Nießbrauch auf dem Anteil des Antragstellers -Antrag auf Teilungsversteigerung

  • Folgender Fall: Miteigentum zu je 1/2. Ein Anteil ist mit einem Nießbrauch belastet. Der Miteigentümer dieses belasteten Anteils stellt Antrag auf Teilungsversteigerung. Nach Stöber Rdn. 71.7 b) zu § 180 ZVG und der Entscheidung des LG Saarbrücken vom 28.07.2009 (5 T 350/09) kann dieser Miteigentümer nur gemeinsam mit dem Nießbrauchsberechtigten den Antrag stellen, "weil durch die Teilungsversteigerung der Nießbrauch an dem belasteten Bruchteil erlischt". Weder in der Entscheidung noch in der Kommentierung wird erklärt, warum der Nießbrauch erlischt. Kann mir das jemand erklären? Wie ist die Begründung hierfür? :gruebel:
    Die Ansicht ist streitig, andere vertreten die Meinung, der Nießbrauch bleibe gem. § 182 Abs. 1 ZVG bestehen.


    In meinem Fall verursacht mir die besondere Konstellation zudem Bauchschmerzen: Eheleute A und B waren eingetragen. Dann ZVG-Verfahren gegen den damaligen Miteigentümer B. Versteigert an Ersteher C. Dieser betreibt nun die Teilungsversteigerung. Kurz vor dem Termin nimmt er seinen Antrag zurück.
    Dann Eintragung eines Nießbrauchs (s.o.) auf dem Anteil des C für die Ehefrau des C. Am selben Tag Eingang des neuen Antrages auf Anordnung der Teilungsversteigerung. :confused:
    Für Erklärungen und Anmerkungen wäre ich sehr dankbar. Ansonsten schönes WE.

  • § 1066 II BGB
    Da braucht man die Entscheidungen glaube ich gar nicht. Das mit dem Erlöschen verstehe ich allerdings auch nicht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der Nießbrauch soll erlöschen, weil er sich inhaltlich ändere. Vom Bruchteils- zum Quotennießbrauch (vgl. Hansen DNotZ 2014, 246, 248). Tatsächlich bleibt es ein Bruchteilsnießbrauch, da der § 1066 BGB auch Anwendung findet, wenn der ideelle Anteil eines Alleineigentümers belastet ist.

  • Ich habe das mit dem Nießbrauch mal irgendwo gelesen, war sogar nachvollziehbar erklärt...aber fragt mich nicht, wo das war, sorry :(

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eben gerade nicht. Der Nießbrauch geht mit dem belasteten Anteil unter, da es diesen Anteil hinterher nicht mehr gibt, so Stöber, 7.17b) zu § 180.

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  • Eben gerade nicht. Der Nießbrauch geht mit dem belasteten Anteil unter, da es diesen Anteil hinterher nicht mehr gibt, so Stöber, 7.17b) zu § 180.

    Die Belastungen des Miteigentumsanteils bestehen am fiktiven Anteil fort (vgl. Schöner/Stöber Rn 755 m.w.N.). Nach Hansen a.a.O. besteht der Meinungsstreit darin, dass sich der Nießbrauch inhaltlich wandle und dadurch der § 182 Abs. 1 ZVG keine Anwendung finde.

  • Ich denke, du bist kein Vollstrecker. Versteigerungsgericht und Grundbuch fallen hin und wieder in ihrer Rechtsansicht auseinander. Ich kennen keinen ZVG-Rpfl, der nicht Stöber vertritt.

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  • Beide!! ;)

    Es gibt keinen Zuerwerb. Da das ganze Objekt Gegenstand der Versteigerung ist, wird auch das ganze Objekt mit Zuschlag erworben. (Auch wenn es kostenmäßig zu berücksichtigen ist.)

    Deswegen muss ja auch der Nießbraucher des Antragstellers mitwirken.

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  • Deswegen muss ja auch der Nießbraucher des Antragstellers mitwirken.

    Er mußt zustimmen, weil § 1066 Abs. 2 BGB klarstellt, dass zu den Nutzungen auch der Anspruch nach § 749 BGB gehört. Der § 1066 Abs. 2 BGB beschränkt sowohl den Eigentümer, als auch den Nießbraucher. Nach § 1066 BGB erlischt der Nießbrauch aber nicht durch die Auseinandersetzung oder durch das Verschmelzen der Anteile. Auch nicht nach Stöber (GBR). Dagegen offenbar nach Stöber (ZVG).

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