Antragspflicht des IV bzgl. eines Nachlassinsolvenzverfahrens

  • IK Verfahren, Verfahrenskosten sind nur über Stundung gedeckt.

    Schuldner hat in den Monaten vor der IE über sein Vermögen geerbt. Erbschaft ist überschuldet. Erbe wurde vom Schuldner dennoch nicht ausgeschlagen.

    Befinden uns aktuell im eröffneten Verfahren. Nun fragt sich der IV, ob er ein Nachlassinsolvenzverfahren über das Erbe beantragen muss, ob für ihn als IV eine solche Antragspflicht besteht. Besteht Risiko für Haftung nach § 60 InsO?

  • IK Verfahren, Verfahrenskosten sind nur über Stundung gedeckt.

    Schuldner hat in den Monaten vor der IE über sein Vermögen geerbt. Erbschaft ist überschuldet. Erbe wurde vom Schuldner dennoch nicht ausgeschlagen.

    Befinden uns aktuell im eröffneten Verfahren. Nun fragt sich der IV, ob er ein Nachlassinsolvenzverfahren über das Erbe beantragen muss, ob für ihn als IV eine solche Antragspflicht besteht. Besteht Risiko für Haftung nach § 60 InsO?

    Ein theoretisch sehr komplexes Thema, welches ich sicherlich nicht erschöpfend zu erörten vermag. Ich versuch mich mal nur im Groben an dem Thema.

    Nach § 1980 BGB besteht grds. eine Antragspficht des Erben; dies dann aber nicht mehr, wenn er ohnehin nach § 2013 BGB unbeschränkt (besser: unbeschränkbar) haftet (habe ich bis heute in der Praxis noch nie gehabt).
    Also grds: Antragspflicht; Folge des Verstoßes: Haftung; Ausnahme von der Antragspflicht: Dürftigkeit/Erschöpfung des Nachlasses (zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft)
    Da die Erhebung der Dürftigkeitseinrede bzw. Erschöfpungseinrede für die Erben häufig mit Schwierigkeiten verbunden ist, wird regelmäßig ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt mit dem Ziel, über den 26'er Beschluss ein Indiz für die Dürftigkeit zu erhalten. Notwendig ist dies nicht.
    Die Dürftigkeitseinrede ist grds. im Erkenntnisverfahren mit dem Ziel der Vorbehaltsverurteilung nach § 780 ZPO zu erheben. Bei bereits austitulierten Ansprüchen bleibt die analoge Anwendung der Vollstreckungsabwehrklage.

    Bis hierhin ist das alles noch einfach. Keine - oder keine kostendeckenden - Aktivwerte im Nachlass, keine Antragspflicht des Insolvenzverwalters über das Erbenvermögen. War der Nachlass hinreichend, ist er es jetzt nicht mehr, m.E. zwar Haftungsfolge 1980 BGB; diese kann aber nur den Erben treffen (damit Insolvenzforderung).

    Bis dahin auch noch m.E. einfach.

    Jetzt kommt die Frage, auf die ich keine Antwort habe:
    muss der Insolvenzverwalter über das Erbenvermögen versuchen, die Erblasserschulden auf den (dürftigen / erschöpften) Nachlass zu beschränken, um die originären Gläubiger des Erben nicht in ihrer Befriedigung zu beeinträchtigen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Danke für die ausführliche Antwort. Hilft mir weiter :)

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    Genau die letzte Frage, die du formuliert hast, beschäftigt mich auch.

  • .. Jetzt kommt die Frage, auf die ich keine Antwort habe:
    muss der Insolvenzverwalter über das Erbenvermögen versuchen, die Erblasserschulden auf den (dürftigen / erschöpften) Nachlass zu beschränken, um die originären Gläubiger des Erben nicht in ihrer Befriedigung zu beeinträchtigen.

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    So wird so gesehen, der IV hat die orginären Gläubiger des Schuldners zu schützen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • .. Jetzt kommt die Frage, auf die ich keine Antwort habe:
    muss der Insolvenzverwalter über das Erbenvermögen versuchen, die Erblasserschulden auf den (dürftigen / erschöpften) Nachlass zu beschränken, um die originären Gläubiger des Erben nicht in ihrer Befriedigung zu beeinträchtigen.

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    So wird so gesehen, der IV hat die orginären Gläubiger des Schuldners zu schützen.

    Denke ich auch. Allerdings entfällt meiner Meinung nach die Antragspflicht, wenn für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahren offensichtlich keine verfahrenskostendeckende Masse vorhanden ist. Sofern jedoch die Kostendeckung bejaht werden kann, ist auch der Antrag Pflicht für den IV des Erben. Ansonsten macht er sich haftbar gegen die orginären Gläubiger des Schuldners.

  • Die Literatur spricht immer von dem Schutz der Gläubiger des Erben, welche der IV besorgen müsste.

    Spannend wäre es aber auch, ob der IV die Gläubiger des Nachlasses und den Schuldner selbst schützen muss. OK, der Schuldner fällt evtl. raus, der hätte ja auch das Erbe ausschlagen können. Aber zu meinem Gedankengang, schön überzeichnet:

    Wir haben einerseits ein gestundetes Verfahren mit Gläubigerforderungen von 100.000 EUR, im Ergebnis als eine Quote von 0%. Und wir haben einen Nachlass mit Verbindlichkeiten von 100.001 EUR und einem Vermögen von 100.000 EUR. Unter Berücksichtigung von geschätzen 30.000 EUR Verfahrenskosten, gibt es für die Erbengläubiger jetzt 35 % und für die Nachlassgläubiger auch nur 35%. Ok, die hätten es in der Hand, über einen Antrag auf Nachlassinsolvenz die Vermögensmassen zu trennen.

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