Ich habe einen Hofübergabevertrag. Es soll ein Nießbrauch für den Bruder eingetragen werden. Nach dessen Tod sollen dessen Frau und den Abkömmlinge des verstorbenen Bruders - bisher 1 Sohn - ein Nießbrauch zustehen (als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB).
Trage ich nun ein "bedingtes Nießbrauch für N.N. (Frau) und die Abkömmlinge des N.N. (Verstorbener) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB..." ?
Oder ist es besser, wenn der Notar eine Vormerkung auf Eintragung eines Nießbrauchrechtes für die obigen Beteiligten in der Urkunde bewilligen und beantragen lässt?