Eintragung einer Gesellschaft ins Schuldnerverzeichnis

  • Guten Morgen,


    ich habe hier eine meiner GmbHs, die gem. § 882c ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde.

    Habe ich als Registergericht hier jetzt unmittelbaren Handlungsbedarf?

    Ich weiß ja nicht, aus welchem Grund die Gesellschaft eingetragen wurde. Anzeichen für eine Vermögenslosigkeit bestanden bisher nicht. Die Gesellschaft hatte erst im April das Stammkapital um 25.000 EUR erhöht.

    Ich hoffe, Ihr könnt mir da einen Tipp geben. Stehe etwas auf dem Schlauch...

    Danke

  • Guten Morgen!


    Da bei uns auch nie in der Mitteilung steht, nach welcher Ziffer die Eintragung erfolgt ist, lautet meine Verfügung bei diesen Mitteilungen wie folgt:


    HRB _______________


    Verfügung


    1) Vermerk: Aus der Mitteilung über die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c ZPO ergibt sich nicht, aufgrund welcher der Ziffern des § 882c Abs. 1 die Eintragung erfolgte.
    Da die Eintragung gemäß § 882c Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auch erfolgt, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses nicht nachgekommen ist, kann aus der Tatsache der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kein Rückschluss auf die Vermögenssituation der Gesellschaft gezogen werden.
    Es ist daher derzeit nichts zu veranlassen.

    2) Z. d. A.


    Ort, den ______________


    _____________________
    Rechtspfleger (in)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Von wem kommt denn die Mitteilung?

    Nach MiZi entfällt ja die Benachrichtigung durch das Zentrale Vollstreckungsgericht bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
    Einzige Ausnahme ist die Eintragung gem. § 882b ZPO. Dort erfolgt eine Nachricht nach Abschn. 3 VI. 3. MiZi nur, wenn ein Vermögensverzeichnis vorliegt, aus dem sich hinreichende Hinweise auf Vermögenslosigkeit ergeben.

    Wenn die Mitteilung also durch das ZenVG kommt, müsste ich zumindest die Löschung nach § 394 FamFG prüfen. Ich fordere mir dann entweder das VV an oder versuche es über einen der rar gesäten Zugänge unserer Behörde selbst zu erhalten. Weitere Anhaltspunkte wären diverse Gläubigeranfragen, mehrere kurzfristige GF-Wechsel, Nichterreichbarkeit der Gesellschaft.

  • @ rpfl_nds:
    Ja, so sollte es sein, und am Anfang habe ich auch daran geglaubt, dass es so läuft.
    Inzwischen weiß ich leider, dass unsere GVZ uns ALLE Eintragungen mitteilen, auch und besonders gerne die nach Ziffer 1... :mad:

    Und da ich auch keinen direkten Zugang zum Schuldnerverzeichnis habe, sehe ich es nicht mehr ein, ohne weiteren Hinweis dem eventuellen VV hinterherzujagen. ;)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Es ist eine Mitteilung des Gerichtsvollziehers an das ZenVG über die Eintragung nach § 882c ZPO, welches ich von unserem Vollstreckungsgericht gem. MiZi VI/3 in Kopie bekommen habe.

    Wenn eine VA abgegeben wurde, bekomme ich normalerweise gesondert Nachricht.

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