Nach Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beantragt der Antragsgegnervertreter die Festsetzung nach § 11 RVG und meldet neben der 3311 Nr. 1 RVG eine Gebühr Nr. 3311 Nr. 6 RVG für den Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG.
Zunächst war mir das einleuchtend, spricht Nr. 3311 doch von "gesondert".
Im Hartmann bin dich dann darauf gestoßen, dass diese zusätzliche Gebühr nicht in der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG entstehen kann, da diese Einstellung nicht in einem Zwangsvollstreckungsverfahren im eigentlichen Sinne stattfindet.
Hat jemand von euch diesen Fall schonmal entschieden?
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