Kann mir jemand sagen, was ich zu Verfügen habe, wenn ich nach richterlicher Anweisung Bargeld, welches im Strafverfahren gem. § 111b StPO beschlagnahmt worden ist, einzuziehen habe?
Das Geld wurde von der Polizei beschlagnahmt und bei dem Amtsgericht X vor Ort eingezahlt. Örtlich zuständig für das Verfahren sind aber wir bei Amtsgericht Y.
Durch die Bestimmungen der §§ 111b StPO, 73 ff. StGB und 60 ff. StVollstrO hab ich mich durchgehangelt. Bin aber leider noch nicht schlauer, was konkret zu tun ist.
Bargeld Einziehung Verfall
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Gehe ich zu Recht davon aus, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist?
Dann bleibt das Geld zunächst im Verwahrbuch der Gerichtskasse, bis abschließend entschieden ist. -
Doch, es ist Entschieden
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Doch, es ist Entschieden
Etwas mehr Stoff bitte:
Liegt eine rechtskräftige Verurteilung vor?
Ist der Betrag für verfallen erklärt?
Liegt ein Verzicht auf das Geld vor? -
Sofern es keine Jugendsache ist, ist die StA zuständig.
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Es liegt ein rechtskräftige Urteil in einer Jugendstrafsache vor.
Im Termin wurde erkannt:
b.u.v. Der sichergestellte Geldbetrag wird eingezogen
Außer dem Beschlagnahmevermerk der Polizei hab ich sonst nichts in der Akte dazu. Kein Verfall, kein Verzicht -
Habe ich zwar so noch nie gesehen, aber hier dürfte wie beim Verzicht verfahren werden: Verbuchung als gemischte Haushaltseinnahme.
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Das Ganze ist ein haushaltsrechtliches Problem. Normale Einzahlungen bei Gericht werden haushaltstechnisch als "Gebühren und Strafen" verbucht. Verfallgeld ist anders zu verbuchen. Näheres sollte Euer Haushalter wissen. Du musst dann die Kohle umbuchen.
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