Dispositionsbeschränkung nach Zwangsenteignungsgesetz

  • An mehreren Grundstücken der BRD ist seit 1902 eine "Dispositionsbeschränkung nach Art. XII des Zwangsenteignungsgesetzes" eingetragen.

    Der Eigentümer möchte die Beschränkung löschen lassen, weiß aber nicht, wer das beantragen soll. In den Grundakten findet sich nichts mehr.

    Hat das schon mal jemand gehabt? Finde das alte Gesetz nicht. Ist das die Vorgängervorschrift zu den §§ 19, 27, 34, 37 BayEnteignungsG, so dass der Landkreis die Löschung beantragen könnte?

    (Der Freistaat wird wohl nicht den Bund enteignen, so dass der Sperrvermerk vermutlich durch vielfache Umschreibungen immer wieder übertragen wurde und irgendwann bei der BRD gelandet ist)

  • Schreib an die bayr. Staatskanzlei. Die Staatskanzlei vertritt den Freistaat. Schildere den Sachverhalt und bitte um Löschungsbewilligung. Es ist Sache der Staatskanzlei, die Sache an die zuständige Dieststelle weiterzuleiten.

    Fubktioniert auch mit dem Bundeskanzleramt und der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Fiskus, dem Deutschen Reich bzw. dem Reichsfiskus. Selbst probiert. Die leiten dein Schreiben an die zuständige Dieststelle weiter.

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