Widerspruch wegen kommunaler Zusicherung

  • Hallo,

    ich habe hier folgenden Fall:
    Ein H4-Epfänger soll auf ärztlichen Rat unbedingt umziehen. Hier im Bezirk klaffen die Realität und die als angemessen angesehenen Wohnkosten allerdings stark auseinander, sodass die kommunale Zusicherung des Jobcenters selten erteilt wird.

    Er möchte jetzt Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einlegen. Soweit, so gut.
    Allerdings ist das in diesem Jahr der zweite Antrag wegen einer solchen Sache. Die Familie sucht schon länger eine Wohnung, hatte den gleichen Fall mit einer anderen Wohnung, die der Vermieter dann an jemand anderen gegeben hat.
    Unter "eine Angelegenheit" kann ich es nicht subsumieren, weil es unterschiedliche Wohnungen sind.
    Ich kann aber ja auch, sollte es jetzt so kommen, dass er diese Wohnung auch nicht bekommt, eine dritte auch nicht und so weiter, jedesmal BerH bewilligen, weil er nie die kommunale Zusicherung bekommt?

  • Das würde ich erst einmal auch nicht so sehen. Sofern es sich um eine gleichgelagerte Fallgestaltung handeln wäre eine Beratung ja bereits erfolgt. Einen Anspruch auf eine "zweite Meinung" gibt es ja nicht. Andernfalls wäre vom Rechtssuchenden vorzutragen warum eine erneute Beratung erforderlich ist.

  • Naja, da es sich um unterschiedliche Wohnungen handelt, sind die vom Jobcenter angegebenen Gründe für die Ablehnung schon unterschiedlich; einmal zu hohe Nebenkosten, zu hohe erwartete Heizkosten, einmal zu hohe Grundmiete pro Person (hier wird Angemessenheit anhand der Miete pro Person, nicht am Quadratmeterpreis oder der Anzahl der qm etc. festgemacht).. die Fallgestaltungen sind vielfältig, und ob die Meinung des Jobcenters richtig ist, kann von Einzelfall zu Einzelfall variieren, da kann ich nicht einfach sagen "eine Angelegenheit", finde ich.
    Andererseits hatte sich der erste Fall nach erfolgter Beratung durch den Anwalt dann ja von selbst erledigt, weil der Vermieter nicht mehr wollte, und da der Wohnungsmarkt hier recht angespannt ist, dürfte das öfter vorkommen, sodass H4-Empfänger häufig lange nach einer passenden Wohnung suchen.

  • Es ist allerdings zu prüfen, ob die Ablehnungsgründe ähnlich sind, also beim Vorverfahren ein "unechtes Musterverfahren" vorliegt. Dann wäre ggf. die Erhebung des Widerspruchs dem Ast selbst zuzumuten => Mutwilligkeitsprüfung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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