Forderungsverzicht - Eintrag in Tabelle

  • Der IV teilt mit lediglich mit, dass zu lfd. Nr. 1 der Insolvenztabelle ein Verzicht vorliegt. Ferner teilt er mit, dass eine Änderung der Tabelle nicht möglich ist und schlägt vor, den Verzicht in der Bemerkensspalte zur Forderung aufzunehmen.

    Zur Info teile ich noch mit, dass das Verfahren noch nicht aufgehoben wurde.

    Was tragt Ihr in solch einem Fall wo in die Insolvenztabelle ein?

    Vielen Dank schon einmal im Voraus für eure Rückmeldungen.

  • Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist entsprechend § 269 ZPO bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich. Eine bereits erfolgte Forderungsfeststellung steht dem nicht entgegen.

    Im Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO sind die Regelungen über die Rechtsnachfolge , insb. §§ 265, 325, 727 ZPO, entsprechend anwendbar.

    AG Köln vom 08.01.2016, 71 IN 20/13

    hierzu Kritik von Willmer, NZI 2016, Heft 5, Schmerbach ZInsO 2016, Heft 8.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mir ist klar, dass eine Forderungsrücknahme bis zur Verfahrensaufhebung möglich ist. Dies dürfte dem IV ebenfalls bekannt sein.

    Der IV schreibt aber explizit, dass zur Forderung lfd. Nr. 1 ein Verzicht vorliegt und eine Änderung der Tabelle nicht möglich ist. Sofern eine Rücknahme vorliegen würde, hätte der IV ja einfach die entsprechende Berichtigung der Tabelle beantragt. Er schlägt diesbezüglich aber vielmehr vor, den Verzicht in der Bemerkensspalte zur Forderung aufzunehmen.

    Hatte denn jemand von euch schon einmal so einen Fall?

    Habt Ihr dann einfach eingetragen "Der Gläubiger verzichtet auf seine Forderung (Bl. X b-Bd. d. A.)."?

  • Der IV teilt mit lediglich mit, dass zu lfd. Nr. 1 der Insolvenztabelle ein Verzicht vorliegt. Ferner teilt er mit, dass eine Änderung der Tabelle nicht möglich ist und schlägt vor, den Verzicht in der Bemerkensspalte zur Forderung aufzunehmen.

    Zur Info teile ich noch mit, dass das Verfahren noch nicht aufgehoben wurde.

    Was tragt Ihr in solch einem Fall wo in die Insolvenztabelle ein?

    Vielen Dank schon einmal im Voraus für eure Rückmeldungen.


    Öhm, den Verzicht, da wo Platz ist.

    Muss mal blöd fragen: Rücknahme / Verzicht - ist da ein Unterschied ?
    Dachte dazu mal einfach: > Gl. gibt letztlich seine Teilnahme am Insolvenzverfahren auf und will nichts mehr hören, wissen und bekommen ...

    :confused:

  • Gibt der InsVw irgendeinen Grund an, warum die Änderung der Tabelle nicht möglich sein soll? Hat er Sorge, dass aus der bisherigen Nr. 2 die Nr. 1 neu wird und alle bisherige Korrespondenz, die sich auf Nr. 2 alt bezogen hat, dann nicht mehr richtig zuzuordnen ist? (entsprechend für alle anderen Nummern)

    Soll er doch zunächst mal eine Grund nennen, warum die Änderung der Tabelle nicht möglich sein soll. Man muss als Insolvenzgericht ja nicht alles einfach glauben.

    In der Sache: Einfach an die Stelle eintragen, an der sonst die Rücknahme steht.

    @Zsesar:
    Eine zurückgenommene Forderung könnte theoretisch jederzeit - solange noch Anmeldungen möglich sind - wieder angemeldet werden. Nach einem Verzicht wäre das m.E. nicht mehr möglich. Siehe Klagerücknahme zu Klageverzicht.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wenn der Verzicht nach der Anmeldung und vor dem PT/nPT erfolgt, kann das technisch bedingt nicht anders dargestellt werden als beschrieben, da die Schnittstelle einen Verzicht nicht vom Verwalter- an das Gerichtsprogramm übergeben kann. Das ist in der Schnittstellenbeschreibung schlicht nicht vorgesehen.

    Erfolgt der Verzicht nach dem PT/nPT, halte ich die Aussage des IV für zutreffend, dergestalt meines Erachtens das ursprüngliche Prüfungsergebnis nicht einfach gelöscht/überschrieben werden kann, da man dann den Ablauf unzutreffend darstellt.

  • Mir ist klar, dass eine Forderungsrücknahme bis zur Verfahrensaufhebung möglich ist. Dies dürfte dem IV ebenfalls bekannt sein.

    Der IV schreibt aber explizit, dass zur Forderung lfd. Nr. 1 ein Verzicht vorliegt und eine Änderung der Tabelle nicht möglich ist. Sofern eine Rücknahme vorliegen würde, hätte der IV ja einfach die entsprechende Berichtigung der Tabelle beantragt. Er schlägt diesbezüglich aber vielmehr vor, den Verzicht in der Bemerkensspalte zur Forderung aufzunehmen.

    Hatte denn jemand von euch schon einmal so einen Fall?

    Habt Ihr dann einfach eingetragen "Der Gläubiger verzichtet auf seine Forderung (Bl. X b-Bd. d. A.)."?

    Wir haben das sehr häufig und tragen es genau so ein. Wenn man den Aufsatz von Willmer etc. liest, ist die Eintragung einer Rücknahme wirklich sehr problematisch. So unproblematisch sehe ich das mit der Rücknahme bis Verfahrensaufhebung nicht, denn mit Prüfung ist die Forderung festgestellt. Im Zivilprozess kann ja nach Erlass des Urteils die Klage auch nicht mehr zurückgenommen werden.
    Und fraglich ist ja auch, ob der Gläubiger überhaupt noch zurücknehmen kann. Die Rücknahme ist doch in den häufigsten Fällen von Banken oder dem FA. Und gerade bei Banken fragt man sich doch, warum sollten die zurücknehmen. Wenn es nicht gerade um Ausfallforderungen geht, wird doch der häufigste Fall die Tilgung von anderer Stelle sein (Bürge?). Dann geht ja aber die Forderung über...
    Naja, ein weites Feld. Wir jedenfalls tragen es ein, wie der Verwalter es uns vorgibt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich meine, man kann hier Zivilprozess und Inso nicht 1:1 vergleichen. Wenn ich im Zivilprozess als Gläubiger nach Erlass des Urteils aus irgendwelchen Gründen keine Forderung mehr gegen den Schuldner habe, kann ich gegenüber dem Schuldner eine entsprechende Erklärung abgeben und gegebenenfalls die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner aushändigen. In der Inso kann ich es nur gegenüber dem IV erklären, eine herauszugebende vollstreckbare Ausfertigung des Titels habe ich nicht.

    Wenn man auf der theoretischen Ebene die Auffassung vertritt, dass eine Rücknahme nicht möglich ist, folgt daraus auch die Frage, wie damit im Falle einer Verteilung umgegangen werden soll. Die Forderung müsste dann eigentlich in der ursprünglichen Höhe im Schlussverzeichnis stehen und bei einer Verteilung konsequenterweise auch in dieser Höhe bedient werden. Damit wäre man dann wohl bei § 814 1. Alt. BGB.

    Hier muss man meines Erachtens auch sehen, dass Rücknahme sich als standardmäßiger Begriff eingeprägt hat und darüber offenbar auf der Strecke geblieben ist, dass das nicht identisch zum Verzicht ist. Für den Gläubiger dürfte es wegen § 301 Abs. 1 S. 2 InsO auch egal sein, ob er eine Rücknahme oder einen Verzicht erklärt (Bürgen-Fälle ausgenommen).

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