Folgender Fall: Miteigentum zu je 1/2. Ein Anteil ist mit einem Nießbrauch belastet. Der Miteigentümer dieses belasteten Anteils stellt Antrag auf Teilungsversteigerung. Nach Stöber Rdn. 71.7 b) zu § 180 ZVG und der Entscheidung des LG Saarbrücken vom 28.07.2009 (5 T 350/09) kann dieser Miteigentümer nur gemeinsam mit dem Nießbrauchsberechtigten den Antrag stellen, "weil durch die Teilungsversteigerung der Nießbrauch an dem belasteten Bruchteil erlischt". Weder in der Entscheidung noch in der Kommentierung wird erklärt, warum der Nießbrauch erlischt. Kann mir das jemand erklären? Wie ist die Begründung hierfür?
Die Ansicht ist streitig, andere vertreten die Meinung, der Nießbrauch bleibe gem. § 182 Abs. 1 ZVG bestehen.
In meinem Fall verursacht mir die besondere Konstellation zudem Bauchschmerzen: Eheleute A und B waren eingetragen. Dann ZVG-Verfahren gegen den damaligen Miteigentümer B. Versteigert an Ersteher C. Dieser betreibt nun die Teilungsversteigerung. Kurz vor dem Termin nimmt er seinen Antrag zurück.
Dann Eintragung eines Nießbrauchs (s.o.) auf dem Anteil des C für die Ehefrau des C. Am selben Tag Eingang des neuen Antrages auf Anordnung der Teilungsversteigerung.
Für Erklärungen und Anmerkungen wäre ich sehr dankbar. Ansonsten schönes WE.