Grundschuld aufgrund Vergleich mit oder ohne Brief

  • Es wird die Löschung einer Grundschuld bewilligt und beantragt. Diese wurde im Grundbuch für eine natürliche Person aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs eingetragen.

    Nach dem Eintragungstext (Grundschuld für XXX) wäre diese Grundschuld mit Brief, was mir eher unwahrscheinlich erscheint.

    Ist bei einer Grundschuld aufgrund Vergleichs automatisch von deren Brieflosigkeit auszugehen?


  • Ist bei einer Grundschuld aufgrund Vergleichs automatisch von deren Brieflosigkeit auszugehen?

    Regelfall ist die Brieferteilung, § 1116 BGB, daher wird der Ausschluss der Brieferteilung ausdrücklich eingetragen. Mein erster Blick würde der Grundakte gelten, ob tatsächlich ein Brief erteilt wurde.

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