Bedingter Nießbrauch für unbekannte Abkömmlinge?

  • Ich habe einen Hofübergabevertrag. Es soll ein Nießbrauch für den Bruder eingetragen werden. Nach dessen Tod sollen dessen Frau und den Abkömmlinge des verstorbenen Bruders - bisher 1 Sohn - ein Nießbrauch zustehen (als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB).

    Trage ich nun ein "bedingtes Nießbrauch für N.N. (Frau) und die Abkömmlinge des N.N. (Verstorbener) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB..." ?


    Oder ist es besser, wenn der Notar eine Vormerkung auf Eintragung eines Nießbrauchrechtes für die obigen Beteiligten in der Urkunde bewilligen und beantragen lässt?

  • Oder ist es besser, wenn der Notar eine Vormerkung auf Eintragung eines Nießbrauchrechtes für die obigen Beteiligten in der Urkunde bewilligen und beantragen lässt?

    :daumenrau Läßt sich nur über einen Vertrag zugunsten Dritter lösen und der ist bei dinglichen Rechten nicht zulässig.

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