Zustimmung erforderlich?

  • Hallo,

    bei mir sollen vier Rechte aus Abt. III eines Grundbuchs auf ein weiteres Grundstück in einem anderen Grundbuch erstreckt werden. Für die Nachverpfändung wird richtigerweise erklärt, dass die Fälligkeitsbestimmungen sich nach § 1193 n. F. BGB richten sollen. Insofern kein Problem.

    Für die "alten" Rechte wird außerdem eine Inhaltsänderung bewilligt, in der Form, dass sich die Fälligkeit auch für diese Rechte nunmehr nach § 1193 n. F. BGB richten soll. Die Gläubiger dieser alten Rechte stimmen in der Form des § 29 GBO zu und bewilligen dasselbe.

    Nachrangig im Verhältnis zu den "alten" Rechten ist aber ein Wohnungsrecht in Abt. II.

    Bedarf es einer Zustimmung zu der Inhaltsänderung wie vorstehend durch den nachrangigen Wohnungsberechtigten?

    Ich bin absolut unschlüssig, ob diese Art von Inhaltsänderung eine unmittelbare Auswirkung auf die Rangstelle des Wohnungsberechtigten hat, wie es der MüKo BGB, § 877 Rdnr. 10 will. Dort ist als Beispiel aufgezählt: "Änderung einer Bedingung", aber ich bin der Überzeugung, dass damit wohl eher die Bedingung des Rechts als Solches gemeint sein soll (bspw. aufschiebend bedingter Nießbrauch o. Ä.).

    Hat Jemand Denkanstöße für mich?

  • Vorliegend wird die „Bedingung“ zu Lasten des Gläubigers verschärft. Davon ist der Wohnungsberechtigte allenfalls positiv betroffen. Die Zustimmung scheint mir daher nicht erforderlich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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