Vereine: Zweckformulierung bei AR

  • Hallo an Alle,
    ich hätte mal eine Frage in die Runde wie ihr das handhabt/seht:
    immer öfters enthalten die Zwecke der Vereine nun den Katalog der AO des Finanzamtes (z.B. Förderung der Kunst und Kultur). Meiner Meinung nach ist hieraus eine Prüfung nach §21 BGB (wirtschaftlich/nichtwirtschatlich) nicht möglich, da viel zu weit gefasst. Die Angaben nach ..."insbesondere durch "...(z.B. Vermittlung der darstellenden Kunst in Form von historischem Liedgut) sind nur und vorallem abschließend aufgeführte Beispiele, die mittels -bloßer- Satzungsänderung abänderbar sind - für echte Zweckänderungen greift ja § 33 BGB.

    Ich danke schon mal für eure Antworten!

  • Ich verstehe deine Frage nicht so recht.
    Falls gefragt ist, was unter "echter" Zweckänderung gemeint ist, die unter § 33 BGB fällt, hilft vielleicht schon das hier weiter.

    Es wird wohl um die Ersteintragung eines Vereins gehen (sh. Überschrift --> "AR").

    Zum eigentlichen Thema: Sehe da keine größeren Probleme und würde von einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit ausgehen. Erst beim Vorliegen von Indizien hinsichtlich des Betreibens einer wirtschaftlichen Tätigkeit würde ich nähergehende Ermittlungen einleiten.

    Letztlich kann anhand des in der Satzung beschriebenen Vereinszwecks sowieso nicht zweifelsfrei entschieden werden, ob es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt oder nicht, da es auf die tatsächliche Tätigkeit ankommt.

  • Siehste, man sollte auch mal die Überschriften lesen ... :oops:

    Der Zweck wird - über das vom FA geforderte - gern mal sehr formelhaft beschrieben in den Satzungen.
    Wenn ich mir darunter nichts rechtes vorstellen kann, frag ich nach, was denn konkret gemacht werden soll.
    Um bei deinem Beispiel zu bleiben: Vermittlung von historischem Liedgut durch Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen kann man sicher anders einschätzen als durch Singen im Chor.

  • Hallo Anta,
    wie fragst du denn dann bei dem Verein nach ? Also begnügst du dich dann mit einem erklärendem Schreiben für den Hauptband der Akte oder lässt du den Zweck in einer erneuten Gründerversammlung konkreter formulieren - z.B.: Förderung von Kunst und Kulter (Chorgesang).

  • Kommt drauf an.
    Wenn mir die Satzungsbestimmung zu unklar ist, möchte ich das schon genauer dort haben.
    Häufig reicht auch nur eine schriftliche Erklärung.
    Ich kann das nicht genau abgrenzen, ist eine Frage des Einzelfalles.
    Generell bin ich in Vereinssachen allerdings recht liberal eingestellt.

  • Das mit der liberalen Einstellung ist so eine Sache. :gruebel:
    Ich habe gleich zu Beginn immer klar gemacht, dass auch das VR ernst zu nehmen ist und man sich keine Schlampereien erlauben sollte. Damit bin ich immer gut gefahren. Die sog. "Liberalität" wird von der Vereinsseite schon frühzeitig genug eingeführt, weil die meist laienhaften VS alsbald das Schleifenlassen und Vergessen anfangen. Ich habe denen auch gleich zu Anfang ein Merkblatt mit den wichtigsten Fakten zukommen lassen. Das hat mir viel Hinterhergerenne erspart.

  • Toll überarbeitete Merkblätter haben wir auch. Ob die die gewünschte Wirkung erzielen sei aber mal dahingestellt.

    Und da unser OLG auch eine liberale Schiene fährt, lass ich mir auch keine grauen Haare wachsen, da ich spätestens bei einer Beschwerde sowieso aufgehoben werde.

  • also meiner Erfahrung nach hat man mit den Vereinen, die nicht "gezogen" werden weitere Folgeschwierigkeiten und dies dann immer tolierien, ist gegenüber anderen Vereinen unfähr.
    Lasst ihr dann den Verweis auf die AO (..."wirtschaftlicher Personen i.S.v. §53 AO".) auch als Zweckangabe gelten?

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