigt und festgestellt:
    „Zu den „eigenen Einkünften” des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt“.

    Aus der Begründung (ziemlich zum Schluss):
    „Ob und in welchem Umfang das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt bleibt, hat der Tatrichter nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 850cIV ZPO). Das BeschwGer. ist von den Grundsätzen der bereits zitierten Entscheidung des BGH vom 5. 4. 2005 ausgegangen (NJW-RR 2005, 1239 = ZVI 2005, 254). Danach kommt eine Orientierung an den sozialrechtlichen Mindestsätzen zur Existenzsicherung insbesondere dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte – wie hier – im Haushalt des Schuldners lebt.“

    Man käme damit wahrscheinlich auf eine zumindest anteilige Nicht-Berücksichtigung.
    Zur Berechnung gibt es eine ganz interessante Entscheidung des LG Arnsberg, Beschluss vom 04.08.2013 - 6 T 237/09, BeckRS 2013, 20909
    Es ging zwar um den Fall einer volljährigen Tochter, die im Studium war, aber als Beispiel ist das m.E. ganz gut geeignet.

  • Ich verstehe die Entscheidung des LG Arnsberg hinsichtlich des Kindergeldes nicht. Das LG sagt, dass das Kindergeld als Einkommen anzusehen ist und verweist auf die Entscheidung des BGH (vom 04.10.2005 - VII ZB 24/05 -) und den ab 01.01.2008 geltenden § 1612b BGB).

    Der BGH hat doch in seiner Entscheidung nur darauf hingewiesen, dass das Kindergeld kein Einkommen in diesem Sinne ist und weiter dazu ausgeführt, dass der Gesetzgeber dem Umstand, dass für die Kinder des Schuldners als zweite und weitere Unterhaltsberechtigte regelmäßig Kindergeld gezahlt wird, bereits bei der Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO Rechnung getragen hat.

    Wenn in der Pfändungstabelle bereits die Kindergeldzahlung berücksichtigt ist, verbietet sich meiner Meinung nach das Kindergeld als Einkommen bei der Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO mitzuberücksichtigen. Das wäre eine unzulässige doppelte Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen der unterhaltsberechtigten Person.

    Durch die Rechtsprechung des BGH zu der Frage, was als Einkommen eines Unterhaltsberechtigten zählt, wird es für die Entscheidung der Gerichte immer komplizierter. Einerseits gibt es die bereits zitierte Entscheidung mit der Orientierung an den sozialrechtlichen Mindestsätzen zur Existenzsicherung (Regelsatz zuzüglich 30 - 50 %). Andererseits hat der BGH erst kürzlich entschieden, dass Kinder dann nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind, wenn die Kinder im Haushalt beider Elternteile leben und beide Elternteile ein etwa gleich hohes Einkommen beziehen.

    Je nach Art der Berechnung könnte die Orientierung an den sozialrechtlichen Mindestsätzen zur Existenzsicherung dazu führen, dass die Kinder, die bei nur einem Elternteil leben und Unterhalt von dem anderen Elternteil bekommen, schlechter gestellt werden als die Kinder, die bei beiden Eltern leben.

    Folgt man diesem Gedanken, dann dürfte es für die Entscheidung, in welchem Umfang das Kind nicht zu berücksichtigen ist, nicht unwichtig sein, wie hoch das Einkommen des Schuldners ist.

  • Ich habe jetzt auch zum ersten Mal den Fall, dass der Ehegatte und die (volljährigen) Kinder komplett unberücksichtigt bleiben sollen.

    Es handelt sich vorliegend um einen "normalen" Gläubiger.

    Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass

    - das K1 (volljährig), Studentin, 600 Euro Bafög bekommt und in einer sehr teuren Stadt in einer WG wohnt
    - das K2 (volljährig), Azubi, 400 Euro Lohn bekommt und beim Schuldner wohnt
    - das K3, minderjährig, Schüler, bei den Eltern wohnhaft ist

    - K1 bekommt 300 Euro monatliche Unterstützung von den Eltern

    - die Ehefrau hat eigenes Einkommen in Höhe von 560 Euro brutto

    Gelinde gesagt, habe ich keine Ahnung, was ich mit dem Antrag machen soll/muss und wie ich Seite 7 (des PfÜB) unten ausfüllen soll.

    Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.

  • Also als erstes muss der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte haben. Nach deiner Schilderung ist das bei K3 nicht der Fall. Den musst du schon mal berücksichtigen. Dann ist bei den anderen Berechtigten neben der Höhe der Eigeneinkünfte auch der Lebensbedarf zu berücksichtigen. Da müsste man bei K1 besonders drauf achten. Der BGH hat mal entscheiden, dass bei Unterhaltsberechtigten, die im Haushalt des Schuldners leben, von den sozialrechtlichen Regelungen auszugehen ist, im Moment Hartz IV Satz plus Zuschlag von 30-50%. Bei Unterhaltsberechtigten, die nicht im Haushalt leben, soll man den Pfändungsfreibetrag zu Grunde legen. Im Zweifel sind die Unterhaltsberechtigten anteilsmäßig nicht zu berücksichtigen.
    Ich würde also nach deiner Schilderung folgendes machen:
    K1 zu 1/2 nicht berücksichtigen
    K2 zu 2/3 nicht berücksichtigen
    K3 ist zu berücksichtigen
    EF ist (kommt aufs netto und darauf an, ob du Mietkosten halbierst) zu 50-80% nicht zu berücksichtigen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der c4-Antrag, der offenbar zusammen mit dem PfÜb-Antrag gestellt ist, lautet auf komplette Nicht-Berücksichtigung aller unterhaltsberechtigten Personen.

    Würde ich zurückweisen.

    K1 Bafög bereits kein eigenes Einkommen, sondern Darlehen.
    K2 mit 400 € für komplette Nicht-Berücksichtigung deutlich zu wenig.
    K3 kein eigenes Einkommen; anteilig analog "gespeist werden" aus dem geringen EF-Lohn kann da wohl auch nicht viel; auf gar keinen Fall komplette Nicht-Berücksichtigung.
    EF Bruttolohn nicht wirklich hilfreich, wohl deutlich zu gering für komplette Nicht-Berücksichtigung.

    Anteilige Nicht-Berücksichtigung K2, K3 und EF zumindest denkbar - in welchem Umfang ? :
    > Mehr Parameter, Sch.-Anhörung nach PfÜb-Erlass erforderlich, durchrechnen, ermessen: schauen, ob und in welchem Umfang begründet oder ggf. nicht.

  • Ich danke euch.
    Den Gläubigervertreter habe ich jetzt angeschrieben, dass zumindest K3 voll berücksichtigt wird und er seinen Antrag auch bezüglich K1, K2 und der Ehefrau ändern soll/muss.

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