Zustimmung Pfandfreigabe

  • Vater und seine zwei Töchter sind (an einem 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft) Eigentümer eines Grundstücks auf dem eine Grundschuld lastet. Diese Grundschuld (ehemals bestellt durch den Vater und die verstorbene Mutter) haftet für einen Kredit, der nach dem Tod der Mutter auf den Vater allein umgeschrieben wurde. Soweit so gut.

    Bei Kreditaufnahme hatte der Vater neben der Sicherung durch die Grundschuld auch ein ihm allein gehörendes Aktiendepot an die Bank verpfändet.
    Dieses Depot möchte er nun freigegeben bekommen, um auf einen vorrangigen Kredit eine Sondertilgung zu leisten.
    Die Bank stellt sich auf den Standpunkt, dass die Töchter als Drittsicherungsgeber durch die Freigabe benachteiligt werden und daher zustimmen müssen und verlangt außerdem die Zustimmung des Familiengerichts.

    Ich bin ratlos,

    1. um welche rechtsgeschäftliche Erklärung der Kinder es sich bei der Zustimmung handelt... In den §§ 1204 ff BGB bin ich nicht fündig geworden. Die Bank kann mir hier auch nicht weiter helfen sondern verweist auf angebl. Rechtsprechung des BGH wegen der Haftung des Gläubigers.

    2. Selbst wenn die Kinder zustimmen (m.E. kein Vertretungsausschluss, da einseitige Erklärung ggü. der Bank) müssen weiß ich nicht, nach welcher Vorschrift eine Genehmigungspflicht besteht. Allenfalls käme § 1822 Ziff. 10 BGB in Betracht, m.E. haften die Kinder aber ja schon jetzt dinglich für die volle fremde Verbindlichkeit!?

    Hatte jemand schon so einen Fall bzw. eine Idee??? :confused:

    Danke :)

  • So einen Fall hatte ich noch nicht, aber ich habe eine Idee. :)

    Nach dem Sachverhalt haften die Kinder lediglich dinglich mit dem Grundstück(santeil), der ihnen - gemeinsam mit ihrem Vater - im Wege der Erbfolge nach der Mutter zugefallen ist. Daran würde sich durch das geplante Rechtsgeschäft des Vaters mit der Bank nichts ändern.

    Möglicherweise stellt die Bank bei ihrer Rechtsauffassung auf § 1255 Abs. 2 BGB ab. Diese Vorschrift ist aber nach meinem Verständnis hier nicht anwendbar, denn in Bezug auf das verpfändete Aktiendepot bestehen Rechtsbeziehungen weder zwischen der Bank (dem Sicherungsnehmer) und den minderjährigen Kindern noch zwischen dem Vater und seinen Kindern. Die Verpfändung betrifft vielmehr allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Vater und der Bank.

    Die Bank möge die von ihr angeführte BGH-Rechtsprechung in nachprüfbarer Weise zitieren.

    Wenn es gar nicht anders geht, bliebe noch die Möglichkeit, ein Negativattest zu erteilen, um den Beteiligten zu helfen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Sehe ich wie Husky, also keine Rechtsgrundlage, wonach das Kind dieser Aufhebung des Pfandrechts zustimmen müsste und damit die Wahrscheinlichkeit erhöhen würde, mit seinem eigenen Sicherungsgegenstand in Anspruch genommen zu werden. Es sind zwei unabhängige Sicherungen für den Kredit, es sei denn, irgendwo in den Verträgen wäre etwas anderes vereinbart, aber das müsste die Bank dann schon mal schlüssig begründen und vorlegen.

  • Vielen dank für eure Ideen ;) :daumenrau

    Ich vertrete genau die gleiche Meinung wie Husky und Andy.K - die Bank stellt sich leider stur.
    Der Kindesvater ist ratlos... Negativattest hatte ich auch schon überlegt, aber wenn doch eigentl. gar keine Erklärung der Kinder benötigt wird, ist das doch auch schwierig, oder?

  • Ja, wenn man eine Genehmigung beantragt, muss man schon angeben, für welche Erklärung genau dies erfolgen soll und warum es einer solchen Erklärung überhaupt bedarf. Das muss schon der gesetzliche Vertreter vortragen. Wenn er das nicht kann und die Bank auch nichts schriftlich darlegt, so muss er sich u.U. mal an einen Anwalt wenden, der das mit der Bank klärt.
    Solange dem Gericht noch nicht mal schlüssig dargelegt wird, warum eine bestimmte Erklärung überhaupt abgegeben wurde, braucht es sich wohl auch keine Gedanken über die Genehmigungsfähigkeit oder ein Negativzeugnis zu machen. Wenn jemand eine Auflassung erklärt, ist natürlich klar, zu welchem Zweck diese erforderlich ist. Aber für eine sinnlose, völlig ins Leere laufende Erklärung fehlt es wohl bereits am Rechtsschutzbedürfnis, hierfür eine Genehmigung zu beantragen. Dann wohl eher statt eines Negativzeugnisses den Antrag zurückweisen mangels Rechtsschutzbedürfnis, da der Sinn der Erklärung nicht dargelegt werden konnte.

  • Ich kann natürlich nur spekulieren, aber ich glaube, die Bank fürchtet in die Falle des § 776 BGB analog zu geraten. Falls der anwendbar wäre (und es gibt schon einige wilde Konstellationen, in denen der für anwendbar erklärt wurde), würde sie in dem Umfang, in dem sie das Pfandrecht aufgibt, auch den Zugriff auf die Grundschuld verlieren. Und durch eine Zustimmungserklärung der Kinder würde sie dieser Einwendung immerhin das Argument des Rechtsmissbrauchs entgegensetzen können ("wer vorher zustimmt, der darf nachher nicht § 776 BGB analog rufen").


    Falls mein Gedanke richtig ist, dann ließe sich die Situation durch einen - dann wohl zustimmungpflichtigen - Vertrag mit den Kindern lösen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Danke für diese Gedankenanregung. Wenn dem so sein sollte, dann soll die Bank dies aber auch schriftlich so dem Vater darstellen, damit dieser überhaupt selbst weiß und darlegen kann, wofür und warum er eine solche Genehmigung beantragt. Dann wiederum hätte ich allerdings starke Bedenken mit der Genehmigung, denn warum soll sich die Bank nicht vorrangig an das Aktiendepot halten, bevor auf das Grundstück zugegriffen wird. Ein Wertpapierdepot zu verwerten, ist im Übrigen ja auch viel einfacher und führt wesentlich schneller zur Befriedigung.

  • Danke für die Anregung!

    Für den Fall der Zustimmungspflicht:

    Wäre das dann ein Vertrag zwischen Kindern gesetzl. vertreten durch den Vater und der Bank? Und welcher Genehmigungstatbestand? Mir fällt da eigentlich nur § 1812 BGB ein und der ist bei Eltern nicht anzuwenden. :confused:

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