Vater und seine zwei Töchter sind (an einem 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft) Eigentümer eines Grundstücks auf dem eine Grundschuld lastet. Diese Grundschuld (ehemals bestellt durch den Vater und die verstorbene Mutter) haftet für einen Kredit, der nach dem Tod der Mutter auf den Vater allein umgeschrieben wurde. Soweit so gut.
Bei Kreditaufnahme hatte der Vater neben der Sicherung durch die Grundschuld auch ein ihm allein gehörendes Aktiendepot an die Bank verpfändet.
Dieses Depot möchte er nun freigegeben bekommen, um auf einen vorrangigen Kredit eine Sondertilgung zu leisten.
Die Bank stellt sich auf den Standpunkt, dass die Töchter als Drittsicherungsgeber durch die Freigabe benachteiligt werden und daher zustimmen müssen und verlangt außerdem die Zustimmung des Familiengerichts.
Ich bin ratlos,
1. um welche rechtsgeschäftliche Erklärung der Kinder es sich bei der Zustimmung handelt... In den §§ 1204 ff BGB bin ich nicht fündig geworden. Die Bank kann mir hier auch nicht weiter helfen sondern verweist auf angebl. Rechtsprechung des BGH wegen der Haftung des Gläubigers.
2. Selbst wenn die Kinder zustimmen (m.E. kein Vertretungsausschluss, da einseitige Erklärung ggü. der Bank) müssen weiß ich nicht, nach welcher Vorschrift eine Genehmigungspflicht besteht. Allenfalls käme § 1822 Ziff. 10 BGB in Betracht, m.E. haften die Kinder aber ja schon jetzt dinglich für die volle fremde Verbindlichkeit!?
Hatte jemand schon so einen Fall bzw. eine Idee???
Danke